Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 89/2015
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_89/2015

Urteil vom 11. Februar 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
Stadt A.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, vertreten durch C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Gutgläubigkeit einer
Bezügerin von Ergänzungsleistungen bejaht und die Sache zur Prüfung der
Voraussetzung der grossen Härte und zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung über das Erlassgesuch an die Beschwerdeführerin zurückweist, um einen
selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),

dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht
einmal im Ansatz nachkommt,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 BGG erledigt und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Furrer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben