Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 928/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_928/2015

Urteil vom 8. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

 AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, General-Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1967 geborene A.________ arbeitete seit März 2007 bei der B.________ AG als
Raumpflegerin. Am 5. April 2010 zog sie sich bei einem Sturz im Badezimmer eine
Fraktur des Os metacarpale V der rechten Hand zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Vom 1.
Oktober 2010 bis zur Kündigung auf Ende Februar 2011 arbeitete A.________ als
Küchenhilfe im Stundenlohn. Unter Hinweis auf Beschwerden in der rechten Hand
meldete sie sich am 31. Dezember 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum
Leistungsbezug an. Diese zog die Akten der SUVA bei und traf Abklärungen in
erwerblicher und medizinischer Hinsicht. U.a. holte sie ein polydisziplinäres
Gutachten der asim Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital
Basel, vom 11. November 2013, ergänzt am 21. März 2014, ein. Im
Vorbescheidverfahren reichte die Versicherte einen Bericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik C.________ vom 26. August 2014 ein. Mit Verfügung vom 3.
September 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch der A.________ auf eine
Invalidenrente ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit der die Versicherte beantragt hatte,
unter Aufhebung der Verfügung sei ihr ab 1. Januar 2012 eine ganze und ab 1.
Januar 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober
2015 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung vom 3. September 2014
dahin abänderte, dass es A.________ vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 eine
ganze Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, unter teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sei ihr neben der ganzen Rente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 ab
1. Januar 2013 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 verneint hat.

2.1. Gestützt auf zahlreiche Arztberichte, insbesondere das polydisziplinäre
Gutachten der asim vom 11. November 2013, sowie aufgrund einer Würdigung des
psychosomatischen Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nach Massgabe der
Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 stellte die Vorinstanz fest, das
diagnostizierte psychische Leiden der Versicherten sei therapeutisch angehbar
und insofern nicht invalidisierend. Seit der letzten Operation am 21. Februar
2012 sei sie bis September 2012 zu 100 % invalid gewesen, was zum Anspruch auf
eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 führe.
Ab 1. Januar 2013 erachtete das kantonale Gericht eine volle Arbeitstätigkeit
mit dem von der asim umschriebenen Anforderungsprofil als zumutbar. In
Anwendung der Tabelle TA1 Ziffer 55 ("Beherbergung"), Anforderungsniveau 4,
Frauen, der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2010 (LSE)
ermittelte die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) von Fr. 3'508.- im Monat (Fr. 46'024.- im Jahr 2012 nach
Umrechnung auf eine Arbeitszeit von 42,5 Stunden pro Woche und Anpassung an die
Nominallohnentwicklung [Fr. 3'508.- : 40 x 42,5 x 12 : 100 x 102,9]). Als
Invalideneinkommen zog sie den Lohn gemäss Tabelle TA1, Total, Niveau 4,
Frauen, heran, der Fr. 51'215.- bei einem vollen Arbeitspensum und Fr. 30'730.-
bei Annahme eines Pensums von 60 %, je unter Vornahme eines leidensbedingten
Abzugs von 5 %, betrug. Damit belief sich der Invaliditätsgrad bei einem Pensum
von 60 % auf 33 %, womit kein Rentenanspruch begründet wird. Die Vorinstanz
liess mit Blick auf dieses Ergebnis die Frage offen, ob ein volles oder
lediglich ein reduziertes Arbeitspensum von 60 % zumutbar sei.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide an einer psychischen
Krankheit und einem chronifizierten Schmerzzustand; deswegen sei sie in einer
angepassten Tätigkeit nur noch zu 60 % arbeitsfähig. Sodann sei bei der
Festlegung des Valideneinkommens nicht vom statistischen Lohn im Bereich
"Beherbergung" auszugehen. Sie habe seit 1994 verschiedenste Tätigkeiten
ausgeführt, so als Küchenhilfe, in der Reinigung, im Gastgewerbe und
anderweitig als Hilfskraft. Daher müsse auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Niveau
4, Frauen, abgestellt werden. Das Valideneinkommen betrage für das Jahr 2012
somit Fr. 53'911.-. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % und dem seitens der
Vorinstanz zugestandenen behinderungsbedingten Abzug von 5 % resultiere im
Vergleich dazu ein Invalideneinkommen von Fr. 30'730.-, sodass der
Invaliditätsgrad 43 % betrage. Der Anspruch auf eine Viertelsrente sei damit
ausgewiesen.

2.3. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Dass die
Vorinstanz für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die
Tabelle TA1, Ziffer 55 ("Beherbergung"), Anforderungsniveau 4, Frauen, der LSE
2010 abgestellt hat, verletzt kein Bundesrecht. Das Sozialversicherungsgericht
hat die Gründe dargelegt, die diese Berechnungsweise nahelegen: Der Umstand,
dass die Versicherte bei Eintritt des Gesundheitsschadens teilzeitlich bei der
B.________ AG als Raumpflegerin angestellt war und ihre Arbeitseinsätze im
Hotel D.________ leistete, wobei das Monatseinkommen nach Erhöhung des
Stundenlohnes im Jahre 2012 auf Fr. 20.50 brutto bei einer
Vollzeitbeschäftigung Fr. 3'444.- betragen hätte, zeige, dass der von der
Verwaltung herangezogene hypothetische Validenlohn in der Höhe von Fr. 46'024.-
über dem Einkommen liegt, das die Beschwerdeführerin mit ihrer zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % hätte erzielen können;
Sodann fehlten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit einer anderen
Hilfstätigkeit höhere Erwerbseinkünfte zu erzielen in der Lage gewesen wäre.
Mit ihrem Einwand, krankheitsbedingt nur zu 60 % arbeitsfähig zu sein,
übersieht die Beschwerdeführerin sodann offenbar, dass das kantonale Gericht
dem psychischen Gesundheitsschaden und der damit verbundenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 40 % Rechnung getragen hat. Bei einem Arbeitspensum von 60
% resultiert indessen lediglich ein Invaliditätsgrad von 33 %, sodass ab 1.
Januar 2013 entsprechend den Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid kein
Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht.

3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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