Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 934/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_934/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 31. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. November 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2015,

in Erwägung,
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den für
die Beurteilung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen nach lit. a Abs. 2
SchlB (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) i.V.m. Art. 8a IVG
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig
festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG) und gestützt darauf rechtsfehlerhafte
Schlüsse gezogen hat (Art. 95 BGG),
dass sich ihre Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, bestenfalls in
unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen,
indem sie ohne Bezugnahme auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des
kantonalen Sozialversicherungsgerichts ihre eigene Sichtweise wiedergibt
(Urteile 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.3 und 2C_413/2014 vom 11. Mai
2014 E. 2.1),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu
erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben