Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.100/2016
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2016


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_100/2016

Urteil vom 9. August 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Fuchs.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
vertreten durch SwissVAT AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
MWST (Eintausch/Rabatt,
1. Quartal 2007 - 4. Quartal 2011),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17.
Dezember 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die X.________ AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug u.a. die Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie
sowie den Handel mit Produkten in diesem Bereich. Die Gesellschaft ist seit dem
1. Januar 1999 als Steuerpflichtige im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 bezog sie
Netzwerk-Produkte von ihrem im Ausland ansässigen Lieferanten Y.________ und
verkaufte diese in der Schweiz. Beim Verkauf dieser Produkte bot sie den Kunden
die Möglichkeit, gebrauchtes, nicht mehr benötigtes Netzwerkmaterial
zurückzugeben, wofür sie unter dem Titel "Trade-In" einen jeweils gesondert
festgelegten Betrag an den Kaufpreis anrechnete.

B. 
Anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle stellte die ESTV fest, dass die
X.________ AG die an den Kaufpreis angerechneten Trade-In-Beträge für das alte
Netzwerkmaterial als Entgeltsminderungen behandelte und darauf keine
Mehrwertsteuern entrichtete. Am 25. September 2013 nahm sie mit
Einschätzungsmitteilung/Verfügung Nr. xxx Nachbelastungen betreffend den
Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 in der Höhe von Fr.
44'583.-- (davon entfallend Fr. 38'350.35 auf Verrechnungsgeschäfte [Trade-In])
und mit Einschätzungsmitteilung/Verfügung Nr. yyy betreffend den Zeitraum vom
1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 92'291.-- (davon
entfallend Fr. 90'441.90 auf Verrechnungsgeschäfte [Trade-In]) vor, jeweils
zuzüglich Verzugszinsen.
Dagegen erhob die X.________ AG "Einsprache" und beantragte die Aufhebung der
Einschätzungsmitteilungen in Bezug auf die Steuernachforderungen betreffend die
Verrechnungsgeschäfte (Trade-In). Die ESTV nahm die "Einsprache" als Gesuch um
Erlass einer Verfügung entgegen und setzte mit zwei separaten Verfügungen vom
6. Januar 2015 die Steuernachforderungen einerseits für die Jahre 2007 bis 2009
und andererseits für die Jahre 2010 bis 2011 in vollumfänglicher Bestätigung
der bestrittenen Einschätzungsmitteilungen fest. Sie begründete die
Nachbelastungen damit, dass es sich bei der Rückgabe von altem Netzwerkmaterial
unter Anrechnung eines Trade-In-Betrages um eine Hingabe an Zahlungs statt
handle, weshalb der angerechnete Betrag zu versteuern sei.

C. 
Mit Eingaben vom 5. Februar 2015 erhob die X.________ AG (erneut) Einsprache
gegen die Verfügungen der ESTV. Sie beantragte in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Weiterleitung der Eingaben als Sprungbeschwerden an das
Bundesverwaltungsgericht, in materieller Hinsicht die Herabsetzung der
Steuerforderungen im Umfang der Trade-In-Beträge. In der Folge übermittelte die
ESTV die Eingaben dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die Verfahren
und wies die Beschwerden mit Urteil vom 17. Dezember 2015 ab.
Die X.________ AG erhebt am 29. Januar 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, in
Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien die
von der ESTV in ihren Verfügungen vom 6. Januar 2015 in Dispositiv Ziff. 2
geltend gemachten Steuerforderungen für die Steuerperioden 2007 bis 2009 von
Fr. 44'583.--, zuzüglich Verzugszinsen, um Fr. 38'350.-- und für die
Steuerperioden 2010 und 2011 von Fr. 92'291.--, zuzüglich Verzugszinsen, um Fr.
90'441.-- herabzusetzen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, das
von ihr entgegengenommene alte Netzwerkmaterial sei für sie wertlos gewesen; es
sei entsorgt (vernichtet) oder der Lieferantin zur Entsorgung zugeleitet
worden. Diese Tatsache, verbunden mit den in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und den in der Verkaufspraxis den Kunden gegenüber
stets geäusserten klaren Hinweisen, wonach diese mit der Übergabe des alten
Materials einen Rabatt erhielten, führe nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Ergebnis, dass der Trade-In-Betrag eine Preisermässigung
(Rabatt) darstelle.
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts. Dieser kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art.
86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG). Das massgebende Verfahrensrecht
(Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20];
vgl. dazu dessen Art. 113 Abs. 3) sieht keine spezialgesetzlichen Vorschriften
zum bundesgerichtlichen Verfahren vor. Da die Sachurteilsvoraussetzungen zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In
Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots,
gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich
unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die
beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den
gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.3. Streitig und zu prüfen sind mehrwertsteuerliche Forderungen, welche die
Kontrollperiode von Anfang 2007 bis Ende 2009 und von Anfang 2010 bis Ende 2011
betreffen. Aufgrund von Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben in Bezug auf die
Steuerforderungen der Jahre 2007 bis 2009 in materieller Hinsicht die
bisherigen Bestimmungen anwendbar. Für diese Kontrollperiode ist demnach das
vorrevidierte Recht, d.h. das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) massgebend. Die Steuerperioden 2010 und
2011 betreffen dagegen den Zeitraum nach Inkrafttreten des MWSTG am 1. Januar
2010. Damit sind für diese Kontrollperiode die neurechtlichen Bestimmungen
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG e contrario).

3.

3.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die durch Steuerpflichtige im Inland gegen
Entgelt erbrachten Leistungen. Die Leistung umfasst sowohl Lieferungen von
Gegenständen als auch Dienstleistungen; die Gegenleistung besteht im Entgelt
(vgl. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. d und e MWSTG; Art. 5 lit. a und b
aMWSTG). Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Austausch von
Leistungen notwendig. Zwischen Leistung und Gegenleistung muss zudem ein
Zusammenhang bestehen in dem Sinn, dass die Leistung die Gegenleistung auslöst
(BGE 138 II 239 E. 3.2 S. 241; 132 II 353 E. 4.1 S. 357; 126 II 443 E. 6a S.
451). Die Praxis verlangt eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" ("rapport
économique étroit"). Sie äussert sich im Vorliegen marktwirtschaftlich
gleichwertiger Leistungen, wobei Gesetz und Praxis keine absolute
Gleichwertigkeit verlangen. Massgebend für die Beurteilung sind die konkreten
Vertragsverhältnisse (Urteil 2C_576/ 2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt, ist - der Konzeption der
Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entsprechend - grundsätzlich auf die Optik
des Leistungsempfängers abzustellen (vgl. Urteil 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011
E. 3; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen
Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 20; FISCHER/GROSJEAN, Der Leistungsbegriff,
ASA 78 S. 701 ff., 711 f.; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, 1999, S. 230 f.; differenzierend BOSSART/CLAVADETSCHER,
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, 2015, Art. 18 N. 19 ff.; a.M. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, Rz. 650 f.).

3.2. Nach altem Recht wird die Steuer vom Entgelt berechnet, wobei zum Entgelt
alles gehört, was der Leistungsempfänger als Gegenleistung für die Leistung
aufwendet (Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Beurteilung und Bemessung des Entgelts
sind dementsprechend aus der Sicht des Leistungsempfängers vorzunehmen (Urteile
2C_576/ 2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.4). Neurechtlich ist
Bemessungsgrundlage das tatsächlich empfangene Entgelt (Art. 24 Abs. 1 MWSTG).
Dieses wird in Art. 3 lit. f MWSTG als Vermögenswert, den der Empfänger (oder
an seiner Stelle eine Drittperson) für den Erhalt einer Leistung aufwendet,
definiert. Der Gesetzgeber entschied sich insbesondere aus beweisrechtlichen
Überlegungen dafür, für die Steuerbemessung nicht mehr darauf abzustellen, was
der Leistungsempfänger aufgewendet hat, sondern auf den tatsächlichen
Vermögenszugang beim Leistungserbringer. Damit trägt die steuerpflichtige
Person nicht das Risiko von Transferverlusten etwa bei Zahlungen in
Fremdwährung (BOSSART/CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 24 N. 4; FELIX GEIGER, in:
MWSTG Kommentar, 2012, Art. 24 N. 3; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O.,
§ 6 N. 4 f.). Ausgangspunkt für die Bemessung ist aber nach wie vor das vom
Leistungsempfänger aufgewendete Entgelt nach Art. 3 lit. f MWSTG (BOSSART/
CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 24 N. 6, 8, 13). Während Art. 24 MWSTG somit
ausschliesslich die quantitative Seite des Entgelts regelt, welche den Umfang
der Bemessungsgrundlage bestimmt, beschlägt Art. 3 lit. f MWSTG die qualitative
Seite. Ob eine Leistung gegen Entgelt vorliegt, d.h. ob den von der
steuerpflichtigen Person vereinnahmten Geldern der Charakter von
Leistungsentgelden zukommt, beurteilt sich daher auch nach neuem Recht aus der
Optik des Leistungsempfängers (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der
Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2009, BBl 2008 6885 ff., 6941 f.; GEIGER, a.a.O.,
Art. 24 N. 1). Auch nach dem Systemwechsel ergeben sich insofern somit keine
Änderungen.

3.3. Als Form, in welcher das Entgelt geleistet wird, steht in den meisten
Fällen ein Geldbetrag im Vordergrund. In Frage kommen daneben aber auch
Tauschleistungen oder Leistungen an Zahlungs statt. Das Entgelt kann mit
anderen Worten jeder Vermögensvorteil sein, den der Leistungsempfänger
aufwendet (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/ JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 1485
ff.).

3.3.1. Für Tauschgeschäfte oder tauschähnliche Umsätze gilt der Wert jeder
Leistung als Entgelt für die andere Leistung (Art. 33 Abs. 4 1. Teilsatz
aMWSTG). Das Mehrwertsteuerrecht geht somit für Tauschgeschäfte von zwei
selbständigen, entgeltlichen Leistungen aus, deren Wert unabhängig voneinander
zu beurteilen ist (Urteile 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.4; 2C_928/
2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.2.1; MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, Traité TVA,
2009, S. 581 Rz. 53 f.; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/ PROBST, a.a.O., Rz.
1486). Massgebend als Bemessungsgrundlage ist der Marktwert der beiden
Leistungen, was nun Art. 24 Abs. 3 MWSTG ausdrücklich festhält. Dies galt
rechtsprechungsgemäss bereits unter der alten Mehrwertsteuerordnung (vgl. dazu
etwa Urteile 2C_576/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2.5; 2C_131/2013 vom 27.
November 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.3.2. Bei Leistungen an Zahlungs statt - von der ESTV auch als
"Eintauschgeschäft" bezeichnet - gilt als Entgelt der Betrag, der durch diese
Leistung ausgeglichen wird (Art. 24 Abs. 5 MWSTG; Art. 33 Abs. 4 2. Teilsatz
aMWSTG). Im Zivilrecht ist von einer Hingabe an Zahlungs (oder Erfüllungs)
statt die Rede, wenn die Parteien vereinbaren, eine Schuld solle durch eine
andere (als die ursprünglich geschuldete) Leistung erfüllt werden. Die Schuld
wird durch Erbringung der nicht geschuldeten Leistung getilgt, wenn der
Gläubiger mit der neuen Leistung einverstanden ist (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 10. Aufl. 2014,
Rz. 2277). Diese Konstellation ist auch in Art. 24 Abs. 5 MWSTG bzw. Art. 33
Abs. 4 aMWSTG gemeint. Mehrwertsteuerlich entscheidend ist, dass - anders als
beim Tausch - betreffend den an Zahlungs statt hingegebenen Gegenstand kein
selbständiger Leistungsaustausch und keine selbständige Leistung vorliegen.
Vielmehr stellt der hingegebene Gegenstand Teil des Entgelts im Rahmen eines
bestehenden Leistungsaustauschs (betreffend eine andere Leistung) dar (vgl.
FISCHER/ROHNER, Tausch, Leistung an Zahlungs statt oder Rabatt bei
Eintauschgeschäften, zsis) 2011, Best Case Nr. 7, Ziff. 3.5.2; MOLLARD/OBERSON/
TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 581 Rz. 51; BOSSART/CLAVADETSCHER, a.a.O., Art. 24
N. 77, die allerdings bei Leistungen an Zahlungs statt von zwei - nicht von
vornherein vereinbarten - Leistungsverhältnissen ausgehen).
Bei der Bewertung des an Zahlungs statt hingegebenen Gegenstandes gilt als
Entgelt der Betrag, den die Parteien nach ihrer Vereinbarung auf den
festgesetzten Lieferpreis anrechnen wollen. Nicht massgebend ist ein
allfälliger "innerer" Wert (Marktwert) oder ein allfälliger späterer
Verkaufserlös des hingegebenen Gegenstandes (Urteil 2C_928/2010 vom 28. Juni
2011 E. 2.2.2). Die (unter dem alten Recht bestätigte) Praxis der ESTV
präzisiert entsprechend, dass sich der auf den hingegebenen Gegenstand
entfallende Teil des Gesamtentgelts nach dem Betrag bestimmt, der in der
Rechnung und im Liefervertrag für den an Zahlungs statt entgegengenommenen
Gegenstand angerechnet wird (Wegleitungen 2001 und 2008 zur Mehrwertsteuer, je
Rz. 219).

3.3.3. Abzugrenzen hiervon sind Entgeltsminderungen durch Rabatte, Skonti oder
dergleichen. Gemäss Art. 41 Abs. 1 MWSTG bzw. Art. 44 Abs. 2 aMWSTG kann die
Umsatzsteuerschuld, gegebenenfalls nachträglich, angepasst werden bzw. vom
steuerbaren Umsatz ein Abzug vorgenommen werden, wenn das vom
Leistungsempfänger bezahlte oder mit ihm vereinbarte Entgelt korrigiert wird.
Es handelt sich dabei um Preisnachlässe, die bei Vertragsschluss oder später
gewährt werden und die im Sinne der erwähnten Vorschriften vom vereinbarten
Entgelt in Abzug gebracht werden können. Der Abzug setzt aber einen
unmittelbaren Zusammenhang mit dem getätigten Umsatz voraus (BGE 136 II 441 E.
3.2 S. 444; Urteil 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 2.3).

4.

4.1. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz bot die Beschwerdeführerin ihren
Kunden die Möglichkeit, beim Kauf von neuen Y.________-Produkten gebrauchte
Netzwerkteile (bestimmter Marken) gegen Anrechnung eines Rücknahmebetrags
abzugeben (Trade-In). Die Beschwerdeführerin führte regelmässig bereits in der
schriftlichen Offerte die Trade-In-Gutschrift auf (ziffernmässig bestimmt und
teilweise unter detaillierter Auflistung der einzelnen anzurechnenden alten
Netzwerkteile) und bestätigte den Auftrag entsprechend. Das Total der Offerte
(bzw. der Auftragsbestätigung) errechnete sich jeweils unter Abzug eines
Gesamtrabatts (Summe aller auf den Einzelpositionen gewährten Rabatte) und
eines separat ausgewiesenen zusätzlichen Trade-In- "Abzugs" vom
Bruttolistenpreis (Summe der Stückpreise). Demgegenüber berücksichtigte sie den
Trade-In-"Abzug" in der Rechnung (im Gegensatz zum Gesamtrabatt) in der Regel
nicht. In diesen Fällen wurde der Trade-In-Betrag erst zu einem späteren
Zeitpunkt, nämlich nach Rücknahme des alten Netzwerkmaterials, mit separater
Gutschriftanzeige ausgewiesen. Offenbar bestand dabei für den Kunden die
Möglichkeit, die Gutschrift von einer nächsten Rechnung direkt abzuziehen oder
sich den Betrag auszahlen zu lassen. Ausnahmsweise zog die Beschwerdeführerin
den Trade-In-Betrag bereits in ihrer Rechnung ab, so dass der Kunde lediglich
einen um den Gesamtrabatt und den separat ausgewiesenen Trade-In-"Abzug"
reduzierten Rechnungsbetrag zu bezahlen hatte.
Die Rücknahme des alten Netzwerkmaterials erfolgte im Rahmen des von der
Lieferantin Y.________ lancierten sog. "Y.________-Programms". Demgemäss
erhielt die Beschwerdeführerin selbst von ihrer Lieferantin für die Rückgabe
von altem Netzwerkmaterial, welches sie von ihren Kunden entgegengenommen
hatte, sog. Trade-In-Credits auf den bestellten Neuprodukten gutgeschrieben.
Das "Y.-Programm" sah grundsätzlich vor, dass der Y.________-Reseller die
Trade-In-Produkte innerhalb einer bestimmten Frist an Y.________ zu übermitteln
hatte. Die Vernichtung von altem Netzwerkmaterial war nur erlaubt, wenn sich
eine Rücksendung an die Lieferantin als unmöglich oder nicht praktikabel
erwies. Für die Vernichtung des alten Netzwerkmaterials bedurfte die
Beschwerdeführerin einer vorgängigen Sonderbewilligung der Lieferantin.
Das Trade-In-Programm beschränkte sich auf ausgediente Produkte der Lieferantin
und auf ausgewählte Produkte der Konkurrenz. Die Höhe der Trade-In-Gutschrift
wurde von der Beschwerdeführerin mittels eines von ihrer Lieferantin zur
Verfügung gestellten Online-Tools für jeden Kunden separat ermittelt. Hierfür
hatte die Beschwerdeführerin die jeweiligen Kundendaten einzugeben sowie die
bestellten Neuprodukte und die zurückgegebenen Netzwerkteile detailliert
aufzulisten. Die Höhe der Trade-In-Gutschrift war abhängig davon, welche und
wieviel neue Produkte bestellt und wieviel alte Netzwerkkomponenten
zurückgegeben wurden.
Das von der Beschwerdeführerin von ihren Kunden entgegengenommene alte
Netzwerkmaterial wurde bis Ende 2009 durch eine Drittfirma in der Schweiz
entsorgt bzw. dem Recycling zugeführt. Die Vernichtung des alten
Netzwerkmaterials bestätigte die Beschwerdeführerin ihrer Lieferantin jeweils
mit einem entsprechenden Zertifikat. Seit dem Jahr 2010 hat die
Beschwerdeführerin, wie sie vor Bundesgericht ausführt, das alte
Netzwerkmaterial vom Kunden entgegenzunehmen, worauf die Y.________ in ihrem
eigenen Namen den Transport dieses Materials von der Schweiz ins Ausland
organisiere.

4.2. Die Vorinstanz ist von einem einzigen Leistungsaustausch (und nicht von
einem Tauschgeschäft) ausgegangen und hat daher geprüft, wie die Kunden der
Beschwerdeführerin als Leistungsempfänger das Trade-In-Angebot verstehen
mussten. Dass die Trade-In-Gutschrift nur - und erst - gewährt worden sei, wenn
alte, in der Offerte einzeln bezeichnete Netzwerkkomponenten vom Kunden
zurückgegeben worden waren, deute bereits auf eine Leistung an Zahlungs statt
hin. Die Beschwerdeführerin habe auf diese Weise ihre Bereitschaft bekundet,
anstatt des entsprechenden Geldbetrags das alte Netzwerkmaterial
entgegenzunehmen. Den Kunden habe klar sein müssen, dass bei der Ermittlung des
Trade-In-Betrags auch die alten Netzwerkteile eine wesentliche Komponente
darstellten, ansonsten die detaillierte Auflistung des alten Netzwerkmaterials
in der Offerte keinen Sinne ergeben hätte und der Trade-In-Betrag genauso gut
in einem Prozentsatz vom Rechnungsbetrag der neu bestellten Produkte oder einem
zuvor allgemein kommunizierten Fixbetrag hätte bestehen können. Indem den
Kunden ein gestützt auf die zurückgegebenen Waren ermittelter und damit
individuell festgesetzter Trade-In-Betrag angerechnet worden sei, habe die
Beschwerdeführerin als Fachhändlerin zumindest den Anschein erweckt, das alte
Netzwerkmaterial verfüge über einen gewissen Wert. Entsprechend sei davon
auszugehen, dass die Hingabe des alten Netzwerkmaterials an Zahlungs statt
erfolgt sei und damit mehrwertsteuerlich Teilentgelt für die neuen Anlageteile
darstelle.

4.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, den Kunden im Falle
der Übergabe des alten Netzwerkmaterials eine zusätzliche Preisermässigung in
der Weise eingeräumt zu haben, als sie diese Ermässigung in ihr Angebot
einkalkuliert und den Kunden eine Offerte für den Verkauf gestellt habe, in
welcher diese als Trade-In bezeichnet worden sei. Sowohl in der Offerte als
auch in der Auftragsbestätigung sei auf die AGB hingewiesen worden. Ziffer 6.1
der AGB erkläre nämlich ausdrücklich und unmissverständlich unter dem Titel
"Zahlungsbedingungen", dass Trade-In-Rabatte dem Kunden nach der vollständigen
Materialrückgabe gutgeschrieben würden. Damit sei bereits in der Offertstellung
klargestellt worden, dass es sich bei der Trade-In-Gutschrift um eine
Preisermässigung, also um einen (zusätzlichen) Rabatt handle.
Andererseits sei die Übergabe des alten Netzwerkmaterials klar verknüpft
gewesen mit dem Verkauf neuer Produkte. Für die Höhe des Trade-In-Betrags
entscheidend sei gewesen, was für  neue Ware der Kunde gekauft habe. Über die
Preisermässigung habe primär die Lieferantin entschieden, indem sie den
Preisnachlass zunächst der Beschwerdeführerin eingeräumt und diese den Nachlass
in der Folge ihren Kunden weitergegeben habe. Die Behauptung der Vorinstanz,
wonach sie mit der Entgegennahme des alten Netzwerkmaterials einen finanziellen
Vorteil erzielt habe, erweise sich somit als unzutreffend. Zudem seien von der
Firma, welche die Entsorgung besorgte, Vernichtungszertifikate ausgestellt
worden. Die entgegengenommenen alten Netzwerkteile seien für sie somit wertlos
gewesen, was sich auch daran zeige, dass sie von Konkurrenten der Lieferantin
stammendes Material ebenfalls entgegengenommen habe. Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 komme es entscheidend darauf an,
dass die zurückerhaltenen Gegenstände für den Lieferanten der neuen Gegenstände
wertlos seien und entsorgt würden. Gestützt auf dieses Urteil erweise sich
zudem die Sicht der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin des alten
Materials als massgebend.

