Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1005/2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
2C_1005/2016  
 
 
Urteil vom 14. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Rothe, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des 
Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Tierschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
17. August 2016 (VG.2015.209/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Hefenhofen/TG,
auf welchem er u.a. Pferde züchtete. Am Vormittag des 30. Juni 2015 fand auf
dem Hof von A.________ eine Begehung zwecks Kontrolle von zuvor verfügten
Auflagen statt. An der Begehung nahmen neben A.________, dessen Frau und dessen
Anwalt auch ein Mediator mit tiermedizinischer Ausbildung, die Amtstierärztin
des Kantons Thurgau sowie der Tierschutzbeauftragte des kantonalen
Veterinäramtes teil. Anlässlich dieser Begehung wurde protokollarisch
festgehalten, dass ein etwa halbjähriges Fohlen am linken Vorderfuss hochgradig
lahme und sich nur auf drei Beinen vorwärts bewegen könne; A.________ sei
aufgefordert worden, das Tier noch gleichentags einem Tierarzt vorzustellen,
der seinerseits dem Veterinäramt Bericht erstatten müsse. 
Gleichentags, ebenfalls am 30. Juni 2015, ging beim Veterinäramt des Kantons
Thurgau ein Schreiben ein, das von einem verletzten Fohlen berichtet, welches
A.________ von einer Alp in Davos abtransportiert habe. 
Da beim Veterinäramt am 1. Juli 2015 kein Bericht über die verlangte
tierärztliche Behandlung des betroffenen Fohlens einging, erliess das
Veterinäramt gleichentags eine schriftliche Verfügung, mit welcher die
Beschlagnahme des Fohlens und dessen tierärztliche Versorgung angeordnet wurde.
Zwecks Eröffnung der Verfügung und anschliessender Überführung des Fohlens ins
Tierspital Zürich begab sich die Amtstierärztin in Begleitung von zwei
Kantonspolizisten und einem Ambulanzfahrzeug des Tierspitals Zürich umgehend
auf den Hof von A.________. Dieser verweigerte die Entgegennahme der
schriftlichen Verfügung und wollte den Anweisungen zur Herausgabe des Fohlens
auch nicht Folge leisten. Stattdessen erschoss er das betroffene Tier vor den
Augen der Anwesenden und schlachtete es anschliessend. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 rekurrierte A.________ gegen die obengenannte
Verfügung vom 1. Juli 2015, welche in der Zwischenzeit seinem Rechtsvertreter
zugegangen war. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 wies das Departement für
Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau den Rekurs ab. 
In der Folge beschwerte sich A.________ erfolglos beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau: Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2016
ebenfalls ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 führt A.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts, eventualiter die Rückweisung
der Angelegenheit an selbiges. Ebenso regt er die Sistierung des Verfahrens an,
da "Vergleichsgespräche mit dem Ziel einer Gesamtlösung" geführt würden.
Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung. 
Mit Verfügung vom 7. November 2016 sistierte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis zum 15.
Dezember 2016. Aufgrund eines übereinstimmenden Ersuchens von A.________ sowie
des Vorstehers des kantonalen Departements für Inneres und Volkswirtschaft
wurde die Sistierung mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2016 bis zum 28.
Februar 2017 erstreckt. Ebenfalls aufgrund eines gemeinsamen Ersuchens der
Verfahrensbeteiligten erfolgte mit Präsidialverfügung vom 6. März 2017
schliesslich noch eine Verlängerung der Sistierung bis zum 17. März 2017.
Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesgericht das Scheitern der Gespräche und
der Einigungsbemühungen bekannt gegeben hatte, verfügte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 22. März 2017 die
Fortführung des Verfahrens. 
Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft sowie das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom
16. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Vernehmlassungsergebnis
mitgeteilt. Innert der eingeräumten Frist erfolgte keine weitere (fakultative)
Eingabe. 
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2017 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesgerichts den Beschwerdeführer aufgrund von
aktuellen Ereignissen (Beschlagnahme und Versteigerung sämtlicher Tiere des
Beschwerdeführers) auf, zu erklären, ob er an der Beschwerde festhält und
inwiefern er im vorliegenden Verfahren (noch) ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse erblickt. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 erklärt der
Beschwerdeführer, an der Beschwerde festhalten zu wollen und er macht
Ausführungen zum aus seiner Sicht noch bestehenden Rechtsschutzinteresse. 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 lehnte das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels
erstellter Bedürftigkeit ab. In der Folge leistete der Beschwerdeführer am 4.
Januar 2018 den geforderten Kostenvorschuss. Am 19. Januar 2018 stellte er
zudem ein Wiedererwägungsgesuch betreffend der Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 liess er dem
Bundesgericht weitere diesbezügliche Unterlagen zukommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten wird ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen
Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a sowie
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), ohne dass ein Ausschlussgrund gemäss 
Art. 83 BGG gegeben ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist demnach grundsätzlich zulässig, was gleichzeitig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG), weswegen auf
letztere von vornherein nicht einzutreten ist. 
Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt
ihrerseits voraus, dass der Beschwerdeführer ein noch vorhandenes,
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Ob dies hier der Fall ist,
erscheint sehr fraglich, zumal die mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung
angeordnete Beschlagnahme des Fohlens überhaupt nicht vollzogen werden konnte,
nachdem der Beschwerdeführer dieses eigenmächtig an Ort und Stelle getötet
hatte. Sein von ihm in diesem Zusammenhang angeführtes Interesse an der
Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen (vgl. S. 5 und S. 6 der
Beschwerdeschrift) begründet jedenfalls kein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse. Wie es sich mit der Frage der Legitimation verhält, muss
im vorliegenden Fall jedoch nicht abschliessend geklärt werden, zumal sich die
Beschwerde in der Sache selbst als (offensichtlich) unbegründet erweist, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschlagnahmeverfügung des Veterinäramts vom 1. Juli 2015 stützte sich
auf Art. 24 Abs 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455).
Diese Bestimmung lautet wie folgt:  
 
"Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten
Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich
ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin
oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die
Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in
Anspruch nehmen." 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt in der Hauptsache, dass aufgrund dieser
Bestimmung keine Beschlagnahme hätte angeordnet werden dürfen: Zum einen setze
der Wortlaut dieser Norm voraus, dass eine Vernachlässigung der Tiere bereits
festgestellt wurde und nicht bloss ein entsprechender Verdacht bestehe. Zum
anderen sei diese Massnahme auch unverhältnismässig gewesen; als mildere
Massnahme wäre eine tierärztliche Untersuchung auf dem Hof oder aber die
(kostengünstigere) sofortige Tötung des Tieres in Frage gekommen. Der
Beschwerdeführer behauptet weiter, die Beschlagnahme habe gar nicht der
Behandlung des Tieres sondern vielmehr dazu gedient, Beweise gegen ihn
betreffend die vom Veterinäramt behauptete Tierschutzverletzung zu sichern.  
 
2.3. Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht oder gehen von
vornherein ins Leere:  
Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass das betroffene Fohlen verletzt war,
und er bestreitet auch nicht, dass es deswegen von der Alpweide in Davos
abtransportiert werden musste; er relativiert einzig das Ausmass der
Verletzungen und behauptet, es habe sich um blosse Prellungen gehandelt.
Ebenfalls bestreitet er nicht, dass die Verletzung des Tieres dem Veterinäramt
bereits bei der gemeinsamen Hofbegehung am 30. Juni 2015 aufgefallen war. Somit
wusste das Veterinäramt im Zeitpunkt seiner Verfügung sehr wohl bereits, dass
das betroffene Fohlen verletzt war. Richtig ist, dass Ungewissheit über den
Grad dieser Verletzung bestand. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch,
dass die im Streit liegende Beschlagnahme und die anschliessend geplante
Untersuchung und Behandlung des Fohlens im Tierspital Zürich es ermöglicht
hätten, das Ausmass der Knöchelverletzung abzuklären. Anders als auf dem Hof
des Beschwerdeführers wären im Tierspital Zürich auch die dafür notwendigen
radiologischen Untersuchungsinstrumente vorhanden gewesen. Dass das
Veterinäramt anlässlich der Begehung vom 30. Juni 2015 noch auf eine sofortige
Beschlagnahme verzichtete, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
nicht als widersprüchliches Verhalten angesehen werden; vielmehr erscheint es
als nachvollziehbar, dass die Behörden - in Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips - dem Beschwerdeführer vorher die Gelegenheit
lassen wollten, selber die tierärztliche Versorgung seines Tieres zu
organisieren. Da dies (unbestrittenermassen) unterblieb und das Veterinäramt
zudem Kenntnis von der Mitteilung aus Davos erhielt, welche eine ernsthaftere
Verletzung als möglich erscheinen liess, rechtfertigte sich am nächsten Tag
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit die vergleichsweise
einschneidendere Beschlagnahme zwecks Sicherstellung der tierärztlichen
Untersuchung und Behandlung. Dass der Beschwerdeführer die sofortige Tötung des
Tieres im Vergleich zu einer tierärztlichen Untersuchung als mildere Massnahme
betrachtet, weil sie weniger kostenintensiv sei, erscheint in Anbetracht der
Stossrichtung des Tierschutzgesetzes, welches den Schutz der Würde und des
Wohlergehens des Tieres bezweckt (Art. 1 TSchG), als sehr bedenklich.
Jedenfalls kann dies lediglich seine subjektive Auffassung darstellen. Bei
dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, dass die streitbetroffene
Beschlagnahmeverfügung andere Zwecke als die Sicherstellung des Tierwohls
bezweckt hätte. Namentlich kann der Theorie des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden, dass die Verfügung einzig der Beweissicherung gegen ihn gedient hätte. 
 
2.4. Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers dringen nicht durch:
 
So behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 265 Abs. 2 lit. b
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0),
wonach die beschuldigte Person bei der strafprozessualen Beschlagnahme keine
Herausgabepflicht hat; die Vorinstanz habe die streitbetroffene
verwaltungsrechtliche Beschlagnahme gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG zu Unrecht über
die Bestimmung von Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO gestellt, was überdies auch das
Verbot des Selbstbelastungszwangs ("nemo tenetur") verletze. Diese Ausführungen
gehen indes ins Leere, zumal gemäss Aktenlage im Moment des Erlasses der
Verfügung vom 1. Juli 2015 bzw. der mündlichen Eröffnung derselben durch die
Amtstierärztin noch gar kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in
dieser Angelegenheit hängig war; eine Strafanzeige des Veterinäramtes gegen den
Beschwerdeführer erfolgte erst, als der Beschwerdeführer das verletzte Fohlen
bereits eigenmächtig getötet und die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen
Herausgabeverfügung bereits verunmöglicht hatte. Dementsprechend bezog sich die
später ergangene strafprozessuale Beschlagnahmeverfügung auch nicht mehr auf
das (lebende) Fohlen als solches, sondern nur noch auf die verletzte Gliedmasse
des toten Tieres. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer in der Folge der
strafprozessualen Beschlagnahme widersetzt, ohne dass er deswegen ersichtliche
Nachteile tragen musste. 
Sofern der Beschwerdeführer im Weiteren beanstandet, dass keine Untersuchung
der betroffenen Gliedmasse des Tieres stattgefunden habe, verhält er sich
widersprüchlich und treuwidrig: Es ist unbestritten, dass zuerst das
Veterinäramt und später auch die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2015 die
Herausgabe der betroffenen Gliedmasse (Vorderfuss) verlangt haben, nachdem der
Beschwerdeführer das Fohlen eigenmächtig erschossen hatte. Dieser Aufforderung
widersetzte sich der Beschwerdeführer indes hartnäckig. Wenn er nun die
Herausgabe offeriert, so stellt dies einen untauglichen Beweisantrag dar, zumal
nicht mehr überprüft werden kann, ob die von ihm angeblich aufbewahrte
Gliedmasse tatsächlich vom in Frage stehenden Fohlen oder aber von einem
anderen Tier stammt. Die blosse diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers
genügt hierzu nicht. Demnach durfte die Vorinstanz den entsprechenden Antrag in
antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, ohne hierdurch das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers zu verletzen. 
Sodann beanstandet der Beschwerdeführer mit Bezug auf das eingegangene
Schreiben aus Davos, dass ihm das Veterinäramt den Namen des Meldeerstatters
nicht mitgeteilt habe. Inwiefern dies vorliegend relevant sein sollte, ist
jedoch unerfindlich, zumal der Beschwerdeführer den Inhalt der Meldung, nämlich
das Abholen des verletzen Tieres auf der Weide in Davos überhaupt nicht
bestreitet. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ausführungen zum
angeblich geringen Ausmass der Verletzung macht und die Befragung "des
Alphirten Walter aus Südtirol" verlangt, übersieht er erneut, dass die
Verfügung vom 1. Juli 2015 es gerade ermöglicht hätte, die Schwere der
Verletzung abzuklären. Jedenfalls ist bezüglich dieser Vorbringen weder eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ersichtlich. 
Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch
insofern offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie festhielt, er sei
anlässlich der Hofbegehung vom 30. Juni 2015 zum Beizug eines Tierarztes
verpflichtet worden. Richtig sei, dass ihm lediglich "empfohlen" worden sei,
einen Tierarzt beizuziehen. Inwiefern sich dieser Umstand vorliegend als für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend erweisen sollte, ist nicht ersichtlich,
weshalb es an den Voraussetzungen einer Sachverhaltsrüge von vornherein fehlt (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Ohnehin erscheint der Einwand aber auch nicht als
plausibel, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, der Mediator habe ihn
darum gebeten, dass der Tierarzt ihn nach erfolgter Behandlung anrufen möge.
Ein solches Vorgehen macht kaum Sinn, wenn der Beizug des Tierarztes bloss eine
unverbindliche Empfehlung dargestellt hätte. 
 
2.5. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das Verwaltungsgericht
zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren verweigert habe. Auch diese Rüge erweist sich jedoch
als unbegründet. Die Vorinstanz begründete die Ablehung des entsprechenden
Gesuchs sowohl mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens als auch mit der nicht
erstellten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (E. 7 des angefochtenen
Entscheids), wobei das eine wie das andere Begründungselement bereits für sich
alleine der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
entgegensteht (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Bundesgericht gelangte bei im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen in seiner bereits erwähnten Verfügung
vom 14. Dezember 2017 ebenfalls zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei der
Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht geglückt. Hieraus ergibt sich, dass auch
der gleich lautende Entscheid der Vorinstanz keine Verfassungsverletzung
begründet.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unbegründet und somit abzuweisen. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung wurde - wie ausgeführt - bereits mit Verfügung
vom 14. Dezember 2017 mangels erstellter Bedürftigkeit abgewiesen. Die vom
Beschwerdeführer daraufhin eingereichten Unterlagen geben keinen Anlass zu
einer anderen Entscheidung. Namentlich stellen die höchst summarischen
handschriftlichen Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben keine verlässlichen
und nachprüfbaren Belege sondern vielmehr blosse Behauptungen des
Beschwerdeführers dar. Weiter macht der Beschwerdeführer in seinem
Wiedererwägungsgesuch geltend, dass er im Moment u.a. von Zuwendungen Dritter
("Solidaritätsfonds") lebe, ohne dass er die Höhe dieser Zuwendungen deklariert
oder die Drittpersonen namentlich benennt (act. 28 S. 4). Auch für den
Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens, dessen Leistung ihm ohne
Fristerstreckung möglich war, verweist er auf "freiwillige Spenden Dritter, die
für die Gerichtskosten gesammelt haben", ohne dass er transparent macht, wer
diese angeblichen Personen sind. Nebst der mithin undurchsichtigen
Einkommenssituation verbleibt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor Liegenschaftseigentümer ist, auch wenn seine Grundstücke hypothekarisch
belastet sind; wie hoch der (Netto-) Erlös ausfallen wird, zeigt sich letztlich
erst bei einem Verkauf resp. bei einer Verwertung. Das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist somit abzuweisen. 
Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1-3
BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann 

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