Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 927/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_927/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 18. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
28. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung vom 24. März 2015, worin die IV-Stelle des Kantons
Aargau auf der Durchführung einer A.________ betreffenden polydisziplinären
Begutachtung bestanden hat,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober
2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die am 10. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, mit der A.________ beantragen lässt, in Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, über seinen
Leistungsanspruch gestützt auf die vom Bezirksgericht Lenzburg eingeholte
Expertise der Gutachtensstelle B.________ zu befinden,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und
134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden-
oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten
befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach
BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen)
Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V
271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
dass die formelle Ablehnung einer sachverständigen Person bzw. einer
Begutachtung regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet
werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E.
2.2 S. 277),
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer
Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren
Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_216/
2015 vom 12. Mai 2015, 8C_20/2015 vom 19. Februar 2015, 9C_810/2014 vom 1.
Dezember 2014, 8C_227/2013 vom 22. August 2013 und 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013
E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
dass dieser Grundsatz praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen
materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung
in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom
1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht,
sondern im erster Linie moniert, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete
Begutachtung erweise sich infolge des bereits vorhandenen Gutachtens, dem auch
für die hier zu beurteilenden Belange volle Beweiskraft beizumessen sei, als
nicht erforderlich,
dass die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach er durch die vorgesehenen
medizinischen Abklärungen in seinen Grundrechten nach Art. 3 EMRK verletzt
werde (psychische und physische Schädigungen durch die beabsichtigten
Untersuchungen [MRI, geschlossene Räumlichkeiten, radioaktive Kontrastmittel,
Blutentnahme etc.]), im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ebenfalls
unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem
allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht
thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Prozessstadium
ausschliesst,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie
Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Erledigung im
Verfahren nach Art. 108 BGG die Erhebung reduzierter Gerichtskosten nach sich
zieht (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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