II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.9/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9F_9/2015 {T 0/2} Urteil vom 3. November 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3000 Bern 6, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffet, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 26. Oktober 2005 und das Urteil vom 21. August 2009. Nach Einsicht in das Revisionsgesuch des A.________ vom 31. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (B 114/04) betreffend BVG-Rentenleistungen (Abweisung), in die Revisionsurteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Dezember 2006 (B 75/06) und des Bundesgerichts vom 11. Juni 2008 (9F_4/2008) und 21. August 2009 (9F_6/2009), in die Verfügung vom 29. September 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die ergänzende - einerseits direkt an die zuständige II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts gerichtete und andererseits intern weitergeleitete - Eingabe des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2015 (Poststempel), in Erwägung, dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. November 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Glanzmann Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben