Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 891/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_891/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 4. Februar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
A.________ (geb. 1967) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab März 2005 eine
Viertels-Invalidenrente zu, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2011 bestätigte, wobei es die Sache zur
Prüfung allfällig revisionsrelevanter Veränderungen ab September 2009 an die
Verwaltung überwies. Eine den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente
ablehnende Verfügung vom 8. November 2011 hob das Gericht auf und wies die
Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück
(Entscheid vom 9. Februar 2012). Nach Beizug einer Expertise der Dres. med.
B.________ (Psychiatrie FMH) und C.________ (Rheumatologie FMH) vom 29. Juni
2012 erhöhte die Durchführungsstelle revisionsweise die bisherige Viertelsrente
ab 1. September 2009 auf eine halbe Rente, um sie per 1. Juni 2011 wieder auf
eine Viertelsrente herabzusetzen und schliesslich auf das Ende des der
Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2014 folgenden Monats (31. August 2014)
aufzuheben.

B. 
Die von A.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1.
September 2009 erhobene Beschwerde hiess das kantonale Gericht dahingehend gut,
dass es dem Versicherten vom 1. September 2009 bis 30. September 2012 eine
halbe Invalidenrente zuerkannte; im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Entscheid vom 13. Oktober 2015).

C. 
Der Versicherte reicht dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein und beantragt, es sei ihm, unter entsprechender Abänderung
des kantonalen Gerichtsentscheides, ab 1. Oktober 2012 ein unbefristeter
Anspruch auf eine Viertelsrente zuzuerkennen, eventualiter zumindest bis August
2014.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung einer abgestuften und
befristeten Invalidenrente massgeblichen Rechtsgrundlagen in Erwägung 1.1 bis
1.7 seines Entscheides zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. 
Materiell trägt der Beschwerdeführer einzig vor, der Rechtsprechung zu Art. 17
Abs. 1 ATSG, insbesondere BGE 141 V 9, sei nicht zu entnehmen, wie
revisionsrechtlich bei bloss vorübergehender Änderung des Gesundheitszustandes
vorzugehen sei, wenn dieser sich nach jener wieder gleich präsentiere wie
früher zum Zeitpunkt, da eine Invalidenrente zugesprochen worden war, wie das
in seinem Fall zutreffe. Insbesondere der Vertrauensschutz gebiete, "in einer
derartigen Konstellation ohne Neuberechnung wieder vom gleichen Rentenanspruch
des Versicherten auszugehen wie vor der vorübergehenden Veränderung des
Gesundheitszustandes", vorbehältlich der Wiedererwägung bei zweifelloser
Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.
Indes, wenn nach der vom Beschwerdeführer selber angerufenen Rechtsprechung der
Eintritt schon einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhaltes zu einer
freien Ermittlung des Invaliditätsgrades führt (BGE 141 V 9 E. 5 und 6 S. 12
ff.), dann muss das  a fortiori dort gelten, wo  zwei anspruchserhebliche
Änderungen im Laufe der Zeit eintreten: die - vorübergehende - Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes und deren Wegfall. Davon abgesehen entfaltet die
(ursprüngliche oder revisionsweise) Rentenfestsetzung im Bereich der hier
allein interessierenden  invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen keine
für alle Zeit unabänderliche materielle Rechtskraft (vgl. BGE 136 V 369).

3. 
Prozessual rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 61 lit. d ATSG,
indem ihm die Vorinstanz weder Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich des
vollständigen Wegfalls der Rente ab Oktober 2012 eingeräumt noch ihn auf die
Rückzugsmöglichkeit hingewiesen habe.
Die Rüge ist begründet: Mit der vorübergehenden Erhöhung auf eine halbe Rente
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar im Vergleich zur Verfügung vom 23.
Juli 2014 zusätzliche Rentenleistungen im Betrag von 16 monatlichen
Viertelsrenten zuerkannt; gleichzeitig hat die Vorinstanz aber durch die auf
30. September 2012 festgelegte Befristung des halben Rentenanspruches unter
Verweigerung jeglicher Rente für die Folgezeit dem Versicherten im Vergleich
zur Verwaltungsverfügung 23 monatliche Viertelsrenten aberkannt, was per saldo
eine klare reformatio in peius darstellt. Deren formelle Voraussetzungen nach
Art. 61 lit. d ATSG wird die Vorinstanz nachzuholen haben.

4. 
Die Beschwerde ist, soweit nicht unbegründet (E. 2), offensichtlich begründet
(E. 3), weshalb sie ohne Schriftenwechsel im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2
lit. b BGG zu erledigen ist. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist
umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die das
Prozessrisiko tragende Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfange
seines teilweisen Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2015 wird
aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
im Sinne von E. 3 verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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