Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 96/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_96/2015

Urteil vom 10. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054
Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als
Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen, das heisst im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind,
dass hier ausschliesslich zu prüfen ist, ob der angefochtene
Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
Bundesrecht verletzt,
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden
lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine
sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde
ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
dass der Beschwerdeführer zwar die zahlreichen von ihm eingelegten Rechtsmittel
aufzählt und diverse Rechtsverletzungen durch das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt rügt im längst rechtskräftig erledigten Verfahren
betreffend Anrechnung eines Verzichtsvermögens bei der Berechnung von
Ergänzungsleistungen (kantonale Verfahrensnummer EL.2013.13; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_126/2014 vom 5. März 2014 und 9F_4/2014 vom 29. April 2014;
Verfügung des Bundesgerichts 9F_6/2014 vom 22. August 2014),
dass sich der Beschwerdeführer aber nicht konkret mit den die prozessuale
Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und er
insbesondere nicht darlegt, weshalb diese auf die Beschwerde hätte eintreten
sollen,
dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung den inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt und somit kein gültiges
Rechtsmittel ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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