II. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 9D 1/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9D_1/2015 Urteil vom 28. April 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, B.________. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Prozessvoraussetzung), Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015. Nach Einsicht in die "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" vom 21. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten), in Erwägung, dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde an das Bundesgericht im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf (lediglich) Fr. 3'183.35 beläuft und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2015unzulässig ist, dass gegen den angefochtenen Entscheid bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offensteht, mit welcher - einzig - die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Eingabe vom 21. April 2015 die Anforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt, weil damit nicht in detaillierter und substanziierter Form aufgezeigt wird, inwiefern durch den kantonalen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. April 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Furrer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben