Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 906/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_906/2015

Urteil vom 27. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ bezog vom 1. Juli bis 31. Oktober 2003 eine ganze,
seit 1. November 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 55 % eine halbe
Invalidenrente. Am 4. November 2008 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich
eine Erhöhung der Invalidenrente verfügungsweise ab. Im September 2011 leitete
sie von Amtes wegen eine Rentenrevision ein. Sie traf Abklärungen in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht. U.a. führte die um Amtshilfe ersuchte
IV-Stelle Luzern für die IV-Stelle des Kantons Zürich eine Abklärung für
Selbstständige am Domizil der vom Versicherten geführten Firma durch (Bericht
vom 1. Juli 2013). Mit Verfügung vom 11. November 2013 hob die IV-Stelle des
Kantons Zürich die halbe Invalidenrente auf den 31. Dezember 2013
revisionsweise auf, weil der Invaliditätsgrad lediglich noch 29 % betrage, was
keinen Leistungsanspruch mehr begründe.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragt hatte,
unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin mindestens eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 1 ATSG und die Rechtsprechung
(BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) die Voraussetzungen für eine Revision der
Invalidenrente zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie richtig festgehalten,
welche Sachverhalte in zeitlicher Hinsicht für die Prüfung der Frage, ob eine
Rentenrevision vorzunehmen ist, zu vergleichen sind (BGE 133 V 108). Darauf
wird verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat festgestellt, im Zeitraum zwischen der Verfügung vom
4. November 2008 (Ablehnung des Rentenerhöhungsgesuchs nach vorgängigen
medizinischen Abklärungen) und der strittigen Revisionsverfügung vom 11.
November 2013 sei der Invaliditätsgrad von 55 % auf noch 32 % (höchstens 36 %)
gesunken, weshalb ein Rentenanspruch nunmehr entfalle. Dabei ging es davon aus,
dass im Gesundheitszustand des Versicherten keine Besserung eingetreten sei.
Hingegen habe er mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Selbsteingliederung eine Möglichkeit gefunden, seine
Resterwerbsfähigkeit in einem höheren Ausmass zu verwerten, indem er
zumutbarerweise sieben Stunden im Tag, entsprechend einem Pensum von 84 %, im
eigenen Betrieb arbeiten könne. Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität
(Valideneinkommen) setzte die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des
Beschwerdeführers für das Jahr 2013 auf Fr. 87'596.- fest. Das
Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Tabellenlöhne gemäss der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, setzte dieses
auf Fr. 5'210.- im Monat fest und passte den Betrag an die betriebsübliche
Wochenarbeitszeit sowie die Nominallohnentwicklung bis 2013 an. Mit dieser
Berechnung resultierte bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 84 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 56'366.-. Verglichen mit dem hypothetischen
Einkommen ohne Invalidität von Fr. 87'596.- ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von (aufgerundet) 36 %, der keinen Rentenanspruch mehr begründet.

4. 
Diesen Erwägungen des kantonalen Gerichts ist vollumfänglich beizupflichten.
Die Beschwerde enthält keine Vorbringen, die den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnten. Soweit der Versicherte geltend
macht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass Dr. med. B.________
als Facharzt für Neurologie nicht im Stande sein soll, ein medizinisches
Gutachten zu erstatten, das sich mit den Beschwerden des Versicherten
hinreichend auseinandersetzt und die richtigen Folgerungen aus den
vorgenommenen Abklärungen trifft, entbehrt einer Grundlage. Im Weiteren setzt
sich der Versicherte wiederholt mit der medizinischen Situation auseinander,
seine Ausführungen erschöpfen sich indessen weitgehend in einer im Rahmen der
gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässigen
appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (E. 1 hievor).
Dass von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand des
Versicherten auszugehen ist, wie beschwerdeweise vorgetragen wird, hat die
Vorinstanz nicht übersehen. Diese Tatsache ist jedoch nicht entscheidend, da
sich in erwerblicher Hinsicht eine revisionserhebliche Änderung ergeben hat.
Diese ist keine Folge einer Änderung der Bemessungsart. Vielmehr hat die
Vorinstanz weiterhin und zu Recht die allgemeine Einkommensvergleichsmethode
angewendet, wie der Beschwerdeführer denn auch einräumt. Im Rahmen dieser
Invaliditätsbemessungsmethode entbehrt der geltend gemachte leidensbedingte
Abzug von dem als Invalideneinkommen herangezogenen Tabellenlohn (vgl. BGE 126
V 75) im vorliegenden Fall einer Grundlage. Die entsprechenden Merkmale, die
einen solchen Abzug rechtfertigen könnten (BGE 126 V 75 E. 5a cc S. 78), sind
nicht gegeben, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt
bundesrechtskonform ist. Ob in der ursprünglichen Verfügung ein Abzug vom
Invalideneinkommen vorgenommen wurde, ist unerheblich, da Gegenstand des
letztinstanzlichen Verfahrens einzig der vorinstanzliche Gerichtsentscheid ist.

5. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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