Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 922/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_922/2015

Urteil vom 24. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1957 geborene A.________ meldete sich am 7. August 2008 bei der
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge fand eine
polydisziplinäre Abklärung durch das Zentrum B.________ statt (Gutachten vom
25. Mai 2012). Eine hierauf erlassene abschlägige Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) wurde vom Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich aufgehoben und die IV-Stelle angewiesen, erneut ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Entscheid vom 11. April 2013).

Am 16. Januar 2015 informierte die IV-Stelle über die Notwendigkeit einer
weiteren Begutachtung und den vorgesehenen Fragekatalog, woraufhin A.________
um Aufnahme weiterer Fragen ersuchte. Sodann orientierte die IV-Stelle am 16.
April 2015 über die Auftragsvergabe mittels SuisseMED@P an die MEDAS C.________
GmbH und die vorgesehenen Gutachterpersonen. A.________ erhob gegen alle vier
Experten (je zwei Fachärztinnen und Fachärzte) Einwände. Mit Verfügung vom 23.
April 2015 hielt die IV-Stelle an den vorgesehenen Sachverständigen fest.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen,
eine Begutachtung durch eine "rein weibliche Belegschaft" durchzuführen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein
Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung -
auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E.
3.1 S. 278 mit Hinweisen) - grundsätzlich nur an das Bundesgericht
weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer
sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG;
BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das
Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls
zusammen mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.2. Die Beschwerdeführerin legt ein (erst) nach Erlass des angefochtenen
Entscheids erstelltes Telefonprotokoll vom 3. Dezember 2015 ins Recht. Dieses
Dokument hat aufgrund des Verbots, im Beschwerdeverfahren echte Noven
beizubringen (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.), sowie aufgrund der Bindung des
Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs.
1 BGG) mit Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe unbeachtet zu
bleiben (Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 1 mit Hinweis).

2. 
Letztinstanzlich macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, eine Begutachtung
durch die zwei vorgesehenen männlichen Experten sei unzumutbar, insbesondere
die Begutachtung durch einen Psychiater, bestehe doch die Gefahr einer
Retraumatisierung. Mithin verletze ein Festhalten an den Experten Art. 3 und 8
EMRK sowie Art. 10 BV.

Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob eine gutachtliche Abklärung
medizinisch verantwortbar ist, vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten
(vgl. Urteile 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3; 9C_285/2014 vom 30. Mai
2014 E. 2 i.f.; 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2). Nach dem Prinzip "a
maiore ad minus" ist daher auch von den medizinischen Sachverständigen - vorab
vom fallführenden Gutachter, gegebenenfalls von den einzelnen Experten - zu
beantworten, ob es indiziert ist, die Untersuchungen ausschliesslich durch
Fachärztinnen durchzuführen. Im Falle des Festhaltens an den Sachverständigen
kann schliesslich vom psychiatrischen Gutachter erwartet werden, dass er bei
der Abklärung eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands erkennt
und entsprechend reagiert (vgl. Urteil 8C_371/2010 vom 21. Mai 2010). Mithin
ist unter diesem Aspekt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wobei dieser rechtlicher Natur sei muss (Urteil
8C_393/2014 vom 24. September 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 645 E. 2.1
S. 647), zu verneinen.

3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein
Schriftenwechsel ist nicht angezeigt (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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