Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 945/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_945/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 20. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Januar 2016 abgelaufenen, nicht
erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach Ritalin ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformationen
angewendet werde ("Off-Label-Use"), und die deshalb für eine Übernahme der
Kosten erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV nicht erfüllt
seien,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die blosse - im Übrigen nicht
näher belegte - Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe in einem anderen Fall,
bei einer anderen Versicherten und für ein anderes Medikament mit demselben
Wirkstoff die Kosten übernommen, offenkundig nichts zu ändern vermag, zumal für
eine solche Rüge auf Gleichbehandlung die qualifizierten
Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt sein müssten, denen
die Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

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