Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_5/2015

Urteil vom 10. Juni 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054
Basel,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_96/2015
vom 10. Februar 2015.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 20. März 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Februar 2015 und das
gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
in die Verfügung vom 9. April 2015, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen
und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat,
in die Verfügung vom 13. Mai 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Mai 2015 verpflichtet
wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe des A.________ vom 15. Mai 2015 (Poststempel), mit welcher er um
Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 9. April 2015 ersucht hat und
die hierauf ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 20. Mai 2015,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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