Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.9/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]        
9F_9/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 3. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Vorsorgestiftung VSAO,
Kollerweg 32, 3000 Bern 6,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 26. Oktober 2005 und das Urteil vom 21.
August 2009.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen
den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (B
114/04) betreffend BVG-Rentenleistungen (Abweisung),
in die Revisionsurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5.
Dezember 2006 (B 75/06) und des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 (9F_4/2008)
und 21. August 2009 (9F_6/2009),
in die Verfügung vom 29. September 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2015
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die ergänzende - einerseits direkt an die zuständige II. sozialrechtliche
Abteilung des Bundesgerichts gerichtete und andererseits intern weitergeleitete
- Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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