Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 917/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
9C_917/2015   {T 0/2}     

Urteil vom 16. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 25. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ erlitt im August 2011 einen Unfall, bei dem er
sich am Knie verletzte. Im September 2012 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle Basel-Stadt einen
Invaliditätsgrad von 13 %. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 verneinte sie
einen Leistungsanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. August 2015 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 25. August 2015 sei die Sache
zur weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärung und Neuberechnung des
Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat dem Bericht des Kreisarztes der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 15. Mai 2013, wonach dem Versicherten die
bisherige Arbeit als Gipser zu 50 %, hingegen eine leidensangepasste Tätigkeit
ganztags zumutbar sei, Beweiskraft beigemessen und festgestellt, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der kreisärztlichen Beurteilung
sei nicht ersichtlich. In der Folge hat sie die Invaliditätsbemessung der
Verwaltung bestätigt und einen Rentenanspruch verneint.

3.

3.1. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch nicht
(substanziiert; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) geltend, dass die nach seiner Ansicht
im Verwaltungsverfahren erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht im vorinstanzlichen Verfahren
geheilt worden sein soll (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E.
4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

3.2. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte des behandelnden Dr. med.
B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 17. März und 28. Oktober 2014 enthalten im Vergleich
zum Bericht des SUVA-Kreisarztes keine neuen Befunde, was auch aus der
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 11. Februar 2015
hervorgeht. Zudem legte Dr. med. B.________ auch nicht ansatzweise dar, weshalb
die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in gleichem Umfang wie in der
ungeeigneten angestammten Arbeit eingeschränkt sein soll. Das kantonale Gericht
ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass seine Einschätzungen auch nicht
geringe Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen des SUVA-Arztes (vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.2-4.7 S. 467 ff.) wecken. Der vorinstanzliche Verzicht auf
weitere Abklärungen stellt demnach keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90
E. 4b S. 94). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie die Feststellungen
betreffend die Arbeitsfähigkeit und die gesundheitliche Entwicklung bleiben für
das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

3.3. Der Versicherte legt mit keinem Wort dar, weshalb erwerbliche Abklärungen
erforderlich sein sollen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); auf den
entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht weiter einzugehen.

3.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis
auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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