Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.12/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9F_12/2015
                   

Urteil vom 9. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_412/2015
vom 23. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in das Gesuch des A.________ vom 25. November 2015 um Wiedererwägung des
Kostenentscheids im Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober 2015, der in dem Sinne
zu revidieren sei, dass ihm lediglich die Hälfte der Gerichtskosten von Fr.
800.- auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte
dessen zugesprochen wird, worauf er im Falle eines gänzlichen Obsiegens
Anspruch gehabt hätte,

in Erwägung,
dass die Wiedererwägung im Sinne einer erneuten Überprüfung von am Tag ihrer
Ausfällung in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden des Bundesgerichts (Art. 61
BGG) ausserhalb einer Revision nach Art. 121 bis 123 BGG unzulässig ist
(Urteile 8F_9/2014 vom 31. März 2015, 2C_349/2012 vom 18. März 2013 E. 4.2.1),
dass der Gesuchsteller sein Begehren hauptsächlich damit begründet, die
IV-Stelle habe ihren Gang ans Bundesgericht zu einem wesentlichen Teil selbst
verschuldet, indem sie die Abklärungen, zu denen sie vom Bundesgericht mit
Urteil 9C_941/2012 vom 20. März 2013 verpflichtet worden sei, nicht (von Anfang
an) korrekt durchgeführt habe, andernfalls das Verfahren spätestens vor
Kantonsgericht erledigt worden wäre,
dass diese Argumentation schon deshalb nicht überzeugt, weil die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt durch die IV-Stelle als richtig und vollständig
abgeklärt erachtete (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 S. 377),
jedoch daraus andere rechtliche Schlüsse zog als die Verwaltung,
dass auch die weiteren Vorbringen des Gesuchstellers keinen Anlass geben, vom
Grundsatz der Unzulässigkeit der Wiedererwägung bundesgerichtlicher Urteile
abzuweichen und auf den Kostenentscheid im Urteil 9C_412/2015 vom 23. Oktober
2015zurückzukommen,
dass das Wiedererwägungsgesuch offensichtlich unzulässig und darauf nicht
einzutreten ist,

dass der Gesuchsteller, soweit von einem Revisionsbegehren ausgehend, nicht
sagt, auf welche Rechtsgrundlage er dieses stützt, und sich ein tauglicher
Revisionsgrund auch nicht aus dem Gesuch ergibt, weshalb auch darauf nicht
eingetreten werden kann (vgl. Urteil 5F_10/2012 vom 25. März 2012 E. 1.1),
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129   E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225
E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber
jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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