Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 904/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_904/2015

Urteil vom 18. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war im Jahr 2011 auf Vermittlung des niederländischen Unternehmens
C.________ bei der B.________ Ltd. als Pilot angestellt. Basisflughafen war die
EU-Stadt D.________. Mit Nachtragsverfügung vom 19. Juli 2013 setzte die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge
für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) des A.________
für das Jahr 2011 fest. Dabei ging sie gestützt auf die Angaben des A.________
von einem Bruttoeinkommen von Fr. 98'683.98 sowie abzugsfähigen Berufskosten
von Fr. 21'779.69 aus. Hingegen berücksichtigte sie die ebenfalls geltend
gemachten Spesen pro Arbeitstag in Höhe von Fr. 8'103.94 nicht, so dass ein
beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 76'900.- resultierte.
A.________ beantragte einspracheweise, auch die Spesen von Fr. 8'103.94 seien
abzuziehen und das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 68'800.-
festzusetzen. Mit Schreiben vom 30. August 2013 teilte die Ausgleichskasse
A.________ mit, sie benötige das Spesenreglement der Arbeitgeberfirma und eine
detaillierte Spesenaufstellung sowie den einschlägigen Steuerbescheid. Am 11.
September 2013 reichte A.________ die Unterlagen ein. Nach Stellungnahme des
Rechtsdienstes bestätigte die Kasse ihre Verfügung vom 19. Juli 2013 mit
Einspracheentscheid vom 7. November 2013.

B. 
Die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober
2015 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, das
beitragspflichtige Einkommen betrage für das Beitragsjahr 2011 Fr. 73'902.-.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, reicht
weitere Unterlagen ein und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sei das beitragspflichtige Einkommen unter
Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 21'780.- und Fr. 8'104.- festzusetzen.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht stellte fest, in den Berufskosten für das Jahr 2011
von gerundet Fr. 21'780.- seien die Ausgaben für die Unterkunft in D.________
(Fr. 8'036.39), eine Verpflegungspauschale (Fr. 3'200.-), Ausgaben für
Berufsversicherung (Fr. 4'483.-) und den Erhalt der Pilotenlizenz (Fr. 990.-),
eine Pauschale für Transport mit Auto/Bus (Fr. 1'310.-) und Ausgaben für Flüge
von Zürich nach D.________ (Fr. 3'760.30) enthalten. Deren Abzugsfähigkeit ist
unbestritten. Als ausgewiesen erachtete die Vorinstanz ferner
Pauschalentschädigungen für Flug- und Diensttage ausserhalb der geplanten
Heimbasis D.________ in einem Betrag von insgesamt Fr. 3'002.-. Streitig ist
hingegen, ob sie zu Unrecht weitere pauschale Spesenabzüge von Euro 50.- pro
Tag für die Monate Juni bis Dezember 2011 mangels entsprechenden Nachweises für
nicht abzugsberechtigt erachtet hatte.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich erstmals vor, seine
Arbeitgeberfirma habe ab Juni 2011 die Darstellung auf den Lohnabrechnungen
insofern geändert, als die "Minus flow duties" für ihn - als in der Schweiz
steuerpflichtige Person - nicht mehr aufgeführt worden seien. Dies habe aber
keinen Einfluss gehabt auf seine Berechtigung, pro geleistetem Arbeitstag
pauschale Spesen von Euro 50.- geltend zu machen. Er rügt im Wesentlichen, das
kantonale Gericht habe nie von ihm verlangt, die zur Geltendmachung der
Spesenpauschale von Euro 50.- pro Tag berechtigenden Arbeitstage zu belegen,
obwohl es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, festzustellen, ob die Pauschale
von Euro 50.- pro Arbeitstag von den Gewinnungskosten abzugsfähig sei.

3. 

3.1. Schon im verwaltungsinternen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend
gemacht, im Jahr 2011 total 137 spesenberechtigte Arbeitstage geleistet zu
haben. Die Ausgleichskasse liess Berufsauslagen in Höhe von Fr. 21'780.- zum
Abzug zu. Zusätzliche tägliche Auslagenpauschalen hielt sie nicht für
abzugsberechtigt (Einspracheentscheid vom 7. November 2013). Die Vorinstanz
forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2015 insbesondere
auf, Weisungen der Arbeitgeberfirma, den Lohnausweis für das Jahr 2011,
allfällige Abrechnungen betreffend Unkostenentschädigungen sowie Belege für
sämtliche Gewinnungskosten (namentlich Auslagen für Unterkunft, Verpflegung,
Berufsversicherung, Lizenzen und Transport) einzureichen. Der Beschwerdeführer
legte zahlreiche Belege ins Recht und wies insbesondere darauf hin, bei den
Pauschalspesen von Euro 50.- pro Arbeitstag handle es sich "um viele kleine
Beträge, von denen niemand all die Belege für viele Jahre zurückbehält". Das
kantonale Gericht kam in der Folge zum Schluss, für die geltend gemachten
Spesenpauschale von Euro 50.- pro geleistetem Arbeitstag fehlten die Belege.
Unter dem Titel "Minus flown duties" seien nur in den Lohnabrechnungen von
Januar bis Mai 2011 Pauschalentschädigungen gutgeschrieben worden. Diese seien
ebenso zum Abzug zuzulassen wie die im Juli und August 2011 ausbezahlte "Daily
Allowance" von je Euro 30.-. Von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden,
da den Lohnabrechnungen die Zahl der geleisteten Arbeitstage nicht zu entnehmen
sei, obwohl angenommen werden könne, die Arbeitgeberin habe die zum Spesenabzug
berechtigenden Tage systematisch erfasst.

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren den Abzug
der Spesenpauschale pro geleistetem Arbeitstag beantragt und er von der
Beschwerdegegnerin und insbesondere auch vom kantonalen Gericht aufgefordert
worden war, sämtliche Nachweise für die geltend gemachten Spesen einzureichen,
kann er sich letztinstanzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die
Rechtserheblichkeit der effektiven Arbeitstage - als für die Spesen
essentieller Parameter - sei nie "strittiger Punkt" gewesen. Dass ihm die
Bedeutung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage und somit auch die
Notwendigkeit deren rechtsgenüglichen Nachweises spätestens im vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahren durchaus bewusst gewesen war, zeigt sich schon darin, dass
er in den vorinstanzlich (erneut) eingereichten Lohnabrechnungen der Monate
Januar bis Mai 2011 die "Minus flown duties" (entsprechend den zur
Pauschalentschädigung berechtigenden Arbeitstagen) jeweils handschriftlich
unterstrichen hatte. Hingegen ging er überhaupt nicht darauf ein, weshalb in
den Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2011 diese Angaben nicht mehr
aufgeführt waren. Wie der letztinstanzlich neu eingereichten
E-Mail-Korrespondenz ab 19. November 2015 zu entnehmen ist, bemühte er sich
erst im Nachgang zum angefochtenen Entscheid bei der (vormaligen) Arbeitgeberin
um modifizierte Lohnabrechnungen, aus denen die "Minus flown duties" - erneut -
ersichtlich waren. Nach dem Gesagten waren die effektiven Arbeitstage aber
keineswegs erst durch den angefochtenen Entscheid rechtswesentlich geworden.
Die nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen modifizierten
Lohnabrechnungen und die diese veranlassende E-Mail-Korrespondenz haben somit
letztinstanzlich ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_81/2014
vom 20. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen). Gestützt auf die im kantonalen
Beschwerdeverfahren verfügbar gewesenen Akten hat die Vorinstanz weder
willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, namentlich nicht in Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes, festgestellt, die "Minus flown duties" für die
Monate Juni bis Dezember 2011 seien nicht ausgewiesen. Damit hat es beim
angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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