Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 885/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_885/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Melanie Schneider-Koch,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom
26. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
Gestützt auf das Gutachten der Swiss Medical, Assessment- and Business Center
AG (SMAB), vom 26. November 2014 (nachfolgend: SMAB- oder MEDAS-Expertise) und
in Anwendung der Übergangsbestimmungen zur IV-Revision 6a hob die IV-Stelle
Luzern die A.________ (geb. 1968) mit Verfügung vom 13. November 2002
zugesprochene und 2005 sowie 2010 revisionsweise bestätigte halbe
Invalidenrente mit Wirkung ab März 2015 auf (Verfügung vom 29. Januar 2015).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons
Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Anträgen auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, Erbringung der
gesetzlichen Leistungen, Beiziehung der Vorakten, Einholung eines unabhängigen
Gutachtens "betreffend die Indizien und die Frage der persönlichen Ressourcen
und der Restarbeitsfähigkeit" und eventualiter die Rückweisung der
"Angelegenheit an die Vorinstanz (en) zwecks Durchführung der Abklärungen und
zur neuen Entscheidung".

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität
(Art. 4 IVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 ATSG) und die Überprüfung laufender
Invalidenrenten im Rahmen der IV-Revision 6a (lit. a Abs. 1 SchlB IVG) vom 18.
März 2011 sowie die dazu ergangene Rechtsprechung in allen Teilen zutreffend
dargelegt. Es wird auf E. 2.1 bis 2.7, 5.1 und 6.1 bis 6.5 des angefochtenen
Entscheides verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2. 
In der konkreten Beurteilung hat die Vorinstanz die Voraussetzungen des
Bestandesschutzes gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG verneint (E. 3.1), dargetan,
dass die Rentenzusprechung 2002 auf einem unklaren Beschwerdebild beruhte (E.
3.2) und für die Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit und des
voraussichtlichen Verlaufs die polydisziplinäre SMAB-Expertise vom 26. November
2014 beigezogen (E. 4). Des Weiteren hat das kantonale Gericht in Würdigung der
medizinischen Grundlagen im Lichte der geänderten Rechtsprechung BGE 141 V 281
(E. 7.1) erkannt, dass "eine derart schwere, therapeutisch nicht mehr angehbare
psychische Störung" vorliege, könne "bereits gestützt auf das MEDAS-Gutachten
verneint werden" (E. 7.2 in initio).

Der Einwand, die Rente hätte in Anbetracht ihrer in den Jahren 2005 und 2010
erfolgten revisionsweisen Bestätigung nicht nach den Schlussbestimmungen zur
IV-Revision 6a aufgehoben werden dürfen, entbehrt jeder Grundlage. Deren Sinn
und Zweck liegt gegenteils darin, eine laufende Rente auch aufheben zu können,
wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben
waren oder sind (BGE 139 V 547), wie das beim Versicherten 2005/ 2010 der Fall
war. Was die voraussetzungslose Invaliditätsbemessung anbelangt, welche das
kantonale Gericht unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 vorgenommen hat,
bringt die Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen
bezüglich der über viele Jahre hinweg nicht erfolgten und erst am 6. Mai 2014
(offensichtlich unter dem Eindruck der sich abzeichnenden Rentenaufhebung)
aufgenommenen psychiatrischen Behandlung (E. 7.2), des unauffälligen
psychiatrischen Status, der Ablenkbarkeit von den Schmerzen, des Vorhandenseins
von Ressourcen, dem grossen familiären Engagement und den vielen
Sozialkontakten (E. 7.3) als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse. Deshalb bleibt die
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts für das Bundesgericht
verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Bei solchen Gegebenheiten verbietet sich die
Annahme einer rentenbegründenden Invalidität ohne weiteres. Den Anforderungen
von BGE 141 V 281 ist Genüge getan, weil die darin für massgeblich erklärten
Beweisthemen keinesweg nur, wie die Beschwerde meint, "angeschnitten", sondern
konkret und überzeugend abgehandelt worden sind. Daran vermöchte ein weiteres
Gutachten nichts zu ändern, weshalb der vorinstanzliche Verzicht darauf (E.
8.1) kein Bundesrecht verletzt. Die Vorbringen in der Beschwerde (act. 2 S. 9
unten Ziff. 7) gegen die Eventualbegründung des kantonalen Gerichtes (E. 8.2)
sind nach dem Gesagten unbehelflich.

3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und
mit summarischer Begründung i.S. von Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.

4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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