Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.3/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_3/2015

Urteil vom 18. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Nichteintreten),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_50/2015
vom 5. Februar 2015.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ vom 14. Mai 2014 gegen den
Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 22. April 2014 ab und
hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 185645 des Betreibungsamtes
Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2013) im Umfang von insgesamt Fr.
1'305.- (Fr. 1'180.- Kostenbeteiligung; Fr. 30.- Mahnspesen; Fr. 95.-
Inkassogebühren) auf. Das Bundesgericht trat auf die dagegen von A.________ am
21. Januar 2015 (Poststempel) an diverse Adressaten - unter anderem die
sozialrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts in Luzern - erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (Urteil 9C_50/
2015 vom 5. Februar 2015).
Am 9. Februar 2015 reichte A.________, wiederum an diverse Adressaten
gerichtet, so auch an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in
Luzern, eine Eingabe ein mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil 9C_50/2015 vom
5. Februar 2015 sei nach Art. 121 lit. c und d BGG zu revidieren.

Erwägungen:

1. 
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann unter anderem verlangt
werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG)
oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG).

2. 
Der Gesuchsteller substanziiert nicht, welcher Antrag seiner Beschwerde vom 21.
Januar 2015 unbeurteilt geblieben ist. Insoweit ist auf das Revisionsgesuch von
vornherein nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der
Gesuchsteller unter dem Titel von Art. 121 lit. c BGG geltend macht, das
Bundesgericht habe die eingewendete Nichtzuständigkeit, vor allem der
Gesuchsgegnerin und der Vorinstanz, nicht berücksichtigt, übersieht er, dass
damit ein Vorbringen verbunden ist, das ausserhalb des Streitgegenstands liegt.
Ob der fragliche Klinikaufenthalt im Sinne einer "Untersuchungshaft" gilt, wie
der Gesuchsteller meint, war nicht im hier relevanten (Vor-) Verfahren (vgl.
Sachverhalt) zu prüfen. Das Vorbringen ist daher so oder anders nicht geeignet,
das Dispositiv des früheren Urteils 9C_50/2015 abzuändern.

3. 
Im Weiteren bestreitet der Gesuchsteller die Erwägung im Urteil 9C_50/2015 -
nicht geltend gemacht zu haben, Art. 64 KVG in Verbindung mit Art. 103 und 104
KVV seien falsch angewendet worden -, als tatsachenwidrig. Damit zielt er auf
einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG ab. Es trifft wohl zu, dass der
Gesuchsteller in der Beschwerde vom 21. Januar 2015 vorgetragen hat, dass die
gesetzlichen Vorschriften über Franchise, Selbstbehalt und Spitalkostenbeitrag
nicht anwendbar seien. Dieser Einwand erfolgte jedoch nicht in einem
materiellen, sondern rein formellen Sinn. Der Gesuchsteller begründete die
Nichtanwendung der fraglichen Bestimmungen nämlich damit, dass die
Gesuchsgegnerin wegen der "Quasiuntersuchungshaft" nicht leistungspflichtig sei
(S. 18 f. unten), was nicht Prüfungsobjekt bildete (vgl. E. 2 vorne). Es kann
daher keine Rede davon sein, im Urteil 9C_50/2015 vom 5. Februar 2015 sei eine
tatsächliche Gegebenheit aus Versehen nicht berücksichtigt worden.

4. 
Soweit der Gesuchsteller schliesslich bemängelt, "Unbehelflichkeit" der
Vorbringen (betreffend fehlende Befugnis der Gesuchsgegnerin zur Beseitigung
des Rechtsvorschlages) stelle keinen Nichteintretensgrund dar, zumal die
"Unbehelflichkeit" nicht näher begründet sei, so lässt er ausser Acht, dass
weder ein Rechtsstandpunkt noch eine Gehörsverletzung Gegenstand einer Revision
sind (vgl. Art. 121 BGG).

5. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch, soweit darauf einzutreten ist, ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 127 BGG) abzuweisen.

6. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG umständehalber verzichtet. Der Gesuchsgegnerin sind keine Kosten erwachsen,
weshalb kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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