II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 934/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_934/2015 {T 0/2} Urteil vom 31. Dezember 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2015, in Erwägung, dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den für die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2 SchlB (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) i.V.m. Art. 8a IVG rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und gestützt darauf rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat (Art. 95 BGG), dass sich ihre Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, bestenfalls in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem sie ohne Bezugnahme auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Sozialversicherungsgerichts ihre eigene Sichtweise wiedergibt (Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.3 und 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 31. Dezember 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben