Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 916/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_916/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
14. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Der 1957 geborene A.________ bezieht seit 1. Dezember 2000 gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe bzw. seit 1. Januar 2004 eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom
9. Januar 2002, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17.
Juli 2002, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/02 vom 5. Juni 2003,
Mitteilung der IV-Stelle vom 10. März 2004).

A.b. Anlässlich der im März 2013 eingeleiteten Revision veranlasste die
IV-Stelle u.a. eine polydisziplinäre gutachtliche Abklärung des Versicherten.
Die Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, wurde am
16. Juni 2014 verfasst. Gestützt darauf sowie auf weitere Auskünfte des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Juli 2014 kündigten die IV-Organe
mittels Vorbescheids die revisionsweise Aufhebung der Rente an. Auf
Intervention von A.________ hin wurden ergänzende Stellungnahme des ABI vom 3.
Februar 2015 und des RAD vom 10. März 2015 beigezogen. Mit Verfügung vom 13.
März 2015 stellte die IV-Behörde die Rentenleistungen mangels
anspruchsbegründender Invalidität auf Ende April 2015 ein.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobene Beschwerde
insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung vom 13. März 2015 aufhob und
die IV-Stelle anwies, im Sinne der Erwägungen zu verfahren. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Oktober 2015).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihm weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an das
vorinstanzliche Gericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab
zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG),
und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind -
abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
(Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei
darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 133 III
629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633; Urteil 5A_422/2013 vom 8. August 2013
E. 4.1).

2.2. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren rechtsprechungsgemäss
nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein Endentscheid. Auch
Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden
wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich
dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen
Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide,
die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.).

3. 

3.1. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen, worauf sie in Dispositiv-Ziff. 1
ihres Entscheids verweist, zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinische Aktenlage, namentlich die
Schlussfolgerungen des ABI-Gutachtens 16. Juni 2014 (samt ergänzender
Stellungnahme vom 3. Februar 2015), zu Recht eine Verbesserung des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und damit einhergehend eine
rentenrelevante Steigerung der Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Da der
Versicherte im Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung (vom 13. März 2015)
indessen bereits über 55-jährig gewesen sei, erweise sich eine unmittelbare
Einstellung der Rentenleistungen rechtsprechungsgemäss als nicht zulässig.
Vielmehr müsse zunächst die Verwertbarkeit des wiedergewonnenen
Leistungsvermögens geprüft werden. Dabei seien die erforderlichen
Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen, wobei nötigenfalls noch ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen sei. Anschliessend werde die
Beschwerdegegnerin - nach der erwähnten Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen und unter Berücksichtigung des ausgeglichenen
Arbeitsmarkts - über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.

3.2. Das kantonale Gericht verpflichtet die Beschwerdegegnerin, an welche die
Angelegenheit zu diesem Zweck zurückgewiesen wird, "im Sinne der Erwägungen"
nach Massgabe seiner Vorgaben zu verfahren. Den Erwägungen eines kantonalen
Rückweisungsentscheids kommt Bindungswirkung zu, wenn das Dispositiv, wie im
vorliegenden Fall, auf die Erwägungen verweist (vgl. Urteil 8C_272/2011 vom 11.
November 2011 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 137 I 327, aber in: SVR 2012 IV Nr.
26 S. 107; Urteil 9C_242/2015 vom 16. September 2015 E. 3 mit Hinweisen).

4. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 2 hievor). Die letztinstanzliche
Beschwerde ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
und b BGG zulässig (E. 2.1 hievor), was der Beschwerdeführer übersieht.

4.1. Die Eintretensfrage auf der Grundlage von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist
offensichtlich zu verneinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern
durch einen sofortigen bundesgerichtlichen Endentscheid ein bedeutender Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren gemäss Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG entfiele.

4.2. In der Beschwerde wird sodann nicht dargelegt, inwiefern die Rückweisung
für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.

4.2.1. Er entsteht regelmässig nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an
eine untere Instanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert
nichts, dass das Verfahren dadurch verlängert und verteuert wird (vgl. BGE 133
V 477 E. 5.2.2 S. 483). Denn das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur
einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen
können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben,
zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid
prinzipiell noch zusammen mit den Endentscheid anfechtbar ist (vgl. Art. 93
Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; Urteil 8C_393/2014 vom 24.
September 2014 E. 4.2).

4.2.2. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Vorinstanz die Expertise des
ABI als aussage- und beweiskräftig erachtet und gestützt darauf von einer
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ausgeht, einen solchen Nachteil zu bewirken. Der
angefochtene Zwischenentscheid bindet zwar die Beschwerdegegnerin bei dem von
ihr neu zu fällenden Entscheid, und ebenso die Vorinstanz, die den
Zwischenentscheid erlassen hat, nicht aber das Bundesgericht: Er wird zusammen
mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl.
BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484). Dem Beschwerdeführer verbleibt somit die
Möglichkeit, seine Argumente gegen das Vorgehen des kantonalen Gerichts in
einem späteren bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Endentscheid
der Vorinstanz vorzubringen (vgl. auch Felix Uhlmann, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 93 BGG).

5. 

5.1. Die Beschwerde ist nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig, weshalb
darauf nicht eingetreten wird.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben