II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 92/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_92/2015 Urteil vom 24. Februar 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014. Nach Einsicht in Beschwerde des A.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2014 betreffend ausstehende Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate Juli bis Oktober 2013 und Januar 2014, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Vertragsbruch, Urkundenfälschung, Nötigung und Folter etc. vorwirft, welche behaupteten Rechtsverletzungen offenbar im Zusammenhang mit einer 2005 erfolgten fürsorgerischen Freiheitsentziehung mit Einweisung in eine psychiatrische Klinik stehen, dass weiter das Nichteintreten der Vorinstanz den Tabestand der Irreführung der Rechtspflege etc. erfülle und sinngemäss eine Rechtsverweigerung darstelle, indem als Folge davon weder die eingereichten Beweise beachtet noch solche erhoben worden seien, dass die Begründung dieser Rügen nicht nur grösstenteils nicht oder kaum nachvollziehbar ist, sondern jegliche Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1), dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass unter Hinweis auf das Urteil 9C_588/2014 vom 28. August 2014 mit denselben Verfahrensbeteiligten die Beschwerde auch querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass damit die Prüfung materieller Einwände, u.a. eine Neubeurteilung gestützt auf Art. 53 ATSG, von vornherein ausser Betracht fällt, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135), dass ausgangsgemäss der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Februar 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben