Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 881/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_881/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Pensionskasse B.________.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
15. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (geb. 1970) wurde als Betriebsmitarbeiter der C.________ von einem
herabfallenden Paket getroffen. In der Folge erhielt er durch Verfügung vom 22.
Februar 2008 ab 1. Dezember 2006 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Sein
Revisionsgesuch vom 23. Mai 2011 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit
Verfügung vom 26. November 2012 ab. Diese hob das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau unter Rückweisung an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen
auf (Entscheid vom 30. April 2013). Nach bidisziplinärer Begutachtung durch die
Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin
und PD E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die für
angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Gutachten vom
16. und 22. April 2014), und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die
IV-Stelle die laufende halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 1. April 2015
auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit
Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab.

C. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der angefochtenen
Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, die bisher bezogene
Invalidenrente weiter auszurichten. Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
D.________ und E.________ sei "vollständig aus dem Recht zu weisen".
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen
Gerichtsgutachtens, subeventualiter an die IV-Stelle zwecks Beizugs einer neuen
versicherungsexternen Expertise zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das kantonale Gericht hat nach einer sorgfältigen, insbesondere auch die ihm
eingereichten Berichte des behandelnden Spezialisten Dr. med. F.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
umfassenden Beweiswürdigung auf eine - zufolge festgestellter Verbesserung der
gesundheitlichen Verhältnisse wieder erreichte - volle Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten geschlossen. Gestützt darauf ermittelte die Vorinstanz
im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von 14
%, weshalb sie die von der Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise Aufhebung
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) der bisher bezogenen halben Invalidenrente bestätigte.

2. 
Was die Beschwerde hiegegen vorbringt, hält nicht Stich.

2.1. Ein "triftiger Ablehnungsgrund" im Sinne von Art. 44 ATSG gegen Dr. med.
D.________ ist in keiner Weise ersichtlich. Sämtliche von ihm in seinem
Gutachten vom 16. April 2014 abschliessend gemachten und beschwerdeweise
beanstandeten Äusserungen erklären sich ohne Weiteres durch den Umstand, dass
der Versicherte sich ganz aussergewöhnlich verhalten hatte, indem er jeden
Untersuchungsschritt unter Angabe der abgelaufenen Zeit notierte. Dass der
Rheumatologe gegenüber dem Beschwerdeführer unvoreingenommen war, zeigt sich im
Gegenteil allein schon daran, dass er dessen Verhalten ausdrücklich guthiess
("absolut in Ordnung") und ihm ferner eine gute Kooperation bei der Exploration
attestierte, weshalb diese zügig und mit konklusivem Resultat erfolgen konnte
(Gutachten S. 40 f.). Zu dieser besonderen Situation trug im Übrigen der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers insofern bei, als er im Vorfeld der
Begutachtung Dr. med. D.________ am 3. März 2014 mitteilte, "dass gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Anwesenheit von Drittpersonen
(inkl. Angehörige einer versicherten Person) nicht zulässig" sei, was den Arzt,
der seit "mittlerweile 20 Jahren (...) rheumatologische Gutachten auf Wunsch
auch mit Angehörigen (Tochter, Sohn, Ehepartner) " verfasst hatte, was "nie
beanstandet" worden sei, zu einer Rückfrage vom 6. März 2014 an die
Beschwerdegegnerin veranlasste. Richtig ist vielmehr, dass der Versicherte 
keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit Dritter während der Untersuchung hat (BGE
132 V 443 E. 3 S. 444 ff.; Urteil I 991/06 vom 7. August 2007 E. 3.2). Das
schliesst selbstverständlich die konsensuale Anwesenheit von Personen des
Vertrauens bei der Untersuchung der versicherten Person nicht aus, sofern der
jeweilige medizinische Sachverständige damit einverstanden ist. Von einer
"Unzulässigkeit" kann keine Rede sein.

2.2. Was die weitere Rüge anbelangt, das Gutachten des Dr. med. D.________ vom
3. März 2014 könne für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Revisionsverfügung vom 1. April 2015 - da durch die zwischenzeitlich
eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes überholt - keine
Gültigkeit mehr beanspruchen (Beschwerde S. 8-12 Ziff. 2.5-2.7), handelt es
sich auf weiten Stecken um appellatorische Tatsachenkritik, welche die
entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als im Sinne von Art. 97
Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig (willkürlich)
erscheinen lässt.

Im Übrigen verletzt es in keiner Weise Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht
für den massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen
Verwaltungsverfügung den Eintritt einer objektiven gesundheitlichen
Verschlimmerung beweismässig ausgeschlossen hat: Der behandelnde Dr. med.
F.________ legte in seinem Bericht vom 1. April 2015dar, dass die "lumbale
Problematik etwas reduziert" sei. Hinsichtlich des Cervikalsyndroms könne kein
sensomotorisches Defizit festgestellt werden; es bestehe eine überlagernde
Beschwerdesymptomatik im linken Schulterbereich. Diesbezüglich verwies er ohne
nähere Erläuterung auf eine "MR-tomographische Untersuchung", die eine
"deutliche Problematik hinsichtlich einer Rotatorenmanschettenläsion" bestätigt
habe. Inwiefern im Vergleich zu den bereits früher angegebenen - und durch Dr.
med. D.________ bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigten -
Schulterschmerzen eine objektive Verschlechterung eingetreten sein soll, legte
er nicht nachvollziehbar dar. Die von ihm beigezogenen "Schulterspezialisten"
(Dres. med. G.________ und H.________; Bericht vom 21. Mai 2015) empfahlen zwar
eine Arthroskopie der linken Schulter. Davon erwarteten sie aber lediglich eine
teilweise Beschwerdebesserung; zudem verwiesen sie ausdrücklich darauf, dass
eine Schmerzverarbeitungsstörung weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne.
Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht
willkürlich (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_746/2015 vom 21. Dezember
2015 E. 1.2).

2.3. Schliesslich kann von mangelnder Beweiskraft der bisdisziplinären
Expertise, insbesondere des äusserst gründlichen 41-seitigen Gutachtens des Dr.
med. D.________, nicht gesprochen werden. Dr. med. E.________ seinerseits
konnte, bei völlig blandem Befund, überhaupt keine psychiatrische Diagnose
stellen, weshalb die Berufung auf BGE 141 V 281 von vornherein unbehelflich
ist.

2.4. Bei diesem Ergebnis würde auch unter Berücksichtigung eines Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.) kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG) resultieren.

3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die
Erwägungen im kantonalen Entscheid gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.

4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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