II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 909/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] 9C_909/2015 {T 0/2} Urteil vom 14. Dezember 2015 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Deloitte AG, General Guisan-Quai 38, 8022 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2015. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2015, mit welchem die Vorinstanz auf die gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. August 2015 (obligatorische Krankenpflegeversicherung) gerichtete Beschwerde wegen mangelhafter Vertretungsvollmacht nicht eingetreten ist, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.), dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] C 60/01 vom 17. Juli 2001 E. 2, in: ARV 2002 Nr. 7 S. 59), dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern sich ausschliesslich materiell mit der Sache befasst, dass seine Eingabe den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Dezember 2015 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben