Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 918/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_918/2015

Urteil vom 18. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:
Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit. a Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket]) sah die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan:
IV-Stelle) vor, A.________ polydisziplinär untersuchen zu lassen (Verfügung vom
28. November 2013). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Mai 2014). Das Bundesgericht
trat auf die Beschwerde der A.________ nicht ein (Urteil 9C_474/2014 vom 14.
Juli 2014).
In der Folge ordnete die IV-Stelle - den Einwänden der Versicherten Rechnung
tragend - eine monodisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise durch eine
Psychiaterin, an (Verfügung vom 25. August 2015). Eine hiegegen erhobene
Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen, eventualiter sei die Nichtigkeit
des durch das kantonale Gericht eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
festzustellen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92
f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid
betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit
Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278
mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der
angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten
Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280).
Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die
Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

2. 
Soweit die Beschwerdeführerin - wie bereits im Verfahren 9C_474/2014 - die
Notwendigkeit der Begutachtung infrage stellt, ist zu wiederholen, dass dieser
materielle Einwand dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines
Zwischenverfahrens vorgelegt werden kann. Was die ebenfalls wieder aufgeworfene
Frage der Zumutbarkeit einer Begutachtung betrifft, welcher Einwand nicht unter
die in E. 1 dargelegte Regel fällt, gilt unverändert, dass der ärztliche
Sachverständige die medizinische Frage beantworten muss, ob eine gutachtliche
Abklärung verantwortbar ist (zum Ganzen: Urteil 9C_474/2014 E. 2.1 und 2.2).
Schliesslich kann auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden, da das
Anfechtungsgegenstand bildende vorinstanzliche Dispositiv einzig auf Abweisung
der Beschwerde lautet.

3. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein
Schriftenwechsel ist nicht angezeigt (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten
Verfahren (Art. 108 Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten.

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben