Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 950/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_950/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 1. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 12. November 2015.

in Erwägung,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 12. November 2015 eingereicht hat,
dass die Beschwerde zulässig ist u.a. gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91
lit. a BGG, gegen Vor- und Zwischenentscheide nach   Art. 93 BGG nur, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. a und b),
dass das angefochtene Erkenntnis (Dispositiv-Ziffer 1) die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zum
anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückweist,
dass die Vorinstanz nach Verneinung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 6.
Januar 2005 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG geprüft, bejaht und festgestellt bzw.
erkannt hat, dass dieser Verwaltungsakt ex nunc et pro futuro aufzuheben sei
(E. 6.3 und      E. 7.3 das angefochtenen Entscheids; vgl. Urteil 9C_633/2015
vom   3. November 2015 E. 3.2), wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt,
dass dies im Kontext insofern ohne Bedeutung ist, als es für den Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis Ende Februar 2015 bei der ganzen Rente bleibt (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV), diese Periode somit als abschliessend beurteilt zu gelten
hat und insoweit ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG vorliegt
(vgl. BGE 135 V 141),
dass in Bezug auf den Rückweisungsentscheid, welcher einzig die Zeit ab 1. März
2015 betrifft, der Beschwerdeführer nicht darlegt und auch sonst nicht
ersichtlich ist, inwiefern - ausnahmsweise (BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316) - der
Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist,
dass ebenso die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht
als gegeben betrachtet werden können,

dass bei Verneinung der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung
vom 5. Januar 2005 kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt würde, da andere
Grundlagen für eine Überprüfung der ganzen Rente in Betracht fallen, namentlich
lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), aber auch Art. 17 Abs. 1 ATSG -
soweit der vorinstanzliche Entscheid diese Bestimmung nicht als anwendbar
erachtet hat, erwächst er nicht in Rechtskraft (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416) -,
dass die von der Beschwerdegegnerin ergänzend vorzunehmenden Abklärungen sich
auf die Kriterien für die somatoforme Schmerzstörung beschränken, wie der
Beschwerdeführer selber festhält, somit nicht von einem weitläufigen
Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gesprochen werden kann,
dass die Frage nach dem Vorliegen einer selbständigen oder zu einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden
nach BGE 141 V 281 komorbiden Persönlichkeitsstörung zum Streitgegenstand
(Rente ab 1. März 2015) gehört, an welchem der Rückweisungsentscheid nichts
ändert (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 226/99 vom 15. Mai 2000 E.
3d), darüber somit nicht in einem weiteren Beschwerde- und Beweisverfahren zu
befinden wäre, wenn nicht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingetreten wird,
dass der Entscheid vom 12. November 2015gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid in der Sache beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 93
Abs. 3 BGG; vgl. BGE 135 III 329),
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat (Art.
66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben