Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 953/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_953/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 10. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. Dezember 2015eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2
S. 88 f. und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie zwar einen Antrag
enthalten, aber keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 17. Juli 2015 zu Recht nicht auf die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die (ihm versehentlich zugestellte) Verfügung vom 21.
Mai 2014 eingetreten ist, da die Vorinstanz über den Streitgegenstand bereits
mit Entscheid vom 27. Januar 2015 (mit welchem seine Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 22. Mai 2014 abgewiesen worden war) entschieden hatte,
dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140
V 22 E. 7.3.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen, sondern sich einzig zur (von der Vorinstanz im Entscheid vom 10.
November 2015 nicht beurteilten) materiellen Seite des Falles (Anrechnung von
Mietzinseinnahmen im Rahmen der EL-Berechnung) äussert, was im Rahmen von Art.
97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet
wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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