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich wesentlich auf das Urteil 2C_928/2010
vom 28. Juni 2011. In jenem Fall war den Kunden auf Inseraten angeboten worden,
gegen Abgabe eines Bons und eines alten Staubsaugers im Detail bestimmte, neue
Staubsauger zu einem um Fr. 75.-- reduzierten Preis käuflich zu erwerben. Die
Inserate sprachen explizit von Rabatt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die
Inserate hätten von den Kunden so verstanden werden müssen, dass der
Preisabschlag mit einer Sonderaktion zur fachgerechten Entsorgung alter Geräte
zusammengehangen habe und die Rückgabe des alten Staubsaugers nur eine
Bedingung gewesen sei, um an der Aktion teilzunehmen. Es ging daher von der
Gewährung eines Rabatts aus. In der von der Beschwerdeführerin zitierten
Passage hielt es einzig fest, dass, wenn es sich um einen Tausch gehandelt
hätte, auch die Sicht der anderen Partei als Leistungsempfängerin (d.h. der
Verkäuferin der neuen Staubsauger) massgeblich gewesen wäre. Diesfalls wäre die
Frage, ob die alten Staubsauger aus der Sicht der Verkäuferin der neuen
Staubsauger einen Wert gehabt hatten, entscheidend gewesen (vgl. Urteil 2C_928/
2010 vom 28. Juni 2011 E. 3). Das Bundesgericht qualifizierte das Geschäft aber
gerade nicht als Tauschgeschäft. Auch vorliegend ist von einem einzigen
Leistungsaustausch in Bezug auf den Verkauf der neuen Produkte durch die
Beschwerdeführerin auszugehen, und nicht von zwei mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustauschen. Die Kunden wollen mit der Rückgabe der alten
Netzwerkteile nicht (als Verkäufer) eine selbständige Leistung erbringen.
Genausowenig will die Beschwerdeführerin die alten Netzwerkkomponenten kaufen
und sich von den Kunden gegen Entgelt eine entsprechende Leistung erbringen
lassen. Einzig wenn ein solches Tauschgeschäft vorliegen würde, wäre die Optik
beider Parteien (je als Leistungsempfängerinnen) zu berücksichtigen. Dass im
Falle einer Hingabe eines Gegenstandes an Zahlungs statt die Sicht des
Empfängers des hingegebenen Gegenstandes massgebend wäre, hat das Bundesgericht
entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. Die
Vorinstanz hat daher entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
richtig danach gefragt, wie das Trade-In-Angebot aus Sicht der
Leistungsempfänger der (neuen) Netzwerkprodukte, das heisst der Kunden der
Beschwerdeführerin, zu verstehen war, ob diese also davon ausgingen, mit der
Rückgabe des alten Netzwerkmaterials ein Teilentgelt zu leisten, oder ob sei
meinten, ihnen werde ein Rabatt gewährt. Demnach ist die Optik der
Leistungserbringerin und ihre Motivation zur Rücknahme der alten Teile nicht
massgebend. Es ist somit auch nicht entscheidend, ob diese für sie wertlos
waren. Es kann daher offen bleiben, ob die zurückgenommenen Waren - obwohl
deren Wert jeweils einzeln durch ein Online-Tool ermittelt wurde und die
Beschwerdeführerin für die Rücknahme Trade-In-Credits von ihrer Lieferantin
erhielt - für die Beschwerdeführerin tatsächlich ohne Wert waren.

