Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 889/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_889/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 15. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jahrgang 1968), seit 1997 Hausfrau und Mutter dreier 1997, 2001 und
2002 geborener Kinder, meldete sich am 16. November 2010 wegen Migräneanfällen
und depressiver Veranlagung bei der IV zum Leistungsbezug an. Während des
Abklärungsverfahrens erlitt sie am 27. Oktober 2012 eine Hirnblutung. Gestützt
unter anderem auf eine psychiatrische Expertise des Dr. med. B.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2014, und ein
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 17. April 2014 auf Einwand zum
Vorbescheid hin empfohlenes polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical
Assessement- and Business-Center, SMAB AG, Bern, vom 8. Oktober 2014, verneinte
die IV-Stelle des Kantons Aargau mangels andauernder Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit den Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 29. Januar
2015).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, es seien ihr "die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache zur Einholung
eines gerichtlichen Obergutachtens an die Vorinstanz, subeventualiter zur
erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der gesamten
(medizinischen) Aktenlage die Arbeitsfähigkeitsschätzung der SMAB AG bestätigt,
wonach die Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten
Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist, was einen Rentenanspruch (Art. 28 ff. IVG)
ohne weiteres ausschloss.

2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt es als bundesrechtswidrige
Kognitionseinschränkung, dass das kantonale Gericht in E. 4.4.3 des Entscheides
gestützt auf die Rechtsprechung zum zeitlich massgebenden Sachverhalt
festhielt: "Die von der Beschwerdeführerin eingereichte psychiatrische
Einschätzung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. rer. nat. D.________, Neuropsychologin, vom 5. März
2015 datiert nach Erlass der vorliegend streitigen Verfügung (29. Januar 2015)
und ist daher nicht zu berücksichtigen (...)." An der Rüge ist soviel richtig,
dass ein (aufgelegter) medizinischer Bericht nicht allein deswegen von der
gerichtlichen Prüfung ausgenommen werden darf, weil er von einem späteren
Zeitpunkt als dem Tag des Verfügungserlasses datiert. Entscheidend ist
vielmehr, ob ein solcher Bericht geeignet ist, die Beurteilung der
(medizinischen) Verhältnisse im massgeblichen Verfügungszeitpunkt zu
modifizieren (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Dem trug die Vorinstanz
Rechnung, indem sie erwog, die besagte psychiatrische Einschätzung liefere
keine neuen Erkenntnisse respektive Diagnosen, welche nicht im Rahmen des
psychiatrischen Gutachtens vom 24. Februar 2014 bzw. des polydisziplinären
Gutachtens vom 8. Oktober 2014 abgehandelt worden seien. Soweit die
Beschwerdeführerin dem mit dem Einwand widerspricht, der psychiatrische
Vorgutachter (Dr. med. B.________) habe keine Persönlichkeitsdiagnostik
durchgeführt, weshalb seine Diagnose "akzentuierte Persönlichkeitszüge"
aufgrund der Anamnese und nicht eigener Abklärungen erfolgt sei, ergibt sich
daraus keine Bundesrechtswidrigkeit (Art. 95 lit. a BGG). Denn ob eine
Persönlichkeitsdiagnostik im Einzelfall Sinn macht, ist der Beurteilung durch
den medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen überlassen (BGE 141 V 281 E.
4.3.2 S. 302).
2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen mit den gleichen Argumenten geltend, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei unvollständig und lückenhaft abgeklärt worden; es fehle an
einer interdisziplinären Konsensbesprechung. Wegen der von der
polydisziplinären Abklärung getrennten psychiatrischen Abklärung fehle es an
einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung bezüglich Bewältigung der
Schmerzsituation und verfügbaren Ressourcen, trotz Migräneerkrankung sowie
auffälligen Persönlichkeitszügen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wobei sich
die Gutachter nicht einig seien, ob "eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Haushalt oder in Erwerb zu erfolgen" habe.
Davon abgesehen, dass dieser letzte Einwand angesichts eines von allen
involvierten medizinischen Disziplinen im Wesentlichen als erhalten
bezeichneten Leistungsvermögens unbehelflich ist und das Bundesgericht die
Migräne mit BGE 140 V 290 nicht "als unklares Beschwerdebild der
Schmerzrechtsprechung unterstellt" (Beschwerde S. 8 Ziff. 13.), die Frage
vielmehr offen gelassen hat, ist der vorinstanzlichen Entscheidbegründung das
Nötige zur Frage der Interdisziplinarität zu entnehmen, weshalb kein Anlass für
Wiederholungen besteht. Eine abschliessende Konsensbesprechung unter Einbezug
aller beteiligten Fachgebiete, deren Fehlen das Bundesgericht im Rahmen einer
Aggravationsbeurteilung auch schon als Mangel bezeichnet hat (Urteil 9C_258/
2014 vom 2. September 2014 E. 4.2, in: SZS 2015 S. 54), ist zwar wünschbar,
aber keine  stricto sensu gebotene Anforderung (z.B. Urteil 8C_569/2013 vom 30.
September 2013 E. 4.2.3), so dass der Verzicht darauf Bundesrecht nicht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG). Der vom RAD am 17. April 2014, um "der
Versicherten gerecht zu werden", befürworteten polydisziplinären Begutachtung
war die Exploration durch Dr. med. B.________ vom 18. Februar 2014
vorausgegangen, welcher aus rein psychiatrischer Sicht "keine die
Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigende und invalidisierende psychische
Krankheit" angab, wozu sich der RAD am 27. Februar 2014 schon geäussert hatte.
Nach Eingang des SMAB-Gutachtens vom 8. Oktober 2014 würdigte der RAD am 14.
Oktober 2014 nochmals abschliessend die medizinische Aktenlage, womit der
Anforderung einer medizinischen Gesamtbeurteilung, welche Wechselwirkungen
erfasst, Genüge getan ist.

3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG erledigt.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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