Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 9G.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9G_2/2015

Urteil vom 15. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Gesuchstellerin,

gegen

A.________,
Gesuchsgegner,

BVG- und Stiftungsaufsicht
des Kantons Zürich (BVS),
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch gegen
das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_906/2014 vom 17. September
2015.

Sachverhalt:
Mit Urteil vom 17. September 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde des
A.________ gegen die Pensionskasse B.________ (nachfolgend: Pensionskasse)
betreffend Teilliquidation (infolge Auflösung des Anschlussvertrages) gut,
soweit es darauf eintrat und wies - unter Aufhebung des Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 und der Verfügung der BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) vom 19. April 2012 - die
Pensionskasse an, die Teilliquidation per Ende 2010 im Sinne der Erwägungen
durchzuführen (Urteil 9C_906/2014 Dispositiv-Ziffer 1).
Am 3. November 2015 ersucht die Pensionskasse darum, die besagte
Dispositiv-Ziffer 1 unter Berücksichtigung von Art. 53d Abs. 6 Satz 3 BVG zu
erläutern, gegebenenfalls zu berichtigen.

Erwägungen:

1. 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so
nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu
schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig,
zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler
oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Die
Erwägungen sind einer Erläuterung oder Berichtigung nur zugänglich, soweit der
Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann. Die
Erläuterung oder Berichtigung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im
Nachhinein zu korrigieren (Urteil 9G_1/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2 mit weiteren
Hinweisen).

2. 
Im vorliegenden Fall ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 9C_906/2014 vom 17.
September 2015, die Gegenstand des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs
bildet, eindeutig, indem die Pensionskasse angewiesen wird, die Teilliquidation
per Ende 2010 "im Sinne der Erwägungen durchzuführen". Der Gesuchstellerin ist
das Angeordnete denn auch grundsätzlich klar. Indes macht sie, ohne auf die
verwiesenen Erwägungen einzugehen, geltend, die Direktive des Bundesgerichts
lasse sich nicht umsetzen: Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, hätten alle anderen
Versicherten gemäss Art. 53d Abs. 6 Satz 3 BVG von der Teilrechtskraft der
Teilliquidation profitiert. Entsprechend seien die Leistungen für den
Abgangsbestand, wie im Verteilplan festgelegt (Austrittsleistungen sowie
anteilige Rückstellungen und Reserven), bereits erbracht worden. Höhere
Rückstellungen und Reserven für den Fortbestand könnten nur gebildet werden,
wenn die Ansprüche des Abgangsbestands aus der Teilliquidation gemindert
würden. Dem stehe aber der rechtskräftig erfolgte Vollzug entgegen.

3. 
Die - in E. 4.5 des Urteils 9C_206/2014 - an die Pensionskasse gerichtete
Anweisung, unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung des
Rentneranteils eine entsprechende Rückstellung 'technischer Zinssatz' zu 
bilden und in die Teilliquidation per Ende 2010 miteinzubeziehen, ist
unmissverständlich: Die fraglichen Rückstellungen sind zwecks Ermittlung des
wahren resp. effektiven Fehlbetrages per Ende 2010 ordnungsgemäss zu
bilanzieren, zumal das Vermögen und die Verpflichtungen am Stichtag bzw. am
Bilanzstichtag der Teilliquidation (vgl. zu den beiden Begriffen BGE 139 V 407
E. 4.3 in fine S. 414) bewertet werden müssen. Der Gesuchsgegner weist
diesbezüglich nicht bloss ein Feststellungs-, sondern klarerweise ein
Leistungsinteresse (auf korrekte Buchführung) auf. Nur weil die Teilliquidation
bereits vollzogen wurde, heisst dies nicht, dass die Pensionskasse über ihren
Sollzustand hinweg gehen kann; sie selber wird denn auch nicht liquidiert,
sondern führt ihre Geschäftstätigkeit fort.
Davon ist die Frage, wie der buchhalterischen  Folge (dem Abgangsbestand wurden
zu viele Mittel mitgegeben resp. der Pensionskasse sind zu wenig Mittel
verblieben) zu begegnen ist, zu unterscheiden. Das Bundesgericht hat sich dazu
mit keinem Wort geäussert. Die Behebung der Diskrepanz zwischen Ist und Soll -
in  diesem Zusammenhang die Teilrechtskraft der Teilliquidation (vgl. E. 2)
durchaus eine Rolle spielen kann - ist in den Erwägungen des Urteils 9C_206/
2014 nicht Thema. Anzumerken bleibt jedoch, dass es dabei nicht nur um die
Frage nach der Rückforderbarkeit des zu viel Geleisteten geht. Zu denken ist
auch an eine Ausfinanzierung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber oder an eine
allfällige Sorgfaltspflichtverletzung resp. Schadenersatzforderung.

4. 
Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Erläuterung des Dispositivs oder
der Erwägungen des Urteils 9C_906/2014. Ebenso wenig ist Anlass für eine
Berichtigung gegeben.

5. 
Unter diesen Umständen ist keine Vernehmlassung einzuholen.

6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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