Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.7/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_7/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_37/2015
vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil vom 17. Juni 2015 (9C_37/2015) hat das Bundesgericht die Beschwerde
der IV-Stelle des Kantons St. Gallen gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014 abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. 1) und die Gerichtskosten von Fr. 800.- der IV-Stelle
auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2). A.________ hatte mit Vernehmlassung vom 1.
April 2015 um vollumfängliche Beschwerdeabweisung "unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (inkl. 8 % MWST) "
ersucht.

B. 
Mit Revisionsgesuch vom 30. Juni 2015 verlangt A.________, es sei der in der
Vernehmlassung vom 1. April 2015 gestellte Antrag auch bezüglich der
Entschädigungsfolgen zu beurteilen und ihm im Verfahren 9C_37/2015 die
beantragte Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts
zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht
kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund
ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines
solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im
Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist,
weshalb er gegeben und inwiefern das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern
ist (Urteil 8F_10/2012 vom 28. August 2012 E. 1 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsbegehren im Revisionsverfahren auf
Art. 121 lit. c BGG, wonach die Revision eines (bundesgerichtlichen) Entscheids
verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind. Das
Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie
gesetzeskonform gestellt werden. Darunter fallen sowohl solche in der Sache als
auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen. Keine Anträge im Sinne
des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen bzw. Rügen der Parteien (Urteil 1F_4/
2013 vom 15. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf ELISABETH ESCHER, Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 121 BGG).

2.2. Die in der Vernehmlassung vom 1. April 2015 gestellten Anträge lauteten:

"Es sei die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vollumfänglich
abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (inkl.
8 % MWST)."

2.3. Mit Urteil 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 hat das Bundesgericht die
Beschwerde der IV-Stelle abgewiesen und ihr die Gerichtskosten von Fr. 800.-
auferlegt. Wie der Gesuchsteller zutreffend darlegt, hat es jedoch den in der
Vernehmlassung gestellten Antrag in Bezug auf die Entschädigungsfolgen
übersehen und darüber nicht entschieden. Die beantragte Revision des
bundesgerichtlichen Entscheids (Art. 121 lit. c BGG) ist insoweit begründet.
Dem (fristgerecht gestellten; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) Revisionsgesuch ist
zu entsprechen und dem im Verfahren 9C_37/2015 obsiegenden Gesuchsteller zu
Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. 
Auf einen Schriftenwechsel wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die
Einholung einer (vorinstanzlichen) Stellungnahme käme einem Leerlauf gleich und
würde nur weitere Kosten verursachen.

4. 
Für das Revisionsverfahren sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Gesuchsteller ist aus der Bundesgerichtskasse
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG;
vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 12 zu Art. 68 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. 
Das Dispositiv des Urteils 9C_37/2015 vom 17. Juni 2015 wird durch folgende
Ziffer 3 (Parteientschädigung) ergänzt: "Die Beschwerdeführerin hat den
Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu
entschädigen."

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 300.- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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