Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 921/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_921/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 14. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. und 12. Dezember 2015 (Poststempel)
gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren
Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle
einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl.
Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt,
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29
Abs. 1 BV) als auch jener auf Beurteilung durch ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht (Art. 30         Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/
2015 vom 8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht
bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass hinsichtlich des Verhaltens eines kantonalen Richters keine
Ausstandsgründe (vgl. Art. 34 BGG und Art. 36 ATSG; ISABELLE HÄNER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff. zu Art. 34 BGG; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 ff. zu Art. 36 ATSG) substanziiert
dargelegt werden, und im Übrigen auf die Urteile 9C_859/2015 und 9C_786/2015
vom 25. November 2015 verwiesen wird,
dass das Verhalten eines Mitarbeiters der Verwaltung nicht Gegenstand der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG),

dass mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG in der Regel nicht
der umstrittene materielle Anspruch verlangt werden kann, sondern nur die
Feststellung der Rechtsverzögerung und die Anweisung an die zuständige Instanz,
die Sache an die Hand zu nehmen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 94 BGG),
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf ein kantonales Verfahren "200 15
803 EL" betreffend Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG (vgl. dazu UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 49-56 zu Art. 19 ATSG) und
möglicherweise auf ein in diesem Verfahren gestelltes Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen bezieht,
dass der Beschwerdeführer zwar darlegt, dass er am 12. und 16. September 2015
mit Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons
Bern vom 9. September 2015 an das kantonale Gericht gelangt sei und bis am 8.
Januar 2016 offene Rechnungen bezahlen müsse, aber nicht (substanziiert)
begründet, inwiefern die vorinstanzliche Verfahrensdauer überlang sein soll
(vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 94 BGG),
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich
Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG
nicht einzutreten ist,
dass die erneute mangelhafte Prozessführung (vgl. die Aufzählung im Urteil
9C_859/2015 vom 25. November 2015) als querulatorisch zu werten ist und auch
aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit.
c BGG),
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach
Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege
ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine
Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine
Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird,
dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische)
Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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