Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 95/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_95/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Mühlemattstrasse
14a, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rückerstattung; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ meldete sich im Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Am 10. März 2004 erliess die IV-Stelle Bern eine Verfügung,
deren erster Teil Beginn, Dauer und Höhe der Rente unter Angabe des
Invaliditätsgrades (1. Dezember 2001 bis 28. Februar 2002:
Viertelsinvalidenrente [41 %]; 1. März bis 30. November 2002, 1. bis 30. April
2003, 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 und 1. März 2004 bis auf weiteres:
ganze Invalidenrente [80 %]) sowie die Berechnung des Nachzahlungsbetrages und
die Verrechnung mit Leistungen anderer Sozialversicherungen enthielt. Im
zweiten Teil wurde nach Darlegung der Abklärungsergebnisse und der
Invaliditätsbemessung festgehalten:
Wir verfügen deshalb:
Sie haben Anspruch auf folgende Renten:

Anspruchsbeginn  Art der Rente
01.12.2001       Viertelsrente

01.03.2002       ganze Rente

01.10.2002       keine Rente

Die kantonale Ausgleichskasse zahlte entsprechend dem ersten Verfügungsteil
auch ab März 2004 eine ganze Rente aus. Mit "Veränderungsanzeige für AHV-/
IV-Renten und Ergänzungsleistungen" vom 3. Dezember 2007 wurde der
Ausgleichskasse von der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der Versicherten deren
Wegzug in eine andere Gemeinde im selben Kanton auf Ende November mitgeteilt.

A.b. Mit Verfügung vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle mit der Begründung
der bei einem internen Abgleich festgestellten irrtümlichen
Leistungsausrichtung die Rentenzahlungen ab Monat April 2014 ein. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte sie am 3. Juni 2014 die
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 10. März 2004, soweit die
darin enthaltene Abrechnung Leistungen ab 1. Oktober 2002 vorsah . Mit einer
weiteren Verfügung vom 16. Juni 2014 forderte sie die vom 1. April 2009 bis 31.
März 2014 zu viel ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 101'796.-
zurück.

B. 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni
2014 auf; im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 17. Dezember 2014 sei in Bezug auf die
Wiedererwägungsverfügung und die Rückerstattungsverfügung aufzuheben; es sei
ihr weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2014
auszurichten und es sei auf die Rückforderung geleisteter IV-Renten zu
verzichten, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

A.________ hat in einer weiteren Eingabe (vom 13. April 2015), Bezug nehmend
auf die Vernehmlassung der IV-Stelle, Schlussbemerkungen gemacht.

Erwägungen:

1. 
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 über die
Ausführungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hinaus zur Sache
äussert, ergänzt sie ihre Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des
Replikrechts nicht zulässig ist und daher unbeachtet zu bleiben hat (Urteil
9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 1 mit Hinweis).

2. 
Das Bundesgericht wendet das Recht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG); es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.;
134 V 250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG)
indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254).

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe die Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014
unter einem neuen rechtlichen Aspekt aufgehoben. Indessen ist nicht ersichtlich
und sie legt auch nicht dar, inwiefern ein ihres Erachtens anderes,
rechtskonformes Vorgehen (Einräumung der Möglichkeit zur vorgängigen
Stellungnahme) zu einer anderen Beurteilung der Frage geführt hätte, ob mit der
ursprünglichen Verfügung vom 10. März 2004 die ganze Rente bis Ende September
2002 formell rechtskräftig befristet worden war.

4. 
Die Vorinstanz hat die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Wiedererwägungsverfügung vom 3. Juni 2014 wie folgt begründet : Grundsätzlich
habe nur das Dispositiv der Verfügung an der Rechtskraft teil und sei einer
Wiedererwägung (wegen anfänglicher rechtlicher Unrichtigkeit; BGE 140 V 514 E.
3.2 S. 516) im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zugänglich. Bei einer Verfügung
über Versicherungsleistungen bildeten in der Regel einzig diese Gegenstand des
Dispositivs. Demgegenüber dienten - bei einer Rente der Invalidenversicherung -
z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung lediglich der Begründung der
Leistungszusprechung. Im Verfügungsteil der IV-Stelle in der Verfügung vom 10.
März 2004 werde unter "Wir verfügen deshalb:" festgehalten, dass ab 1. Oktober
2002 Anspruch auf keine Rente bestehe (Sachverhalt A.a). Aus diesem Dispositiv
gehe klar und unzweideutig hervor, dass der Rentenanspruch bis 30. September
2002 befristet gewesen sei. Die im Verfügungsteil der Ausgleichskasse
offensichtlich irrtümliche, vom Dispositiv abweichende Angabe über die
Abwicklung des Leistungsanspruchs sei nicht geeignet, das Dispositiv in Frage
zu stellen.

Weiter könne zwar die Rentenberechnung der Ausgleichskasse allenfalls
Dispositivcharakter haben, jedoch systembedingt einzig in Bezug auf Aspekte des
Rentenanspruchs, die nicht bereits durch die IV-Stelle vorgegeben seien. Aus
einer vom Dispositiv (im Verfügungsteil der IV-Stelle) in masslicher und
zeitlicher Hinsicht abweichenden Abrechnung (im Verfügungsteil der
Ausgleichskasse) könne sich kein weitergehender Rentenanspruch ergeben.
Aufgrund der Befristung der Invalidenrente bis 30. September 2002 im Dispositiv
leide die Verfügung vom 10. März 2004 bezüglich eines Leistungsanspruchs ab 1.
Oktober 2002 nicht an einem ursprünglichen Rechtsfehler, womit für eine
Korrektur mittels Wiedererwägung von vornherein kein Raum bleibe. Da die
jahrelange Leistungsausrichtung irrtümlich, in klarem Widerspruch zum
Dispositiv dieses Verwaltungsaktes erfolgt sei, habe dadurch auch keine
Vertrauensgrundlage geschaffen werden können, die zur Annahme einer faktischen
Verfügung (vgl. dazu etwa BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111) führte. Auf die
Befristung könne im Übrigen sinngemäss nur zurückgekommen werden und eine
erneute Beurteilung des behaupteten Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1.
Oktober 2002 Platz greifen, wenn die Beschwerdeführerin ein
Wiedererwägungsgesuch stelle und die Beschwerdegegnerin darauf eintrete.

5. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, da die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom
10. März 2004 in Wiedererwägung gezogen und die zweifellose Unrichtigkeit
dieses Verwaltungsaktes in Bezug auf das widersprüchliche Dispositiv
festgestanden habe, hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG
prüfen müssen, ob die Rentenaufhebung ab 1. Oktober 2002 auch im Ergebnis
zweifellos unrichtig sei. Im Weitern lasse sich dem Urteil 8C_206/2010 vom 25.
Mai 2010 entnehmen, dass beide Verfügungsteile, also jener der Ausgleichskasse
und jener der IV-Stelle, notwendige Bestandteile der Verfügung seien. Bei einer
dermassen widersprüchlichen Verfügung sei keineswegs klar und eindeutig, welche
widersprüchlichen Dispositionen nun gälten. Der vorinstanzliche Entscheid,
würde er rechtskräftig, hätte im Übrigen zur Folge, dass sie nie mehr eine
Rente erhalte, selbst wenn ein Anspruch bestünde, da seit der Verfügung vom 10.
März 2004 keine Veränderung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse
glaubhaft gemacht werden könne (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 Abs. 2 und
3 IVV).

5.1. Aufgrund dieser Vorbringen stellt sich vorab die Frage, inwiefern auch die
Erklärungen im - drei Seiten umfassenden - ersten Teil der Verfügung vom 10.
März 2004 (Verfügungsteil der Ausgleichskasse; vgl. Urteil 8C_206/2010 vom 25.
Mai 2010 E. 4.1) Dispositivcharakter aufweisen, was durch Auslegung zu
beantworten ist. Dabei gilt, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten haben, wie sie
nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind (BGE 108 V 232 E. 2b S.
234).
Auf den ersten beiden Seiten werden unter Angabe des Invaliditätsgrades Beginn,
Dauer und Höhe der pro Monat auszurichtenden Rente (1. Dezember 2001 bis 28.
Februar 2002: Viertelsinvalidenrente; 1. März bis 30. November 2002, 1. bis 30.
April 2003, 1. Juli 2003 bis 29. Februar 2004 und "ab 1. März 2004 bis auf
weiteres": ganze Invalidenrente) genannt. Auf der dritten Seite betreffend die
Berechnung des Nachzahlungsbetrages und die Verrechnung mit Leistungen der
Ausgleichskasse und der Bernischen Pensionskasse wird für die erwähnten
Zeitperioden, insbesondere "bis November 2002" sowie (für den laufenden Monat)
"März 2004" ausdrücklich der Begriff  Anspruch verwendet. Umgekehrt wird nicht
gesagt, der erste Verfügungsteil habe lediglich in Bezug auf die rein
AHV-mässigen Berechnungsgrundlagen Verbindlichkeitscharakter, noch wird
hinsichtlich Umfang und Dauer des Rentenanspruchs allein der zweite Teil der
Verfügung (Verfügungsteil der IV-Stelle) für massgeblich erklärt. Am Schluss
wird lediglich zur Begründung des Invaliditätsgrades sowie des Anspruchsbeginns
auf den bereits zugestellten Vorbescheid verwiesen. Diese Angabe ist
offensichtlich unzutreffend. Im damaligen Zeitpunkt gab es kein
Vorbescheidverfahren (mehr) in der Invalidenversicherung, sondern es war wie in
den übrigen Sozialversicherungen allenfalls ein Einspracheverfahren
durchzuführen.

5.2. Die Verfügung vom 10. März 2004 enthält somit insoweit eine Unklarheit,
als der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen,
gleichzeitig jedoch ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch verneint wird. Damit
stellt sich die Frage nach der Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes.

5.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5
Abs. 1 VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel
zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil 9C_320/2014 vom 29.
Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung
anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an
ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs
oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil 5P.178/2003 vom 2. Juni 2003
E. 3.2).

Fehlt einer Verfügung zufolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit, so
ist das durch die Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von
Amtes wegen zu beachten (Urteil 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 mit
Hinweisen).

5.2.2. Die Verfügung vom 10. März 2004 spricht der Beschwerdeführerin (auch) ab
1. Oktober 2002 eine ganze Rente zu, verneint gleichzeitig jedoch ab demselben
Zeitpunkt einen Rentenanspruch. Sie enthält somit einen unauflösbaren, den
Vollzug an sich ausschliessenden Widerspruch, was grundsätzlich einen
Nichtigkeitsgrund darstellt. Die daran anknüpfende Rechtsfolge der
Wirkungslosigkeit der Verfügung ex tunc wäre indessen mit dem Gebot der
Rechtssicherheit nicht vereinbar und hat daher ausser Betracht zu fallen, zumal
da die Versicherte bei der Sorgfalt, die von ihr im Umgang mit Behörden
erwartet werden darf, früher auf diesen Widerspruch hätte hinweisen können (BGE
138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteil 9C_333/2007 vom 24. Juli 2008 E. 2.1, in: SVR
2009 AHV Nr. 1 S. 1).

5.3. Die Verfügung vom 10. März 2004, welche im dargelegten Sinne nicht nichtig
ist, hat entweder als (rechtzeitig) angefochten zu gelten, soweit ab 1. Oktober
2002 ein Rentenanspruch verneint wird, oder ist von der Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG als in Wiedererwägung gezogen zu betrachten,
soweit ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet wurde. Die
erste Rechtsfolge fällt ausser Betracht, da Leistungen zur Ausrichtung
gelangten. Im Ergebnis verhält es sich somit gleich, wie wenn die
Beschwerdegegnerin auch ab 1. Oktober 2002 eine ganze Rente zugesprochen hätte
und diese wegen zweifelloser Unrichtigkeit aufheben will. In diesem Sinne haben
die monatlichen Rentenzahlungen trotz verneinter Anspruchsberechtigung im
zweiten Teil der Verfügung vom 10. März 2004 die Bedeutung von
(rechtskräftigen) faktischen bzw. formlos erlassenen Verfügungen (vgl. dazu BGE
129 V 110 E. 1.2.1 S. 111).

5.4. Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, ob die Rentenzahlungen ab 1.
Oktober 2002 zweifellos zu Unrecht erfolgt waren, was sie nachzuholen haben
wird.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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