Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 886/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_886/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
27. Oktober 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ (Eingabe vom 23. November 2015 [Poststempel])
gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober
2015,

in Erwägung,
dass die Eingabe vom 23. November 2015 den (minimalen) Anforderungen an die
Begründung einer Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S.
176) nicht genügt,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus dem mit Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2014
(ZL.2014.00065) abgeschlossenen Verfahren die Zuständigkeit der Vorinstanz
ergeben soll bzw. inwiefern deren Nichteintreten auf die Eingabe vom 17.
Oktober 2015 Recht verletzt, was einzig Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S.
122; 116 V 265 E. 2a S. 266),
dass sich die "sozialrechtliche Zuständigkeit" nicht "ausschliesslich auf die
materiellen Inhalte der Verfügungen" und Einspracheentscheide etwa der
zürcherischen Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV bezieht, wie
der Beschwerdeführer vorbringt, sondern auch die Formgültigkeit solcher
Verwaltungsakte umfasst,
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer auch nicht
darlegt, inwiefern die als rechtswidrig gerügte Unterschriftenkompetenzordnung
der Gemeinde Opfikon-Glattbrugg alleiniger Gegenstand eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig weil nicht hinreichend begründet
und daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu
erledigen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig, auf die Erhebung von
Gerichtskosten indes umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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