Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.1/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_1/2015

Urteil vom 23. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts 9C_506/2014
vom 10. November 2014.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 13. Januar 2015 (Poststempel) gegen das Urteil
9C_506/2014 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. November 2014,
in die Verfügung vom 28. Januar 2015, mit welcher das Gesuch des A.________ um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und er zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses innert 14 Tagen aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 26. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. März 2015
verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingaben des A.________ vom 28. Februar 2015 ("Beschwerde" gegen die
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und "eidesstattliche
Erklärung") und in die E-Mail-Nachricht vom 9. März 2015,

in Erwägung,
dass weder das Gesetz ein Rechtsmittel gegen die in diesem Verfahren erlassenen
Verfügungen zulässt, noch Veranlassung zu deren Wiedererwägung besteht (vgl.
Art. 32 Abs. 3 und Art. 64 Abs. 3 BGG; Heimgartner/Wiprächtiger, Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 61 BGG),
dass somit eine "Sistierung" des Verfahrens nicht angezeigt und auf die
teilweise ungebührlichen (vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) Eingaben
vom 28. Februar und 9. März 2015 (vgl. auch Art. 42 Abs. 4 BGG) nicht weiter
einzugehen ist,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. März 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben