Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 924/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_924/2015

Urteil vom 28. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

GastroSocial Ausgleichskasse,
Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 9. November 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. November 2015 betreffend
Schadenersatzforderung (Art. 52 AHVG) im Umfang von Fr. 34'583.75 (Saldo per
Erlass der Schadenersatzverfügung vom 17. April 2015),
in die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2015
(Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb
der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131
II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da ihr keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz in
Bezug auf die im Einzelnen geprüfte Schadenersatzforderung zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich) und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie - wie schon im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren - einzig vorbringt, dass sie die
finanziellen Probleme aufgrund des schwierigen geschäftlichen und persönlichen
Umfeldes trotz grossem Engagement nicht habe meistern können, was im Rahmen von
Art. 97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass im Übrigen nicht relevant ist, dass sich die Versicherte nur ein sehr
geringes Gehalt ausbezahlte, um die schwierige finanzielle Situation zu
mildern, zumal die Vorinstanz ein Verschulden im Sinne einer Grobfahrlässigkeit
bejaht hat und vom Fehlen hinreichender Rechtfertigungsgründe ausgegangen ist,
wogegen die Beschwerdeführerin nichts vorbringt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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