Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 952/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_952/2015

Urteil vom 2. Mai 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beiträge; Nichterwerbstätige),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. November 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 und Verfügungen vom selben Tag setzte
die Ausgleichskasse des Kantons Bern die von A.________ für 2009 bis 2013
geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige samt Verwaltungskostenbeiträge
(neu) fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 12.
März 2015 ab, wobei es in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids für
2011 und 2012 höhere Beiträge festsetzte. Mit Urteil 9C_238/2015 vom 6. Juli
2015 hob das Bundesgericht dieses Erkenntnis und den Einspracheentscheid vom 3.
Juni 2014, soweit die Beitragsjahre 2009 bis 2012 betreffend, auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B. 
Das kantonale Verwaltungsgericht zog die Steuerakten bei, holte bei der
kantonalen Erziehungsdirektion Unterlagen betreffend Ausbildungsbeiträge für
die Tochter ein, forderte A.________ auf, greifbare Beweismittel einzureichen
und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Entscheid vom 23.
November 2015 setzte es die AHV/IV/EO-Beiträge (inklusive
Verwaltungskostenbeiträge) wie folgt fest: Je Fr. 721.15 (2009 und 2010), Fr.
525.30 (2011) und Fr. 840.50 (2012).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
der Entscheid vom 23. November 2015 sei aufzuheben und die Sache zur
Neuberechnung (der Beiträge als Nichterwerbstätige) für die Jahre 2009, 2010
und 2012 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin hat vor Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte
Dokumente eingereicht. Sie legt nicht dar, inwiefern erst dieses Erkenntnis
dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395) oder
es ihr objektiv nicht möglich war, diese aufzulegen. Der für sie ungünstige
Ausgang des vorangegangenen Verfahrens allein genügt jedenfalls nicht für die
Zulässigkeit von neuen Tatsachen und Beweismitteln, die bereits damals ohne
weiteres hätten vorgebracht werden können (unechte Noven). Dies ergibt sich
zwingend aus der Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 625 E. 2.2 S. 629;
134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; Urteil 9C_458/2015 vom 18. August 2015 E. 1.1).

2. 
Streitgegenstand bilden die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin als
Nichterwerbstätige nach Art. 10 Abs. 1 AHVG für 2009, 2010 und 2012 zu
entrichten hat. Die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen werden in E.
2.1-4 des angefochtenen Entscheids richtig wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen.

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig festgestellt, bzw. der angefochtene Entscheid beruhe auf einem
nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt, was Bundesrecht verletzte (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; BGE 135 II 369 E. 3.1
in fine S. 373; 135 V 23 E. 2 S. 25; Urteil 9C_505/2015 vom 12. Oktober 2015 E.
1 mit Hinweis). Die Rüge ist unbegründet. Aus den Akten des kantonalen
Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom Instruktionsrichter
aufgefordert wurde, Angaben zu den in den Steuererklärungen 2009 und 2010 als
nicht steuerbare Einkünfte deklarierten Fr. 19'200.- ("Mutter") und Fr.
38'287.- ("Zinsloses Darlehen, Stipendien") zu machen und mit greifbaren
Beweismitteln zu belegen, sowie sämtliche für das Beitragsjahr 2012 relevanten
Einkommen und Vermögen offenzulegen (Verfügung vom 11. August 2015). Soweit sie
erst im letztinstanzlichen Verfahren im Sinne dieser Aufforderung u.a. das
Beitragsjahr 2012 betreffende Belege für ihre Tatsachenbehauptungen vorbringt,
ist sie damit nicht zu hören (E. 1 hiervor). Wie im Übrigen im Urteil 9C_238/
2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 festgehalten wurde, besteht eine
Mitwirkungspflicht der versicherten Person bei der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser
kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte.

4. 
Im Weitern vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, inwiefern der
vorinstanzliche Schluss, die mit dem Vermerk "Mutter" und "Zinsloses Darlehen"
bezeichneten Einkünfte hätten überwiegend wahrscheinlich Zuwendungen der Mutter
und des Bruders entsprochen, welche praxisgemäss Renteneinkommen darstellten,
auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III
264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 4.3 S. 62) oder sonstwie Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die Feststellung der
Vorinstanz, wonach lediglich die 2010 für das Ausbildungsjahr 2009
ausgerichteten Beiträge für die Tochter in der Höhe von insgesamt Fr. 20'287.-
in dem Sinne relevant sind, dass sie nicht als Renteneinkommen nach Art. 28
Abs. 1 AHVV in Betracht fallen können. Aufgrund der Unterlagen der Abteilung
für Ausbildungsbeiträge des Kantons Bern wurden 2009 für das vorangegangene
Jahr zwar Fr. 10'779.- ausbezahlt, welcher Betrag gemäss Beschwerdeführerin in
den in der Steuererklärung 2009 als nicht steuerbar deklarierten Fr. 19'200.-
enthalten sein soll. Allerdings fehlt bei diesen Einkünften im Unterschied zu
2010 der Vermerk "Stipendien" (vgl. E. 3 hiervor).

5. 
Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid auch an, soweit er
ihr keine Parteientschädigung zuspricht. Mit ihren Vorbringen vermag sie
indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Verwaltungsgericht damit
Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 lit. a BGG).

6. 
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG), welche auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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