Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 939/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_939/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. November 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1971, meldete sich am 1. Juni 2001 erstmals zum
Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen verfügte am 28. Mai 2002 nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen
die Abweisung des Gesuchs. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Mai 2003
ab. Eine zweite Anmeldung vom 28. Mai 2003 war ebenso erfolglos (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 781/04 vom 7. Februar 2005) wie ein
"Revisionsgesuch" vom 20. April 2005 und weitere Neuanmeldungen vom 12. Januar
2007(Nichteintreten letztinstanzlich bestätigt mit Urteil 9C_888/2008 vom 26.
Januar 2009) und 24. August 2010.

A.b. Bereits rund drei Monate nach Erlass der das Neuanmeldungsgesuch vom 24.
August 2010 abweisenden Verfügung vom 11. Juni 2012 reichte A.________ am 13.
September 2012 ein weiteres Leistungsgesuch ein. Die IV-Stelle verfügte am 21.
August 2013 dessen Abweisung.

B. 
Die dagegen von A.________ eingereichte Beschwerde wies das kantonale
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 5. November 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente
"seit wann rechtens, spätestens ab Juli 2013" beantragen. Eventuell sei die
Sache an die IV-Stelle, allenfalls an die Vorinstanz, zur weiteren Abklärung
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die gesetzlichen Grundlagen zur Neuanmeldung (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG i.V.m. Art.
6-8 ATSG; Art. 28a IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gutachter der Medas Ostschweiz, St. Gallen,
hätten in ihrer - im Rahmen des letzten Neuanmeldungsverfahrens veranlassten -
Expertise vom 15. März 2012 die qualitativen Einschränkungen des Versicherten
aufgrund der Rückenbeschwerden ausführlich und gut begründet. Abgesehen von
einer vorübergehenden Verschlechterung nach einer missglückten Implantation und
anschliessenden Entfernung eines Neurostimulators (im Sommer 2012) sei eine
somatische Veränderung nicht ausgewiesen, namentlich nicht durch die Berichte
der behandelnden Ärzte. In psychischer Hinsicht sei im massgebenden
Verfügungszeitpunkt von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen.

3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung. Die
im Anschluss an den misslungenen Behandlungsversuch eingetretene
Verschlechterung des vorbestandenen anhaltenden Schmerzsyndroms sei eine neue
medizinische Erkenntnis. Eine solche enthalte auch der Bericht des Dr. med.
B.________, leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des Spitals
C.________, vom 10. Dezember 2014. Dessen Einschätzung einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit decke sich mit derjenigen des
Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie (vom 4. März 2013).
Zwischenzeitlich habe er zahlreiche Konsultationen im psychiatrischen Zentrum
E.________ gehabt, wo eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.51) diagnostiziert worden sei. RAD-Arzt Dr.
med. F.________ habe diese Diagnose in Frage gestellt, ohne über eine
psychiatrische Ausbildung zu verfügen. Die Akten erlaubten keine Beurteilung
anhand der mit BGE 141 V 281 eingeführten Standardindikatoren. Die Sache sei
nicht spruchreif, die Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der
Aktenbeurteilung durch den RAD seien zu gross.

4. 
Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die vorinstanzlichen Feststellungen,
wonach der missglückte Behandlungsversuch mit einem Neurostimulator lediglich
vorübergehend eine somatische Verschlechterung bewirkte und eine erhebliche
psychische Beeinträchtigung nach wie vor fehle, nicht als qualifiziert
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu
lassen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er nach dem erfolglosen
Behandlungsversuch mit einer operativ eingesetzten und anschliessend wieder
entfernten Elektrode enttäuscht war und den Eingriff rückblickend bereute. Die
behandelnden Ärzte Dres. med. D.________ und B.________ hielten in ihren - nach
Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2012 datierenden - Beurteilungen zwar eine
50%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten fest. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwog, ist aber (auch) ihren Ausführungen nichts zu entnehmen, was
auf eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung im Anschluss an die wegen
einer Infektion nötig gewordene operative Entfernung des Neurostimulators
schliessen liesse. Dr. med. D.________ erklärte mit Blick auf eine
MRI-Untersuchung vom 2. April 2013, welche keinen relevanten Erkenntnisgewinn
brachte, er finde "objektiv keine klare Ursache für die persistierenden
Beschwerden". Auch Dr. med. B.________ konnte mit Ausnahme einer allfälligen
Reizsymptomatik, welche er offensichtlich lediglich als vorübergehend erachtete
("zurzeit"), keine Verschlechterung objektivieren. Selbst wenn seine
Einschätzung, eine berufliche Reintegration von mehr als 50 % sei "utopisch",
realistisch wäre, kann sie eine schlüssige Begründung für die hier einzig
relevante Frage nach einer erheblichen Gesundheitsveränderung (E. 2 hievor)
nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr, als sich auch dem Bericht der am 12.
November 2013 (somit ebenfalls nach Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung
vom 21. August 2013) mit dem Versicherten befasst gewesenen Ärzten des
Schmerzzentrums am Spital C.________ keinerlei Hinweise auf eine dauerhafte
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung in der Medas
Ostschweiz entnehmen lassen. Dr. med. G.________, Oberarzt am psychiatrischen
Zentrum E.________, klassifizierte die Beschwerden am 4. Juli 2013 als
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Seinen
Ausführungen ist aber ebenfalls nichts zu entnehmen, was auf eine veränderte
Gesundheitssituation hindeutet. Im Gegenteil spricht er von einem zwischen Mai
2012 (Behandlungsbeginn) und Berichtszeitpunkt "eigentlich unveränderten"
Status. Damit bleiben die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts
für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Verneinung einer
erheblichen Gesundheitsveränderung im angefochtenen Entscheid ist in allen
Teilen bundesrechtskonform. Weiterungen mit Blick auf die Praxisänderung von
BGE 141 V 281 erübrigen sich. Der Vollständigkeit halber ist darauf
hinzuweisen, dass die neue Rechtsprechung für sich allein weder einen
Neuanmeldungs- noch einen Revisionsgrund darstellt (BGE 141 V 585 E. 5.3 S.
588). Ein zusätzliches Gutachten vermöchte nichts zu ändern, weshalb der
vorinstanzliche Verzicht darauf kein Bundesrecht verletzt.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und
mit summarischer Begründung im Sinne von Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.

6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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