Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 9D 2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9D_2/2015

Urteil vom 26. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die B.________ GmbH war der Ausgleichskasse des Kantons Zug (nachfolgend:
Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Als
einzige Organe waren A.________ als Geschäftsführer sowie seine Ehefrau als
Vorsitzende der Geschäftsführung (und Gesellschafterin) im Handelsregister
eingetragen. Über die Gesellschaft wurde am 22. Januar 2014 der Konkurs
eröffnet; am 5. September 2014 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________
zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge in
der Höhe von Fr. 29'048.35. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. März
2015 fest.

B. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
verneinte zunächst einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
(Zwischenentscheid vom 24. September 2015); anschliessend wies es das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 29. Oktober 2015ab.

C. 
A.________ lässt subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit folgenden
Rechtsbegehren: (1) Der Entscheid vom 29. Oktober 2015 sei vollumfänglich
aufzuheben. (2) Die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an
das kantonale Gericht zurückzuweisen. (3) Eventuell sei er zu verpflichten, für
das Jahr 2009 für eine Lohnsumme von Fr. 10'000.- und für das Jahr 2010 für
eine Lohnsumme von Fr. 21'433.- paritätische Lohnbeiträge nachzuleisten unter
Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen und Gutschriften. Ferner ersucht er
um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt eine
weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über
die streitige Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG (Art. 82 lit. a BGG und
Art. 35 lit. a des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006
[BGerR; SR 173.110.131]; Urteil 9C_750/2012 vom 7. Februar 2013 E. 1).

1.2. Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89
zulässig ist (Art. 113 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1
lit. a BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.). Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und des
Willkürverbotes (Art. 9 BV). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher
zulässig.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht (Art. 118 BGG).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen,
sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur
präzise, d.h. klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen;
auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (
BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Arbeitgeberhaftung nach Art. 52
Abs. 1 AHVG resp. für die subsidiäre Organhaftung des Beschwerdeführers (BGE
129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen; Art. 52 Abs. 2
AHVG in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung) bejaht und folglich die
Schadenersatzforderung von insgesamt Fr. 29'048.35 bestätigt.

3.

3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser ist nicht verletzt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. dazu E. 4.1) in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (antizipierende Beweiswürdigung;
BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf die Anrechnung der Kosten für zwei
Hotelaufenthalte (Fr. 19'708.- und Fr. 15'261.-) als beitragspflichtiges
Einkommen des Jahres 2009 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe weder ihn selbst noch den von ihm als
Zeugen angerufenen Geschäftspartner dazu befragt, ob die Hotelaufenthalte dem
Aufbau und der Fortführung von Geschäftsaktivitäten dienten und somit
geschäftsmässig begründet gewesen seien. Sie habe zu Unrecht von ihm verlangt,
eine entsprechende Bestätigung des angerufenen Zeugen vorzulegen.

3.3. Inwiefern der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen unzulässig,
d.h. willkürlich sein soll (E. 3.1), ist damit weder nachvollziehbar dargelegt
(E. 1.3) noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das
kantonale Gericht eine Bestätigung des (allenfalls potentiellen)
Geschäftspartners für unabdingbar hielt; vielmehr machte es mit seinem Hinweis
auf eine solche deutlich, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete
Geschäftsbeziehung aktenkundig sind. Dem setzt denn auch der Beschwerdeführer
nichts entgegen.

4.

4.1. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine
Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit
sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Willkürliche Rechtsanwendung liegt zudem nicht schon vor, wenn
eine andere Lösung vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 137 I 1 E. 2.4
S. 5; 134 II 124 E. 4.1 S. 133).

4.2. Hinsichtlich der unbezahlt gebliebenen Beitragsforderung für das Jahr 2013
(Fr. 21'633.20) beruft sich der Beschwerdeführer auf das Willkürverbot (Art. 9
BV) resp. auf das Verbot der (materiellen) Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
BV). Er bringt vor, das kantonale Gericht habe aktenwidrig angenommen, dass es
sich beim fraglichen Betrag nicht bloss um die Differenz zwischen den monatlich
in Rechnung gestellten - und vollständig bezahlten - Akonto-Beiträgen und den
tatsächlich geschuldeten Beiträgen handle. Entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung sei die Gesellschaft auch nicht verpflichtet gewesen, über die Löhne
resp. die Beiträge monatlich abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasse das
gesamte Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV [SR 831.101]). Die Abrechnung
und die Ausgleichszahlung für das Jahr 2013 seien erst nach der
Konkurseröffnung, d.h. als er gar nicht mehr für die Gesellschaft disponieren
konnte, fällig geworden (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 AHVV). Damit stellt
er die Widerrechtlichkeit und sein Verschulden als Voraussetzungen für eine
Haftung nach Art. 52 AHVG in Abrede. Hingegen bestreitet er nicht, dass die
Beiträge für das Jahr 2013 (samt Verwaltungs- und Betreibungskosten,
Mahngebühren und Verzugszinsen) insgesamt Fr. 35'544.60 ausmachten und - nach
Berücksichtigung von Zahlungen und Gutschriften in Höhe von Fr. 13'911.40 - der
entsprechende Schaden Fr. 21'633.20 beträgt.

4.3. Auch wenn mit dem Beschwerdeführer anzunehmen wäre, dass es sich beim
Schadensbetrag von Fr. 21'633.20 ausschliesslich um die
Beitragsausgleichszahlung für das Jahr 2013 handelt, lässt sich nichts für ihn
ableiten: Einerseits entsteht die Beitragspflicht nicht erst mit der
Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse, sondern unmittelbar mit der
Leistung der Arbeit. Die Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder
Entschädigungsanspruchs eines Arbeitnehmers geschuldet und die
Beitragsforderungen werden ex lege monatlich zur Zahlung fällig, wenn wie hier
die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.- übersteigt (Art. 34 Abs. 1 und 3 AHVV;
Urteil 9D_1/2013 vom 25. September 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). Einer (Akonto-)
Rechnung der Ausgleichskasse bedarf es dazu nicht. Der Geschäftsführer einer
GmbH, der nicht rechtzeitig die Zahlung (oder Sicherstellung) der geschuldeten
Beiträge veranlasst (e), hat grundsätzlich für den gesamten Schadensbetrag
einzustehen (Urteil 9C_851/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3). Anderseits haben
die Arbeitgeber (resp. die für sie handelnden Organe) der Ausgleichskasse
wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden
(Art. 35 Abs. 2 AHVV). Unterbleibt eine solche Meldung, ist dies grundsätzlich
als rechtswidrig und (zumindest) grobfahrlässig zu qualifizieren (Urteil H 239/
03 vom 25. Oktober 2004 E. 3.4 Abs. 1). Diesbezüglich stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Akonto-Beiträge aufgrund der
Lohnabrechnung des Vorjahres in Rechnung gestellt worden seien. Das impliziert,
dass die Lohnsumme angesichts des Verhältnisses zwischen dem Fehlbetrag und den
Beitragszahlungen (vgl. E. 4.2 in fine) ganz erheblich erhöht worden sein
müsste, was eine entsprechende Meldung erfordert hätte. Dass eine solche
erfolgt sein soll, wird indessen nicht geltend gemacht.
Die Vorinstanz hat demnach weder eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, noch ist sie sonstwie in
Willkür verfallen, wenn sie in Bezug auf die Schadenersatzforderung von Fr.
21'633.20 (Beitragsausfall 2013) die Voraussetzungen der Haftung bejaht hat. Im
Übrigen ist in diesem Zusammenhang selbst eine "einfache" Rechtsverletzung
nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Dass
der angefochtene Entscheid in anderer Weise ein verfassungsmässiges Recht
verletzen soll, wird nicht vorgebracht.

5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

6.

6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Gerichtskosten, die sich nach Art. 65 Abs. 3 lit. b BGG
(i.V.m. Ziff. 1 des Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im
Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) bemessen, zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG) kann praxisgemäss mit dem abschliessenden Urteil entschieden werden
(vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011,
N. 40 zu Art. 64 BGG).

6.2. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der
Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine
Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG). Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine
Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen
Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE
128 I 225 E. 2.5.1 S. 232).

6.3. In Bezug auf die Bedürftigkeit beschränkt sich der Beschwerdeführer
darauf, einerseits kurz seine Einkunfts- und Vermögenslosigkeit darzulegen und
anderseits auf die (neu eingereichte und daher ohnehin unzulässige; vgl. Art.
99 Abs. 1 BGG) Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 6. Juli 2015 zu
verweisen, mit der ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Es fehlt
indessen jegliche Auseinandersetzung mit dem (unangefochten gebliebenen)
vorinstanzlichen Entscheid vom 24. September 2015. Darin verneinte das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug einleuchtend einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege: Angesichts des aufwendigen resp. "gehobenen", von
den Eltern des Beschwerdeführers finanzierten Lebensstils der Familie schloss
es eine prozessuale Bedürftigkeit trotz "rein rechnerischer Mittellosigkeit"
aus. Dass sich am dabei zugrunde liegenden Sachverhalt etwas geändert haben
soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Folglich
besteht mangels Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 BGG kein Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung oder unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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