Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 926/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_926/2015

Urteil vom 17. Oktober 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Le Soldat,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse der Bank  B.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1978 geborene A.________ ist seit 27. Februar 2009 Mutter einer Tochter.
Sie war von April 2001 bis 31. August 2010 in einem Vollpensum bei der Bank
B.________ AG angestellt und ab 1. September 2009 arbeitsunfähig.

Ende Januar 2010 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine
posttraumatische Beeinträchtigung, Panikattacken und Angstzustände bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse. Dazu liess sie die
Versicherte unter anderem durch Dr. med. Dipl.-Psych. C.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 23. Dezember 2010).
Des Weitern holte sie einen Haushaltbericht ein (erstattet am 9. Mai 2011).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie der Versicherten mit
Wirkung ab 1. August 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 8. August
2011).

Am 1. Januar 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein
Rentenrevisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte einen Fragebogen
ausfüllen und führte mit ihr ein Standortgespräch durch. Des Weitern holte die
Verwaltung verschiedene ärztliche Berichte ein und gab bei Dr. med. D.________,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag, welches am 29. November 2013 erstattet wurde. Am 13. Mai
2014 liess sie eine neue Haushaltabklärung durchführen (Bericht vom 15. Mai
2014). Vorbescheidweise stellte die IV-Stelle A.________ die Reduktion auf eine
Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände. Am 6.
Oktober 2014 verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinne.

B. 
Beschwerdeweise liess A.________ die Weiterausrichtung der ganzen
Invalidenrente beantragen. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud die
Vorsorgeeinrichtung der Versicherten, die Pensionskasse der Bank B.________,
zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 hiess es die Beschwerde
teilweise gut. Es änderte die Verfügung vom 6. Oktober 2014 insoweit ab, als es
feststellte, dass die bisherige ganze Invalidenrente auf eine halbe
herabgesetzt wird.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr
weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die Statusfrage, das heisst ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall
ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, ist hypothetisch zu
beurteilen, unter Berücksichtigung ihrer ebenfalls hypothetischen
Willensentscheidungen. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen einer
direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung hypothetischer
Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um eine Tatfrage,
selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das
Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen,
die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien
mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E.
3.2 S. 507; Urteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 4 mit Hinweisen).

2. 
Streitig ist die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine
halbe. Im angefochtenen Entscheid werden die diesbezüglich massgebenden
Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
namentlich zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG),
zu den Invaliditätsbemessungsmethoden (Art. 28a Abs. 1-3 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zu den
Revisionsvoraussetzungen (Art. 17 ATSG) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Gemäss der Feststellung der Vorinstanz, die für das Bundesgericht
verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), steht fest, dass ein Revisionsgrund
insofern vorliegt, als sich bei der Versicherten die Auswirkungen der
psychischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit in Erwerb und Haushalt (bei
im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Beschwerden) massgeblich
verändert haben. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was gegen die
Annahme dieses Revisionsgrundes sprechen könnte.

3.2. Uneinigkeit besteht in der Frage der anwendbaren Methode der
Invaliditätsbemessung:

Die Vorinstanz ging (wie die IV-Stelle) davon aus, die Versicherte wäre ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt
beschäftigt. Dementsprechend ermittelte sie den Invaliditätsgrad der
Versicherten anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), welche auch im Rahmen der
erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung vom 8. August 2011) zur Anwendung
gelangte.

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie wäre im
Gesundheitsfall allein schon aus ökonomischen Gründen gezwungen, in einem
vollen Pensum tätig zu sein. Diese Tatsache habe das kantonale Gericht
übergangen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe sie dargelegt, dass sie
und ihr Ehemann im Jahr 2006 eine Liegenschaft zum Preis von Fr. 700'000.-
gekauft und zur Finanzierung eine Hypothek von Fr. 560'000.- aufgenommen
hätten, welche heute noch bestehe. Die Tragbarkeitsrechnung (Kosten von Fr.
35'000.- [Fr. 28'000.- Hypozinsen + Fr. 7'000.- Nebenkosten]) ergebe, dass sie
und ihr Ehemann zur Aufrechterhaltung der bestehenden Hypothek Bruttoeinnahmen
von mindestens Fr. 105'000.- pro Jahr (3 x Fr. 35'000.-) ausweisen müssten.
Damit sei die finanzielle Notwendigkeit eines Vollpensums "schlicht und einfach
bewiesen". Sinngemäss macht die Versicherte damit geltend, ihr Invaliditätsgrad
sei nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG) zu ermitteln.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die vorinstanzliche
Festlegung des Status, welche auf einer Würdigung der konkreten Umstände -
insbesondere der dazu wiederholt und übereinstimmend gemachten Äusserungen der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch E. 4.2.1 und 4.2.2) - beruht, als
offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit
Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis -
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 135
V 2 E. 1.3 S. 4 f.).

4.2. Soweit sich die Versicherte praktisch ausschliesslich auf die
wirtschaftliche Notwendigkeit eines Vollpensums stützt, übersieht sie, dass
rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend ist, inwieweit die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als
notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten
persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteile 9C_426/2014 vom 18. August 2014 E.
3.3; 9C_240/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 3; I 160/02 vom 19. August 2002 E.
2.2). Die Akten vermitteln dazu ein eindeutiges Bild:

4.2.1. Im Rahmen der ersten Haushaltabklärung am 3. Mai 2011, welche bereits in
die Zeit nach dem Liegenschaftserwerb (2006) fiel, erklärte die Versicherte,
sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 60 % erwerbstätig. Weiter
hielt der Abklärungsdienst damals fest, die Frage sei vor Ort besprochen
worden, und die Versicherte habe die Richtigkeit der Wiedergabe im Bericht
bestätigt. Sie habe klar angegeben, sie hätte nach der Geburt der Tochter an
drei Tagen im angestammten Beruf als HR Officer gearbeitet, was mit dem
Arbeitgeber abgesprochen gewesen sei, und sie hätte die Tochter an diesen drei
Tagen - wie von ihr bereits abgeklärt - in die Kinderkrippe gegeben (Bericht
vom 3. Mai 2011).

4.2.2. Diese Aussage bekräftigte die Versicherte im Rahmen der anlässlich des
Revisionsverfahrens durchgeführten zweiten Haushaltabklärung am 13. Mai 2014.
Auch hier gab sie an, sie würde (noch immer) in einem 60 %-Pensum
ausserhäuslich arbeiten; sie habe ein Haus und einen voll arbeitstätigen
Ehemann; die Tochter sei noch klein und es reiche ihr, sie an drei vollen Tagen
in die Tagesstätte zu geben (Bericht vom 15. Mai 2014).

4.2.3. Erst im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (in ihren Ergänzungen zum
Einwand vom 30. Juni 2014) machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte
"vielleicht [...] 70/80/90 oder 100 % weiter gearbeitet". Vor dem kantonalen
Gericht brachte sie sodann vor, sie wäre im Gesundheitsfall - aufgrund der
finanziellen Situation der Familie (hypothekarische Belastung, geringes
Einkommen des Ehemannes) - voll erwerbstätig.

4.2.4. Die soeben (in E. 4.2.3) dargelegten, erst im kantonalen und im
Vorbescheidverfahren gemachten Angaben sind schon mit Blick auf deren Zeitpunkt
weniger stark zu gewichten als diejenigen im Zuge der Haushaltsabklärungen
(dazu E. 4.2.1 und 4.2.2). Letztere sind als sog. Aussagen der ersten Stunde
unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Es sind
keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die von der Beschwerdeführerin im
Mai 2014 gegenüber der Abklärungsperson gemachten detaillierten, in sich
stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen abgestellt werden könnte. Der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie seit dem kantonalen
Verfahren vorbringt, sie wäre aufgrund des geringen Einkommens des Ehemannes -
sie beziffert es für das Jahr 2013 mit Fr. 10'828.- (unter Hinweis auf die
Steuererklärung [ohne definitive Veranlagung]) - zur Aufnahme eines Vollpensums
gezwungen gewesen. Denn im Mai 2014, als die Beschwerdeführerin gegenüber der
Abklärungsperson ihr hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall mit
(weiterhin) 60 % bezifferte, stand bereits fest, wie viel der Ehemann im Jahr
2013 zum Familieneinkommen beigetragen hatte. Ob es sich dabei tatsächlich um
das mit lediglich Fr. 10'828.- bezifferte Jahreseinkommen handelte, braucht
nicht geprüft zu werden. Dem kantonalen Gericht ist ohne Weiteres zuzustimmen,
dass unter den gegebenen Umständen ein allenfalls geringes Einkommen des
Ehemannes für die Beantwortung der Statusfrage ohne Belang wäre.

4.3. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche Annahme, die
Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im
Haushalt beschäftigt, weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtswidrig.
Damit hat es bei der Festlegung des Status durch die Vorinstanz sein Bewenden.

4.4. Zu keinen Weiterungen Anlass gibt schliesslich der allgemein gehaltene
Hinweis der Versicherten auf das Postulat 12.3960 von Beat Jans vom 28.
September 2012 und die in der Lehre an der gemischten Methode teilweise
geäusserte Kritik. In der Beschwerde wird in keiner Weise (qualifiziert; vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG) begründet, welche verfassungsmässigen Rechte im hier zu
beurteilenden Fall verletzt sein sollen. Damit erübrigt sich auch eine
Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in
Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016.

4.5. Da die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen unbestritten
geblieben ist, besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Die Beschwerde ist
unbegründet.

5. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse der Bank  B.________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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