Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 907/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_907/2015

Urteil vom 18. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

ASSURA-Basis SA,
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Oktober 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts zu entnehmen ist, was
darauf hinweisen könnte, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer
Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar,
willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil
9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des
kantonalen Gerichts, die für die Monate Juli bis November 2013 geschuldeten
Prämien seien im Zeitpunkt der auf Ende Jahr erfolgten Kündigung vom 12.
November 2013 nicht bezahlt gewesen, und Belege für die behauptete frühere
Kündigung fehlten,
dass sich den Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus nicht ansatzweise
entnehmen lässt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der
Beschwerdeführer das Versicherungsverhältnis aufgrund der genannten
Prämienausstände nicht habe kündigen können, rechtsfehlerhaft im Sinne von Art.
95 BGG sein sollen,
dass der Beschwerdeführer vielmehr den Inhalt von Art. 64a Abs. 6 KVG generell
nicht zur Kenntnis nehmen will, wonach säumige Versicherte den Versicherer
solange nicht wechseln können, als sie die ausstehenden Prämien,
Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig
bezahlt haben,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer auf das gesetzliche Institut der Prämienverbilligung
(Art. 65 KVG) hingewiesen sei,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben