Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 955/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_955/2015

Urteil vom 22. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 26. März 2015 hob die IV-Stelle Bern die der 1967 geborenen
A.________ seit 1. November 2000 ausgerichtete ganze Invalidenrente auf den 30.
April 2015 auf, weil aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.

B. 
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. November 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr
weiterhin die bisherige Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur
Anordnung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Aufhebung der laufenden Invalidenrente der
Beschwerdeführerin gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung des IVG vom 18. März 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012, auf Ende
April 2015 bestätigt. Danach werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare Grundlage gesprochen
wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft.
Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Das kantonale Gericht hat in Anwendung der neuen
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 141 V 281) und in
einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, worunter sich Berichte
aus den Jahren 2000, 2001 sowie solche aus der Zeit vor Erlass der
Verwaltungsverfügung vom 26. März 2015 und das Gutachten der medaffairs, Basel
(Medizinische Abklärungsstelle; MEDAS), vom 20. Oktober 2014 befinden,
festgestellt, die behaupteten funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten
dissoziativen Störung gemäss Rechtsprechung seien nicht hinreichend schlüssig
und widerspruchsfrei nachgewiesen; damit sei ein invalidisierender
Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zu
dieser Folgerung gelangte die Vorinstanz mittels Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit anhand des in BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. enthaltenen
Indikatorenkatalogs, wobei sie zu Recht darauf hinwies, dass nichts entgegen
stehe, die vor der Änderung der Rechtsprechung erstattete Expertise der MEDAS
heranzuziehen, welche eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen
Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

3. 
Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen keine vom angefochtenen
Entscheid abweichende Beurteilung zu begründen.

3.1. Das polydisziplinäre Gutachten der medaffairs enthält Beurteilungen aus
verschiedenen Disziplinen, worunter aus den Fachbereichen Psychiatrie und
Neurologie. Dass keine neuropsychologische Abklärung durchgeführt wurde, trifft
zu. Aus welchen Fachrichtungen Ärzte für die Untersuchung einer versicherten
Person beizuziehen sind, ist indessen der MEDAS als Fachstelle überlassen. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die IV-Stelle der Versicherten die vom
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) für die polydisziplinäre Untersuchung
empfohlenen Disziplinen - Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie,
gegebenenfalls HNO - der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. März 2014
bekannt gegeben hat, wobei diese von der Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen,
keinen Gebrauch machte. Insbesondere brachte sie auch nicht vor, es sei eine
neuropsychologische Untersuchung erforderlich. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass bei der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS eine
gewisse belastungsabhängige kognitive Leistungseinschränkung festgestellt
wurde. Indessen hat der Psychiater dieser Beeinträchtigung keinen
Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Dass die
Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden ärztlichen Angaben keine teilweise
Arbeitsunfähigkeit bejaht hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig
(E. 1 hievor), was die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend
macht.

3.2. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geprüft, ob
das Gutachten der MEDAS vom 20. Oktober 2014 eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309) und
hat diese Frage bejaht.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei keine umfassende
otoneurologische Abklärung hinsichtlich der Labyrinthfunktion durchgeführt
worden. Auch insoweit kann ihr nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat
dargelegt, dass die Versicherte bei der Begutachtung in der MEDAS sowohl
neurologisch als auch oto-rhino-laryngologisch untersucht wurde, weshalb sowohl
Schwindel als auch Sturzneigung genügend abgeklärt worden seien. Dass diese
Darlegungen tatsächlicher Natur willkürlich seien, macht die Versicherte
wiederum nicht geltend.

3.4. Die Beschwerdeführerin behauptet sodann, das Gutachten der medaffairs
enthalte widersprüchliche Aussagen. Zwar trifft es zu, dass aus psychiatrischer
Sicht nur medizinische Massnahmen, gemäss Konsensus aber auch berufliche
Massnahmen mittels stationärer Rehabilitationsbehandlung und nachfolgender
schrittweiser beruflicher Reintegration mit einem Aufbau- bzw.
Belastbarkeitstraining empfohlen wurden. Was daran widersprüchlich sein soll,
ist nicht erkennbar. Wenn die von den medizinischen Experten konsensual
abgegebenen Empfehlungen von der Stellungnahme eines einzelnen Gutachters, hier
des Psychiaters, insoweit abweichen, als dieser nur medizinische, nicht aber
berufliche Massnahmen vorschlägt, zeigt dies gerade Sinn und Zweck der
gemeinsamen Einschätzung der am Gutachten beteiligten Fachärzte - allenfalls
abweichend von einzelnen Experten - eine einhellige Auffassung zu finden.

3.5. Bei den übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um
appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz, auf welche mit
Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor)
nicht einzugehen ist.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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