Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.1002/2016
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2C_1002/2016

Urteil vom 2. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau,
Steuerjahre 2012 und 2013
(Ordnungsbusse; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungs-gerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer,
vom 16. September 2016.

Nach Einsicht
in den einzelrichterlichen Entscheid 3-BU.2016.14 des Präsidenten des
Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 29. Juni 2016,
worin A.________, wohnhaft in U.________/SZ, gestützt auf § 235 Abs. 1 des
Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100)
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 200.-- und zu
den Kosten des Verfahrens von Fr. 235.-- verurteilt wurde,
in die einzelrichterliche Verfügung WBE.2016.370 des Präsidenten des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 16. September 2016, die
dieser gestützt auf das vor Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch der
Steuerpflichtigen vom 29. August 2016 um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege erliess und worin er das Gesuch abwies,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der
Steuerpflichtigen vom 28. Oktober 2016, mit welcher diese unter anderem um
"sofortiges Beiführen eines Endentscheides durch Gutheissen der Beschwerde"
ersucht und einen breiten Strauss an Anträgen stellt (Aufhebung sämtlicher
Entscheide in Sachen unentgeltliche Rechtspflege, Aufhebung des Strafbefehls,
Aufhebung der Ordnungsbusse, Akteneinsicht, Ausstand des vorinstanzlichen
Richters, unentgeltliche Prozessführung im vorliegenden Verfahren),

in Erwägung,
dass Streitgegenstand vor der Vorinstanz einzig die Frage war, ob das Gesuch
der Steuerpflichtigen um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen sei,
dass der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt
(  minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden kann
(Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV (SR 101) jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, also bedürftig ist (BGE 135 I 221 E. 5.1 S.
223), Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218),
dass Art. 29 Abs. 3 BV eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie
darstellt (BGE 141 I 70 E. 5.2 S. 74) und sich der Anspruch im Übrigen nach
kantonalem Recht richtet,
dass im vorliegenden Verfahren somit nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten und von kantonalem Recht vorgebracht werden kann, was bedeutet, dass
die Beschwerde der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106
Abs. 2 BGG) zu genügen hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106),
dass in der Beschwerde daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
oder kantonales Recht verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156),
während bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen
Entscheid nicht zu hören ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324),
dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerde sei aussichtslos, weil die
von der Steuerpflichtigen gerügte Befangenheit des Präsidenten des
Spezialverwaltungsgerichts in keiner Weise dargetan sei und die Auffassung, die
Mahnung vom 12. Juni 2015 sei vor dem Hintergrund eines E-Mails vom 29. Juni
2015, verfasst vom Leiter Finanzen der Gemeinde V.________/AG, vorläufig nicht
wirksam gewesen, tatsachenwidrig sei,
dass die Steuerpflichtige breitgefächerte Rügen erhebt und ihr Augenmerk
hauptsächlich der Zusammensetzung und Funktionsweise des Einwohnergemeinderates
von V.________/AG widmet, den sie in corpore als befangen erachtet, was aber,
wie die weiteren Aspekte ("Weigerung auf rechtliches Gehör", "Weigerungen auf
Rechtsvertretung und Verbeiständung", "Weigerung auf Akteneinsicht",
"Verletzung der aufschiebenden Wirkung", "unnötige und unberechtigte
Hausschätzung", "unberechtigtes Eindringen des Steueramtsvorstehers in
Privatwohn- und Liegenschaftsräumlichkeiten" usw., um Beispiele zu nennen), mit
der Streitsache des Verfahrens in keinem Zusammenhang steht und eine
unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands darstellt,
dass mithin eine verfassungsrechtlich fundierte Auseinandersetzung mit dem
Streitgegenstand unterbleibt,
dass zur angeblichen Vorbefassung des vorinstanzlichen Einzelrichters (Art. 30
Abs. 1 BV; Urteil 2C_811/2016 / 2C_812/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.2.6 und 4)
keinerlei nachvollziehbare Begründung vorliegt,
dass daher auf die Beschwerde mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als
Einzelrichter ohne weitere Instruktionsmassnahmen nicht einzutreten ist (Art.
32 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Steuerpflichtige ihr Gesuch um Erteilung des Rechts zur
unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 64 BGG)
unbegründet lässt, dass aber auch im Bereich der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) eine (zumindest minimale) Begründung zu verlangen
ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138),
dass folglich auch auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen
Rechtspflege nicht einzutreten ist, was sich ebenso aus Art. 32 Abs. 1 und Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt, zumal das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre,
dass die Steuerpflichtige nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG) die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
hat und dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Auf das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird
nicht eingetreten.

3. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher

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