Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 882/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_882/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 12. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.
August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Gestützt auf eine Untersuchung durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, der eine depressive Störung in Form einer zur Zeit
mittelgradigen Episode bei Verdacht auf depressive Persönlichkeit erhoben hatte
(Gutachten vom 17. September 2003), war A.________ (geb. 1960) ab 1. April 2002
in den Genuss einer halben Invalidenrente gelangt (Verfügung vom 18. Juni
2004), welche mehrmals bestätigt wurde. Die IV-Stelle Basel-Landschaft
eröffnete im Dezember 2012 ein weiteres Revisionsverfahren und holte bei den
Dres. med. C.________, Rheumatologie FMH, und D.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, ein bidisziplinäres Gutachten vom 27. Februar/6. März 2014
ein, das auf eine ausschliesslich durch die rezidivierende depressive Störung
mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode verursachte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% für zumutbare leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeitshaltungen repetitiv oder ständig über der
Schulterhorizontalen lautete. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die halbe
Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Januar 2015 auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft
ab (Entscheid vom 20. August 2015).

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es seien der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und ihr
weiterhin über Ende Februar 2015 hinaus eine halbe IV-Rente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur medizinischen Aktenergänzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht ist nach sorgfältiger Würdigung der Entwicklung der
medizinisch-psychiatrischen Aktenlage im Vergleichszeitraum vom 18. Juni 2004
bis 20. Januar 2015 zum Schluss gelangt, dass sich der Gesundheitszustand und
dessen funktionelle Auswirkungen erheblich verbessert haben, womit die
Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt seien.
Die Beschwerde bringt nichts vor, was die vorinstanzliche Schlussfolgerung
bezüglich Gesundheitszustand und funktionelle Auswirkungen - Entscheidung über
eine Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006 E. 3.1) - als 
qualifiziert unrichtig i.S. von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG,
d.h.  unhaltbar oder  willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) ausweist. Da
somit die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) von
einem Revisionsgrund im Rechtssinne ausgehen durfte, hat anschliessend eine
freie Prüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen Platz zu greifen (BGE
141 V 9), was das kantonale Gericht getan hat und wozu sich in der Beschwerde
nichts findet. In diesem Kontext rechtfertigt sich im Rahmen der
Rechtsanwendung von Amtes wegen der Hinweis, dass, selbst wenn bisweilen eine
mittelschwere depressive Störung vorläge, angesichts der völlig ungenügenden
therapeutischen Bemühungen (Psychopharmaka seit einem Jahr abgesetzt, lediglich
eine psychologische Sitzung pro Monat) nach ständiger Rechtsprechung nicht eine
rentenbegründende Invalidität anerkannt werden könnte (vgl. statt vieler BGE
140 V 193 E. 3.3 in fine S. 197 mit Hinweis), weshalb sich Weiterungen im Sinne
der eventualiter anbegehrten Aktenergänzung auch unter diesem rechtlichen
Gesichtswinkel erübrigen.

2. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf
den kantonalen Gerichtsentscheid nach Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.

3. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
Ausgleichskasse Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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