Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 9G.1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9G_1/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Gesuchsteller,

gegen

1. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006
Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher,
Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_766/
2014 vom 6. März 2015.

Sachverhalt:
Mit Urteil 9C_766/2014 vom 6. März 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde
von A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. August 2014 betreffend Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung dieses Erkenntnisses zu
neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ersucht das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich um Erläuterung des Urteils 9C_766/2014 vom 6. März 2015.

Erwägungen:

1. 
Es kann offenbleiben, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht als
Vorinstanz im Verfahren 9C_766/2014 berechtigt ist, ein Erläuterungsgesuch nach
Art. 129 Abs. 1 BGG zu stellen (vgl. Urteile 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1
und 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1), da darauf aus anderen Gründen nicht
eingetreten werden kann.

2. 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der
Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so
nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

Die Erläuterung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die
Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich
widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der
Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 4G_1/2014 vom 22. Januar
2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich,
soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden
kann (Urteil 8G_1/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Erläuterung
dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteil
9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1
S. 326).

3. 
Im vorliegenden Fall ist das Dispositiv des Urteils 9C_766/2014 vom 6. März
2015, das Gegenstand des Erläuterungsgesuchs bildet, klar, da es die Sache an
die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückweist. Mit
ihren Vorbringen zeigt die Vorinstanz sodann, dass ihr klar ist, was sie gemäss
E. 5.3 noch abzuklären hat, nämlich "ob die Beschwerdeführerin aus
betrieblichen Gründen wegen des schubweisen Auftretens der (beidseitigen Knie-)
Beschwerden mit jeweils unterschiedlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
höchstens im Rahmen eines 40%-Pensums in der Tätigkeit im Alters- und
Pflegeheim B.________ oder in einer vergleichbaren Einrichtung eingesetzt
werden könnte". Die rechtlichen Folgen je nach Abklärungsergebnis ergeben sich
aus der Auslegung von § 20 Abs. 2 BVK-Statuten. Danach ist, wie in E. 5.1
dargelegt, der Invaliditätsgrad bzw. der Grad der Berufsunfähigkeit bezogen auf
ein 100 %-Arbeitspensum massgebend dafür, ob Anspruch auf eine
Berufsinvalidenrente besteht und wenn ja, in welchem Umfang. Insbesondere
besteht bei einem Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 60 % (100 % - 40 %)
Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente. Eine Unklarheit ist auch
insoweit nicht auszumachen. Es besteht somit kein Grund für eine Erläuterung
weder des Dispositivs noch der Erwägungen des Urteils 9C_766/2014 vom 6. März
2015. Auf das vorinstanzliche Erläuterungsgesuch ist daher nicht einzutreten.

4. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 4G_1/2009
vom 5. Mai 2009 E. 2).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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