Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 94/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]         
9C_94/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 10. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
30. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Februar 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 30. Dezember 2014 betreffend
Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG in Höhe von Fr. 7'360.10,

in Erwägung,
dass der Streitwert unter Fr. 30'000.- liegt, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 85 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 BGG; BGE 137 V 51 E. 4 S. 54 ff.),
dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, welche keine Angaben
zum Streitwert enthält, sondern ohne Einschränkung auf die Möglichkeit der
Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht innert Frist hinweist, daran nichts
ändert, da zwar einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine
Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), indes eine falsche
Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen kann, die es
gemäss Gesetz gar nicht gibt (z.B. Urteil 4A_493/2014 vom 26. Januar 2015 E.
1.1.4 mit Hinweis auf BGE 125 II 293 E. 1d S. 300),
dass eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (welche die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ermöglichte [Art. 113 und 116 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S.
237]) oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weder vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch entsprechende Anhaltspunkte
ersichtlich sind, weshalb dem Beschwerdeführer aus der fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrung auch kein Nachteil in dem Sinne erwachsen ist, dass er es
im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unterlassen hätte, eine Verfassungsverletzung zu rügen oder
eine grundsätzliche Rechtsfrage geltend zu machen,
dass demzufolge ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass im Übrigen die Eingabe ohnehin die gesetzlichen Mindestanforderungen an
eine hinreichende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 V 53
E. 3.3 S. 60) offensichtlich nicht erfüllen würde, da sich der Beschwerdeführer
darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen statt an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und
aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 135 II 145   E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April
2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art.
95 BGG) sein sollen,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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