Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1003/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1003/2016

Urteil vom 10. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, vom 21. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.X.________ wurde am 8. Februar 1985 in der Schweiz geboren und wuchs
hier auf. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung. Da A.X.________ sich wiederholt mit Landsleuten
vermählt hatte, bestand der Verdacht, dass es sich bei ihren Beziehungen
teilweise um Ausländerrechtsehen ("Scheinehen") gehandelt haben könnte. Die
Behörden nahmen deshalb im Hinblick auf ihre letzte Ehe mit B.X.________ (geb.
1981) zahlreiche Abklärungen im In- und Ausland vor.

A.b. A.X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig; unter anderem
verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Genf sie am 7. Juni 2012 wegen
schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren; hiervon erklärte es - bei einer Probezeit von fünf Jahren - 18
Monate für bedingt vollziehbar. Im Zusammenhang mit ihrer Straffälligkeit
verwarnte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.X.________ am 24. Juni 2010
und 19. November 2013; es drohte ihr schwerwiegendere ausländerrechtliche
Sanktionen an, sollte sie sich weiterhin nicht an die hiesige Rechtsordnung
halten.

B.
Am 3. November 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und forderte sie auf, das Land zu
verlassen; gleichzeitig wies es das Gesuch um Erteilung einer Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung für ihren Gatten B.X.________ ab. Das Amt begründete
seine Verfügung in erster Linie damit, dass A.X.________ bei ihren Verstössen
gegen das Betäubungsmittelgesetz eine grosse kriminelle Energie "gepaart mit
einem hohen Mass an Rücksichtslosigkeit" gezeigt habe; weder frühere
Verurteilungen noch der Strafvollzug hätten sie von weiteren Delikten abhalten
können. Zwar habe sie sich um eine wirtschaftliche Integration bemüht, doch sei
es nie zu einer langjährigen und konstanten Anstellung gekommen. Da sich ihr
Gatte im Kosovo aufhalte, dessen Sprache und Gebräuche A.X.________ von
zahlreichen Besuchen vertraut seien, erscheine es ihr - trotz der langen
Anwesenheit im Land - zumutbar, in die Heimat zurückzukehren. Die hiergegen
gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Sowohl die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich teilten in ihren Entscheiden vom 14. April und 21. September
2016 die Einschätzung des Migrationsamts.

C.
A.X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 21. September 2016 aufzuheben und auf den Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung zu verzichten; allenfalls sei sie noch einmal zu
verwarnen oder die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. A.X.________ macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihre
positive Entwicklung in den letzten Jahren zu wenig berücksichtigt und den
Sachverhalt zu ihren Ungunsten festgestellt bzw. gewürdigt. Entgegen dessen
Auffassung bestehe kein Widerrufsgrund, nachdem auf die Verurteilung vom 7.
Juni 2012 lediglich mit einer (weiteren) Verwarnung reagiert worden sei; es
verstosse gegen Treu und Glauben, wenn ihre Niederlassungsbewilligung
nachträglich nun doch noch widerrufen werde. Abgesehen von den entsprechenden
Straftaten habe es sich bei den anderen Vorkommnissen lediglich um
untergeordnete Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung gehandelt. Die
aufenthaltsbeendende Massnahme sei unverhältnismässig, da sie und ihre weiteren
Angehörigen (Eltern und Brüder) hier verwurzelt seien; sie kenne nur die
Schweiz als Heimat.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für
Migration (SEM) haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.
Der Abteilungspräsident hat am 1. November 2016 der Eingabe antragsgemäss
aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig (Art.
83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG; BGE 135
II 1 E. 1.2.1 S. 4), hingegen nicht gegen den damit verbundenen kantonalen
Wegweisungsentscheid (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.).
Diesbezüglich stünde an sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (vgl.
Art. 113 ff. BGG; Urteil 2C_64/2007 vom 29. März 2007 E. 2). Soweit die
Beschwerdeführerin den mit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung als
gesetzliche Folge (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) verbundenen
Wegweisungsentscheid beanstandet (Unzumutbarkeit des Vollzugs ausserhalb der
Interessenabwägung bezüglich des Widerrufs), ist auf ihre Eingabe nicht
einzutreten, da sie nicht dartut, dass und inwiefern dieser besondere
verfassungsmässige Rechte verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.). Obwohl die
Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug vom (Fort-) Bestand der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin abhängt, bildet nur dieser
Verfahrensgegenstand. Sollte die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu Unrecht widerrufen worden sein, wäre die Sache zu neuem
Entscheid hinsichtlich des Nachzugsgesuchs an die kantonalen Instanzen
zurückzuweisen, da diese über die entsprechenden Voraussetzungen (noch) nicht
entschieden haben (vgl. Art. 43 i.V.m. Art. 47 und Art. 51 Abs. 2 AuG).

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern
die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen - soweit
entscheidrelevant - bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich
unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend - in
Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Vorinstanz - dartun, dass und
inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und
eindeutig mangelhaft ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3;
133 III 350 E. 1.3). Rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
genügt den gesetzlichen Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139
II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz
erwähnt, beruht auch die unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf einer
Rechtsverletzung: Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht; eine
in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die
rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen bildet eine Verletzung der
anzuwendenden materiellen Norm (Art. 95 BGG; BGE 136 II 65 E. 1.4 S. 68; 134 V
53 E. 4.3 S. 62). Neue Tatsachen und Beweismittel können im bundesgerichtlichen
Verfahren schliesslich nur insoweit vorgebracht werden, als der Entscheid der
Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG: Verbot echter Noven; BGE 136
II 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_359/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nicht in allen Punkten: Die Beschwerdeführerin fasst zwar jeweils die
Ausführungen der Vorinstanz zusammen, unterlässt es aber teilweise begründet
darzulegen,  inwiefern diese Verfassungsrecht verletzt bzw. den Sachverhalt
offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hat. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu
ihren Einwänden teils nur am Rande sach- und verfassungsbezogen auseinander;
ihre Rechtsschrift beschränkt sich in einzelnen Passagen - ohne konkrete
Analyse der vorinstanzlichen Darlegungen - auf eine rein appellatorische
Bekräftigung ihres Standpunkts. Sie stellt in diesem Zusammenhang lediglich
ihre Einschätzungen und Wertungen denjenigen im angefochtenen Entscheid
gegenüber. Dies ist etwa der Fall, soweit sie geltend macht, dass ein Widerruf
der Bewilligung nur bei "besonders krassen Fällen" möglich sei, ohne auf die
Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 63 AuG im Einzelnen weiter einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie und ihr Gatte wollten sich
scheiden lassen, kann dieser Umstand im bundesgerichtlichen Verfahren nicht
berücksichtigt werden; es handelt sich dabei um ein unzulässiges echtes Novum.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, ihre Scheidungsabsichten rechtzeitig
in das kantonale Verfahren einzubringen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil des
Bundesgerichts 2C_27/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3.5; BGE 136 II 497 E. 3.3
S. 500 f.).

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonalen Behörden hätten ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV); sie seien ihren Prüfungs-
und Begründungspflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf ihrer Bewilligung
(Art. 63 AuG) nicht nachgekommen und hätten die verschiedenen für sie
sprechenden positiven Aspekte nicht genügend berücksichtigt.

3.1. Die Kritik ist unberechtigt: Die kantonalen Instanzen haben nicht
verkannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Schulen in der Schweiz besucht und
hier eine Ausbildung als Köchin abgeschlossen hat. In der Folge arbeitete sie
an verschiedenen Orten und erhielt dort jeweils korrekte Referenzen. Soweit sie
beanstandet, ihre sozialen Integration sei unvollständig festgestellt worden,
hat sich die Vorinstanz auf die Erklärung der Beschwerdeführerin selber
gestützt, dass sie heute wenig Kontakte ausser Haus pflege und vor allem
Beziehungen zu ihrer Familie unterhalte. Ob die Vorinstanz die verschiedenen
Aspekte willkürlich nicht genügend berücksichtigt oder falsch gewichtet hat,
ist keine Frage der Feststellung des Sachverhalts, sondern eine solche von
dessen rechtlicher Würdigung.

3.2. Das Verwaltungsgericht hat sich mit ihren Einwänden auseinandergesetzt,
soweit sie entscheidwesentlich waren: Der Beschwerdeführerin war es gestützt
auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil ohne Weiteres möglich, dieses
sachgerecht anzufechten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist nicht
erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie
muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was das Verwaltungsgericht getan
hat (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung
ist mit Art. 9 BV nur dann unvereinbar, wenn die Vorinstanz offensichtlich
unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche
willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Dass der
vom Gericht festgestellte Sachverhalt - wie hier - nicht in allen Punkten mit
der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für
sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin eine solche auch anderweitig nicht aufzuzeigen
vermag, ist im Folgenden vom Sachverhalt auszugehen, wie das Verwaltungsgericht
ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2.2).

4.

4.1. Die Niederlassungsbewilligung kann praxisgemäss widerrufen werden, wenn
die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer
solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine
Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde
(Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32;
137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar
2016 E. 5.1 und 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4). Dasselbe gilt, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG). Die entsprechenden Widerrufsgründe sind auch auf
ausländische Personen anwendbar, die seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz
leben (vgl. Art. 63 Abs. 3 AuG).

4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein, d.h. sie
muss im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Schutz des Familien- und
Privatlebens) geeignet und erforderlich erscheinen, ihren Zweck zu erfüllen
(Sicherung der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, des wirtschaftlichen
Wohls des Landes, der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von
Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder der Rechte und
Freiheiten anderer); sie hat zudem in einem angemessenen Verhältnis von Ziel
und Zweck zu den damit für die betroffene Person verbundenen Konsequenzen zu
stehen ("Übermassverbot"; vgl. Art. 96 AuG bzw. Art. 5 Abs. 2 BV). Zu
berücksichtigen sind dabei praxisgemäss namentlich jeweils die Schwere des
Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration bzw. die Dauer seiner bisherigen Anwesenheit, sein
Gesundheitszustand sowie die ihm und seiner Familie durch die
aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E. 4.3 E.
4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend;
erforderlich ist eine Abwägung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das
Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4).

4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit im Land aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei
wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn die ausländische Person - wie die Beschwerdeführerin -
hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl.
das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und die
Entscheide des EGMR i.S.  Saljia gegen Schweiz vom 10. Januar 2017 [Nr. 55470/
10] § 36 ff. [Anwesenheit von 20 Jahren und Verurteilung wegen vorsätzlicher
Tötung] sowie  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06],
§ 53 ff. [Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig
gewordenen Tunesiers]).

4.4. Das Bundesgericht trägt bei der Interessenabwägung im Rahmen des den
einzelnen Signatarstaaten der EMRK zustehenden Beurteilungsspielraums den
verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 121 Abs. 3 BV
("Ausschaffungsinitiative") insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch
zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - führt. Nach der
entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu der
qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, Vergehen gegen die
sexuelle Integrität sowie Gewaltdelikte und Raubtaten zählen (vgl. das Urteil
2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 ["Schönenwerd 2"] E. 3.2 mit Hinweisen; BGE
139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.), grundsätzlich unabhängig von der Anwesenheitsdauer
zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren ausländerrechtlichen Sanktionen
führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E. 2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15.
September 2015 E. 2.2). Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei
wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht praxisgemäss regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der
Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und
ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137
II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2.1; 2C_843/
2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz geboren worden und hier
aufgewachsen; sie zählt somit zur Kategorie der sogenannten zweiten Generation
von Ausländern. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limattal/Albis wurde sie
am 18. Mai 2010 wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung,
Sachbeschädigung und Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt, was am
24. Juni 2010 eine erste ausländerrechtliche Verwarnung nach sich zog. Am 7.
Juni 2012 verurteilte sie das Kriminalgericht von Genf wegen schwerer
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Fahrens ohne
Führerausweis oder trotz dessen Entzugs zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren, wovon 18 Monate mit bedingtem Vollzug. Sie wurde hierauf am 19.
November 2013 erneut ausländerrechtlich verwarnt und ihr hinsichtlich der
weiteren Anwesenheit in der Schweiz eine "letzte Chance" gegeben. Am 16. April
2015 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen die Beschwerdeführerin wegen des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie des Missbrauchs
von Ausweisen mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 75.--; das
Gericht verzichtete indessen darauf, den ihr am 7. Juni 2012 gewährten
bedingten Vollzug zu widerrufen, verlängerte jedoch die entsprechende Probezeit
um 2,5 Jahre.

5.2. Im Rahmen des Verschuldens der Beschwerdeführerin fällt vor allem das
Strafurteil vom 7. Juni 2012 ins Gewicht. Diesem lag eine Anhaltung in Genf
zugrunde, bei der im Fahrzeug der Beschwerdeführerin ca. 500 Gramm Heroin
sichergestellt wurden. Bei der anschliessenden Durchsuchung ihrer Wohnung
fanden die Ordnungskräfte weitere rund 5 Kilogramm Heroin, Bargeld in der Höhe
von Euro 7'980.-- sowie diverse Gegenstände zum Abpacken von Betäubungsmitteln,
eine Presse, zwei Computer und rund ein Dutzend Mobiltelefone. Die
sichergestellte Menge von Heroin überstieg den massgeblichen Grenzwert für ein
qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt von 12 Gramm Heroin damit erheblich; sie
war geeignet, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen konkret zu gefährden.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beteiligung am Betäubungsmittelhandel
massiv straffällig geworden, ohne dass sie sich in einer wirtschaftlichen
Notsituation befunden oder selber Drogen konsumiert hätte. Auch wenn Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, ist im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Tat heute (unter
Vorbehalt der Härtefallklausel) zwingend zu einer Landesverweisung führen
würde, was die Schwere der Gesetzesverletzung unterstreicht. Zwar hat das
Migrationsamt darauf nur mit einer erneuten ausländerrechtlichen Verwarnung
reagiert, doch kann die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten: Ihr sollte damit noch eine (aller-) letzte Chance gegeben werden, um
sich ausländerrechtlich bewähren zu können, obwohl ihr Beitrag zum Drogenhandel
bereits den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerechtfertigt hätte. Das
Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
verfolgen im Zusammenhang mit qualifizierten Betäubungsmitteldelikten der
vorliegenden Art eine strenge Praxis. Von der Beschwerdeführerin wurde ein
absolut tadelloses Verhalten erwartet, d.h. auch keine Verurteilungen mehr
wegen minderer Delikte.

5.3. Dennoch musste die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 ein weiteres Mal
strafrechtlich belangt werden. Soweit sie geltend macht, es bestehe gar kein
Widerrufsgrund, da die entsprechende Tat (Fahren trotz entzogenem
Führerausweis) nur von untergeordneter Natur gewesen und in die Zeit vor der
Verurteilung durch das Kriminalgericht des Kantons Genf gefallen sei, übersieht
sie, dass dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine Gesamtbetrachtung
zugrunde liegt. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Verurteilung
wegen des qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut
strafrechtlich belangt wurde; der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 19.
November 2013 lag die Annahme zugrunde, dass es nicht zu einer weiteren
Verurteilung kommen würde, beruhe diese nun auf einem Verhalten vor oder nach
dem Urteil des Kriminalgerichts, welches Anlass zur Verwarnung gegeben hat.
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin steht der Grundsatz von Treu und
Glauben dem Widerruf ihrer Bewilligung nicht entgegen; dies könnte nur dann der
Fall sein, wenn das Migrationsamt bereits bei Erlass der zweiten Verwarnung von
sämtlichen rechtsrelevanten Umständen und damit den Vorkommnissen, welche mit
dem Entscheid vom 16. April 2015 sanktioniert wurden, Kenntnis gehabt hätte,
was die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch aufgrund der Akten als
erstellt gelten kann.

5.4. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu Recht mitberücksichtigt,
dass die Beschwerdeführerin bereits früher straffällig geworden ist und ihre
Betäubungsmitteldelikte in die Probezeit der Verurteilung wegen Irreführung der
Rechtspflege, Begünstigung, Sachbeschädigung und Tätlichkeit fielen. Weder die
strafrechtlichen Verurteilungen, noch die Probezeiten, der Strafvollzug oder
die ausländerrechtlichen Verwarnungen vermochten sie vor weiteren Missachtungen
der hiesigen Rechtsordnung abzuhalten. Dasselbe gilt bezüglich ihrer familiären
Bindungen zu den Eltern und den Geschwistern: Konnten sie diese bislang nicht
stabilisieren, ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht erkennbar, warum
es sich künftig diesbezüglich anders verhalten sollte. Alle bislang ergriffenen
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen und Sanktionen haben sich als
wirkungslos erwiesen; die Beschwerdeführerin wusste die ihr gebotenen Chancen
nicht zu nutzen. Aufgrund ihrer persönlichen Situation und ihres bisherigen
Verhaltens kann die Gefahr eines (weiteren) Rückfalls nicht als auf ein
ausländerrechtlich hinnehmbares Mass reduziert gelten. Hieran ändert nichts,
dass strafrechtlich bisher von keiner "ungünstigen" Prognose ausgegangen wurde.
Straf- und Ausländerrecht verfolgen verschiedene Ziele; ist es Zweck des
Strafrechts, verschuldensabhängig bestimmte Verhaltensweisen zu sanktionieren
und den Täter zu resozialisieren, steht ausländerrechtlich der
Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der auch generalpräventiv wirken darf und
soll.

5.5. Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, im Land verbleiben zu
können, wiegen das öffentliche, dass sie dieses verlässt, nicht auf: Die
Beschwerdeführerin hat in der Schweiz zwar eine Ausbildung als Köchin
absolviert und war in der Folge jeweils mehr oder weniger lange auf ihrem Beruf
tätig, doch besteht zwischen Februar 2005 bis zu ihrer Verhaftung im Dezember
2010 diesbezüglich eine Lücke. Ihre sozialen Kontakte beziehen sich - nach
eigenen Angaben - im Wesentlichen auf ihre Eltern und Geschwister. Die
Bindungen zu diesen kann sie besuchsweise und über die traditionellen und neuen
Kommunikationsformen auch von ihrer Heimat aus aufrecht erhalten, nachdem keine
gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse, sondern lediglich die üblichen
Beziehung bestehen, wie sie zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern
gewöhnlicherweise gelebt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit Sprache und
Kultur ihrer Heimat bestens vertraut; ihr Ehemann und ein Teil ihrer Familie
leben nach wie vor dort. Sie ist dementsprechend auch regelmässig besuchsweise
in den Kosovo zurückgekehrt. Als Köchin dürfte es ihr möglich sein, sich dort
zu integrieren, nachdem dies in der Schweiz im Hinblick auf ihre
Straffälligkeit nicht bzw. nur beschränkt der Fall gewesen ist. Ihre
Sprachkenntnisse können ihr dabei ebenfalls von Nutzen sein. Zwar erklärt die
Beschwerdeführerin heute, sich bei einer Rückkehr sprachlichen und kulturellen
Probleme ausgesetzt zu sehen, doch ergibt sich aus den Akten, dass sie
Albanisch als ihre "zweite Muttersprache" bezeichnet und ihren Gatten
wiederholt in der gemeinsamen Heimat getroffen hat. Es verbindet sie zu dieser
somit nicht nur allein mehr die Staatsangehörigkeit. Dass inzwischen offenbar
die Scheidung geplant ist, kann als echtes Novum im bundesgerichtlichen
Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2). Mag schliesslich die
wirtschaftliche Situation im Kosovo auch weniger günstig sein als in der
Schweiz, lässt dies die Wegweisung der Beschwerdeführerin dennoch nicht als
unzumutbar erscheinen. Ihre Eltern und Geschwister können ihr finanziell wie
psychologisch von hier aus zur Seite stehen.

6.

6.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Ergänzend kann auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es
sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

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