4.4.2. Auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an der
Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Im erwähnten Urteil 2C_928/2010
vom 28. Juni 2011 befand das Bundesgericht wie gesehen (E. 4.4.1), dass die
Übergabe der alten Staubsauger (mit Bon) aus Optik der Kunden Bedingung dafür
war, an der Rabatt-Aktion teilnehmen zu können. Die Rückgabe der gebrauchten
Staubsauger (zur fachgerechten Entsorgung) bildete aus Sicht der Kunden - wie
aus dem vorinstanzlichen Urteil (BVGE 2011/44 E. 4.1) deutlich hervorgeht -
kein Teilentgelt für den neuen Staubsauger. Die Kunden mussten den
Preisabschlag folglich nicht als Anrechnungswert, sondern als Rabatt verstehen.
So war der Rabatt auch teilweise gewährt worden, ohne dass ein altes Gerät
zurückgebracht worden wäre (vgl. Urteil des BVGer A-8794/2007 und A-8755/2007
vom 18. Oktober 2010 Sachverhalt Bst. C, nicht publ. in: BVGE 2011/44). Im
Unterschied dazu wurden im vorliegenden Fall individuelle Trade-In-Beträge
festgesetzt, die mit einem speziellen internetbasierten Online-Tool errechnet
wurden. Selbst wenn die Höhe des Trade-In-Betrags - wie die Beschwerdeführerin
geltend macht - massgebend von der bestellten neuen Ware abhängig gewesen sein
sollte (und nicht von der zurückgegebenen), war für die Kunden - wie die
Beschwerdeführerin selber betont - die Übergabe des alten Netzwerkmaterials
klar verknüpft mit dem Verkauf neuer Produkte. Der individuell berechnete Preis
musste bei den Kunden den Eindruck erwecken, eine Warenrückgabe erweise sich
als vorteilhaft für sie (dass die Waren unter Umständen nur noch vernichtet
wurden, wussten diese nicht). Sie mussten deshalb davon ausgehen, dass die
Rücknahme der alten Produkte unter Anrechnung an den Kaufpreis erfolgte (vgl.
auch die älteren Urteile vom 29. September 1972, in: ASA 41 S. 410 und 2A.429/
1980 vom 11. April 1984, in: ASA 53 S. 513, in denen ebenfalls darauf
abgestellt wurde, dass die Parteien jeweils eine individuelle Einigung
hinsichtlich des Werts der an Zahlungs statt hingegebenen Waren getroffen
hatten).

4.4.3. In Ziffer 6.1 der AGB wird zwar der Begriff "Trade-In-Rabatte" verwendet
und ausgeführt, diese würden dem Kunden nach der vollständigen Materialrückgabe
gutgeschrieben. Der Hinweis, der sich im Übrigen auch in den entsprechenden
Offerten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen befindet, weist gleichzeitig
aber auch klar darauf hin, dass eine Gutschrift nur im Falle und erst nach
einer vollständigen Materialrückgabe erfolge. Allein die Bezeichnung als
"Trade-In-Rabatt" ändert an den vorstehend dargelegten tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen, namentlich daran, dass die Kunden der
Beschwerdeführerin mit einer Anrechnung des zurückgegebenen Materials an den
Kaufpreis rechnen mussten, somit nichts. Der Einwand der Beschwerdeführerin
schlägt fehl.

4.4.4. Mit Bezug auf die im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten
Unterlagen ist schliesslich zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist - und von
der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wird -, inwiefern erst der
Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben haben soll, diese erst vor
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 134 E. 4.4.3
S. 128 f.). Sie erweisen sich nur schon deshalb als unzulässig, vermöchten die
Argumentation der Beschwerdeführerin indes ohnehin nicht zu stützen, zumal es
sich dabei einerseits um einen atypischen Fall handelte, der von der ESTV auch
nicht nachbelastet wurde, andererseits um eine E-Mail, die einen Sachverhalt
ausserhalb der Kontrollperiode betrifft und nicht Gegenstand der vorliegend
umstrittenen Nachbelastung bildet.

4.4.5. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei
der Hingabe von altem Netzwerkmaterial anlässlich des Kaufs neuer Produkte um
eine Leistung an Zahlungs statt und nicht um einen Rabatt handelte. Die
Nachbelastungen durch die ESTV sind damit nicht zu beanstanden und die
Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Eine Parteientschädigung zugunsten der ESTV ist nicht auszusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Fuchs

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben