Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 903/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_903/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 18. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 und das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert
unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; BGE 135 II
145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen aber nicht
entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend
und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid seit der
ersten rentenverneinenden Verfügung vom 14. November 2011, letztinstanzlich
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2013 vom 23. August 2013, keine
anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten
ist,
dass die Beschwerde lediglich die eigene, vom angefochtenen Entscheid
abweichende Beweiswürdigung und Darstellung der gesundheitlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin enthält, welche im Wesentlichen wiederholt, nebst der
bildgebenden Untersuchung vom 12. Juli 2013 hätten sowohl Dr. med. B.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Bericht vom 15.
November 2013), als auch Dr. med. C.________, Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie FMH (Beurteilung vom 28. Oktober 2013), eine gesundheitliche
Verschlechterung konstatiert,
dass auf die sich ausschliesslich in appellatorischer Weise mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzende Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und
in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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