Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.4/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_4/2015

Urteil vom 14. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch das Treuhandbureau B.________,
Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_21/2015
vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Urteil 9C_21/2015 vom 5. Februar 2015 ist das Bundesgericht nicht auf die
Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. Dezember 2014 betreffend die
für 2009 geschuldeten Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingetreten.

B. 
Mit Eingabe vom 6. März 2015 ersucht A.________ um Revision des Urteils vom 5.
Februar 2015.

Erwägungen:

1. 
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision
eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. Er bringt im
Wesentlichen vor, der Vorwurf im Urteil 9C_21/2015 vom 5. Februar 2015, er habe
sich in der Beschwerde zu wenig mit den massgebenden rechtlichen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinandergesetzt, werde durch die damals
eingereichten Begründungsbelege widerlegt. Diesen Beweisakten sei nicht die
nötige fachmännische und rechtskonforme Beachtung geschenkt worden.

2. 
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nur gegeben, wenn das
Bundesgericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit
einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das
Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und
allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung
vorgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399; Urteile 5F_7/2012 vom 7.
September 2012 E. 1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Ist das
Bundesgericht aus prozessualen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten -
i.c. gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG - und hat es mithin die gestellten
Begehren nicht behandelt, fehlt es hinsichtlich Art. 121 lit. d BGG am
Tatbestandselement "aus Versehen"; dies gälte selbst dann, wenn es dabei eine
prozesskonform vorgetragene Rüge übergangen hätte (Urteil 9F_10/2013 vom 3.
Juli 2013 E. 2).
Nach dieser Rechtsprechung ist das Revisionsgesuch ohne weiteres abzuweisen.
Soweit in der Beschwerde aufgeworfene Fragen (etwa betreffend die Bedeutung der
Ausführungen des Präsidenten der Kommission des am 12. Februar 1999 erlassenen
Steuerdekrets im Nouvelliste du Valais vom 8. September 2007 für die Belange
der AHV oder betreffend eine allfällige Gleichbehandlung im Unrecht)
unbehandelt geblieben sind, liegt von vornherein kein Anwendungsfall von   Art.
121 lit. c BGG vor (Urteil 5F_21/2014 vom 7. November 2014 E. 2) und ist
insofern nicht auf das Gesuch einzutreten.

3. 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
(Art. 61 BGG).

4. 
Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66    Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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