Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 9/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_9/2015

Urteil vom 4. März 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A._________, vertreten durch
Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
c/o Advokatur Glavas AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
12. November 2014.

In Erwägung,
dass A._________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. November 2014
führen lässt,
dass selbst bei Annahme einer schweren Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) von einer Rückweisung der Sache zur Behebung des
Mangels abzusehen ist, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204),
dass hier eine Rückweisung aus formellen Gründen ausser Betracht fällt, zumal
die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Blick auf das in Art. 61
lit. c ATSG vorgesehene rasche Verfahren und vor dem Hintergrund des
Replikrechts (BGE 133 I 98 E. 2.1 und 2.2 S. 99 f.; 133 I 100 E. 4.8 S. 105 f.)
nicht zwingend ist (vgl. auch Art. 102 Abs. 3 BGG),
dass sich bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; SR
831.201) - wie bei der Revision - die Frage stellt, ob ein Revisionsgrund
analog zu Art. 17 ATSG (vgl. dazu BGE 134 V 131 E. 3 S. 132) vorliegt (BGE 117
V 198 E. 3a S. 198; Urteil 8C_487/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1), mithin ob
seit Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2008 eine anspruchsrelevante
gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 23.
Januar 2014 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten festgestellt hat und aus dem
Gutachten ausserdem explizit hervorgeht, dass sich seit Mai 2008 keine
wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingestellt habe,
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die
vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1,
nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2)
eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Gutachter den Verzicht auf eine neue Bildgebung mit dem klinisch
weitgehend blanden Befund begründeten, daran auch die Berichte des behandelnden
Orthopäden Dr. med. C.________ vom 11. und 27. März 2014 nichts ändern und
diesbezüglich dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag
Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom
29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2),
dass sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) auch mit den nach der
Begutachtung erstatteten Berichten des Röntgeninstituts D.________ vom 7. März
und 10. April 2014 auseinandersetzte und weder bezüglich der HWS- noch der
Knie- und Hüftbeschwerden eine objektivierbare Verschlechterung feststellen
konnte (Aktenbeurteilung vom 23. April 2014),
dass das Gutachten des Instituts B.________ den Anforderungen an die
Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt und
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vorliegt,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung
betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art.
105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass nach der zulässigen kantonalen Regelung (§ 81 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege [VRG; RB 170.1]; vgl. Urteile 5A_175/2008 vom 8. Juli
2008 E. 5.1; 8C_609/2008 vom 18. Februar 2009 E. 2) nur eingetragene Anwälte
als unentgeltliche Rechtsvertreter in Frage kommen,
dass diese Voraussetzung unstreitig nicht erfüllt ist und keine Hinweise auf
ein sprachliches Unvermögen der Beschwerdeführerin vorliegen, zumal sie in der
Lage war, die Rechtsschrift vom 4. Juli 2014 zu verfassen und der
psychiatrische Gutachter des Instituts B.________ ihre Deutschkenntnisse als
"ausgezeichnet" einstufte,
dass die Vorinstanz zu Recht sowohl die von der IV-Stelle verfügte Abweisung
des im Zuge der Neuanmeldung vom 8. September 2011 gestellten Rentenbegehrens
bestätigt als auch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren verneint hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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