Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 9D 1/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9D_1/2015

Urteil vom 28. April 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

B.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers;
Prozessvoraussetzung),

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. März 2015.

Nach Einsicht
in die "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" vom 21. April 2015
(Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. März 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne
der Befreiung von Gerichtskosten),

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde an das Bundesgericht
im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung
gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn eine Streitwertgrenze von Fr.
30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) erreicht ist oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass sich der Streitwert im vorliegenden Fall auf (lediglich) Fr. 3'183.35
beläuft und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen
soll, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März
2015unzulässig ist,
dass gegen den angefochtenen Entscheid bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offensteht, mit welcher - einzig - die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG),
dass entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen
(Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe vom 21. April 2015 die Anforderungen an eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt, weil damit nicht in detaillierter und
substanziierter Form aufgezeigt wird, inwiefern durch den kantonalen Entscheid
verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG resp. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf
die Beschwerden nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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