Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 92/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_92/2015

Urteil vom 24. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst,
Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. November 2014.

Nach Einsicht
in Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014 betreffend
ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die
Monate Juli bis Oktober 2013 und Januar 2014,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin
Vertragsbruch, Urkundenfälschung, Nötigung und Folter etc. vorwirft, welche
behaupteten Rechtsverletzungen offenbar im Zusammenhang mit einer 2005
erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit Einweisung in eine
psychiatrische Klinik stehen,
dass weiter das Nichteintreten der Vorinstanz den Tabestand der Irreführung der
Rechtspflege etc. erfülle und sinngemäss eine Rechtsverweigerung darstelle,
indem als Folge davon weder die eingereichten Beweise beachtet noch solche
erhoben worden seien,
dass die Begründung dieser Rügen nicht nur grösstenteils nicht oder kaum
nachvollziehbar ist, sondern jegliche Auseinandersetzung mit den für das
Nichteintreten massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt (BGE
138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält
(Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass unter Hinweis auf das Urteil 9C_588/2014 vom 28. August 2014 mit denselben
Verfahrensbeteiligten die Beschwerde auch querulatorisch oder
rechtsmissbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass damit die Prüfung materieller Einwände, u.a. eine Neubeurteilung gestützt
auf Art. 53 ATSG, von vornherein ausser Betracht fällt,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des
Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135),
dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben