Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 9F.10/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
9F_10/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 9C_350/2015
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2015.

Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 17. November 2015 (Poststempel) gegen das Urteil
9C_350/2015 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2015,
in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem wegen
Verletzung spezifischer Verfahrensvorschriften (Art. 121 BGG) und wegen
Verletzung der EMRK, wenn sie in einem endgültigen Urteil des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) festgestellt wurde (Art. 122 BGG),
verlangt werden kann,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Urteil 9C_350/2015 ohne
substanziierte Begründung einzig eine Verletzung von Art. 41 BGG und von Art. 6
EMRK rügt, wobei Art. 41 BGG nicht zu den in Art. 121 BGG genannten
Verfahrensvorschriften gehört und kein Urteil des EGMR vorliegt,
dass auch mit den Ausführungen zum Ausstand eines kantonalen Richters kein
Revisionsgrund im Sinne der Art. 121-123 BGG dargelegt wird und das
Revisionsgesuch somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich der Frist gemäss      Art. 124 BGG
behauptet, er habe das ihn betreffende Urteil 9C_350/2015 nicht empfangen,
sondern davon erst am 17. November 2015 aus dem Internet Kenntnis erhalten,
dass das Urteil 9C_350/2015 gemäss postamtlicher Bescheinigung dem
Beschwerdeführer am 22. Juni 2015 persönlich zugestellt wurde,
dass folglich das Revisionsgesuch, wenn nicht rechtsmissbräuchlich ( vgl. Art.
5 Abs. 3 BV und Art. 2 ZGB) resp. querulatorisch (vgl.       Art. 108 Abs. 1
lit. c BGG), so doch zumindest verspätet ist, und darauf auch aus diesem Grund
nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach
Art. 126 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine
Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine
Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben