Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 935/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_935/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 9. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________
gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 9. November
2015,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegt, inwiefern das Nichteintreten
der Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 10. September 2015 Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176;    Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E.
2.1), was einzig Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a
S. 266),
dass die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG durch
Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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